Gesetz über die Förderung der Wirtschaft (811.1)
CH - NW

Gesetz über die Förderung der Wirtschaft

Gesetz über die Förderung der Wirtschaft * (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) vom 20. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik 1 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung der Wirtschaft. 2 Die Gemeinden unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Mass - nahmen des Kantons zur Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmen - bedingungen. 3 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen und vollziehen die Bun - desmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung.

Art. 2 Ziele

1 Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung haben zum Ziel: 1. die Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu verbessern; 2. die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu erleichtern; 3. Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen; 4. die infrastrukturelle Grundversorgung zu erhalten, zu erneuern oder auszubauen; 5. die Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander sowie mit dem Kanton im Bereich der Wirtschaftsförderung zu verstärken; 6. die interkantonale Zusammenarbeit zu fördern. 1) SR 901.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ausgewo - genheit zwischen Wirtschaftsstandort sowie Wohn- und Lebensraum Nidwalden sind bei der Umsetzung der Massnahmen zu berücksichti - gen.

Art. 3 Subsidiarität, Rechtsanspruch

1 Leistungen der Wirtschaftsförderung werden nur ausgerichtet, wenn: 1. eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist; 2. die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend anderweitige Hilfe zur Verfügung steht. 2 Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. 2 Regionalpolitik *

Art. 4 Region

1 Die Gemeinden des Kantons Nidwalden und die Gemeinde Engelberg bilden die Region Nidwalden/Engelberg. 2 Der Regierungsrat kann diese Zusammensetzung ändern sowie ande - re Regionen festlegen. 3 Er regelt die Zusammenarbeit mit Kantonen, ausserkantonalen Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körper - schaften oder Verbänden durch Vereinbarung.

Art. 5 Entwicklungsträger

1 Die Region errichtet einen Entwicklungsträger mit eigener Rechtsper - sönlichkeit und einer Geschäftsstelle. 2 Der Regierungsrat schliesst mit dem regionalen Entwicklungsträger eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 6 Kantonales Umsetzungsprogramm

1 Die Direktion erarbeitet das kantonale Umsetzungsprogramm in Zu - sammenarbeit mit dem regionalen Entwicklungsträger. 2 Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm; er stellt die Koordination mit dem kantonalen Richtplan sicher. 3 Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher. 2

Art. 7 Leistungen

1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Leistungen ge - mäss dem Bundesgesetz über Regionalpolitik 2 ) in Form von Beiträgen oder Darlehen gewähren. 2 Leistungen des Kantons können nebst den Bedingungen und Auflagen des Bundesrechts von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und an Auflagen geknüpft werden. 3 Leistungen werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.

Art. 8 Gesuche

1 Gesuche für Leistungen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Entwicklungsträgers einzureichen, welche diese mit dem Antrag des Entwicklungsträgers an die Direktion weiterleitet. Diese kann ergänzende Unterlagen verlangen und weitere Abklärungen tref - fen. 2 Über die Gewährung von Leistungen entscheidet: * 1. die Direktion, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zu - sammen höchstens Fr. 50'000.– betragen; 2. der Regierungsrat, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zusammen Fr. 50'000.– überschreiten. 3 Die zuständige Instanz gemäss Abs. 2 kann, insbesondere bei inter - kantonalen Projekten, Vereinbarungen abschliessen und darin nament - lich das Verfahren regeln. *

Art. 9 Finanzierung

1 Der Abschluss der Programmvereinbarungen und der Beschluss über die erforderlichen Rahmenkredite richten sich nach dem Finanzhaus - haltgesetz (FHG) 3 ) . Für die Beiträge und die Darlehen sind zwei ver - schiedene Rahmenkredite zu beschliessen. 2 Die dem Kanton zustehenden Darlehensrückzahlungen werden zu - gunsten der Investitionsrechnung verbucht.

Art. 10–13 * ...

2) SR 901.1 3) NG 511.1 3
3 Massnahmen der Wirtschaftsförderung

Art. 14 Kontaktstelle für Wirtschaftsfragen

1 Die zuständige Direktion führt für bestehende und ansiedlungsinteres - sierte Unternehmen eine Kontaktstelle für Wirtschaftsfragen. 2 Die Kontaktstelle hat insbesondere: 1. im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrens - gang die Verfahren der Verwaltung zu koordinieren; 2. zwischen Unternehmen und der Verwaltung zu vermitteln; 3. Unterstützung an Unternehmen bei der Realisierung von zu - kunftsorientierten Projekten zu vermitteln; 4. Unternehmen zu beraten und zu betreuen. 3 Die Kontaktstelle kann von anderen kantonalen und kommunalen Amtsstellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.

Art. 15 Beratung von Unternehmen

1. Beiträge 1 Der Kanton kann zur Umsetzung von zukunftsorientierten Projekten fi - nanzielle Beiträge für die Beratung und fachliche Unterstützung von Un - ternehmen durch Dritte gewähren. 2 Zukunftsorientiert sind insbesondere Projekte, die: 1. bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisie - ren; 2. Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern; 3. neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für den Marktzutritt; 4. auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind.

Art. 16 2. Fachkommission

1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachkommission, welche über die Gewährung von Beiträgen entscheidet. 2 Gesuche für einen Beitrag sind mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Amt einzureichen. Dieses leitet das Gesuch mit seinem An - trag an die Fachkommission zum Entscheid weiter.

Art. 17 Vermittlung von Investoren

1 Die zuständige Direktion errichtet und unterhält ein Informationssystem zur Vermittlung von Risikokapital an Unternehmen zur Umsetzung von Projekten. 4

Art. 18 Bürgschaften

1 Zur Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zu - gunsten bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe mit Entwicklungspotential fördert der Kanton die Bürgschaftsgewährung. 2 Der Kanton kann: 1. die Verwaltungskosten von Bürgschaftsgenossenschaften teilwei - se übernehmen; 2. sich zur teilweisen Übernahme von Verlusten aus Bürgschaften gegenüber Bürgschaftsgenossenschaften verpflichten; 3. sich an Bürgschaftsgenossenschaften beteiligen.

Art. 19 Standortpromotion

1 Der Kanton betreibt Promotion für den Wirtschaftsstandort Nidwalden. 2 Der Kanton kann Beiträge an gemeinsame Standortpromotionen im Ausland für die Wirtschaftsstandorte Zentralschweiz und Schweiz gewähren.

Art. 19a * Flugplatz

1 Der Kanton kann zur Sicherstellung eines zivilen Flugbetriebes auf dem Flugplatz Buochs: 1. Beiträge und Darlehen an den Betrieb des Flugplatzes leisten; 2. Beiträge und Darlehen an Investitionen für den Flugbetrieb leis - ten; 3. Infrastrukturanlagen erwerben, veräussern, erstellen oder zur Verfügung stellen; 4. Grundstücke erwerben, veräussern oder zur Verfügung stellen. 2 Die Gewährung von Beiträgen an einen konzessionierten Regional - flugplatz oder eine Beteiligung sind ausgeschlossen.

Art. 20 Koordination der Wirtschaftsförderung

1 Der Kanton fördert die Koordination der Wirtschaftsförderungsmass - nahmen von Korporationen, Gemeinden, Kanton und Region.

Art. 21 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Kanton kann sich an Projekten zur internationalen Zusammenar - beit der Regionen beteiligen. 5

Art. 22 Finanzierung

1 Der Landrat beschliesst mit dem Voranschlag die Kredite zur Gewäh - rung von Beiträgen an Massnahmen zur Wirtschaftsförderung. 4 Verfahren und Vollzug

Art. 23 Auskunftspflicht, Sanktionen

1 Gesuchstellende müssen der zuständigen Instanz alle Auskünfte, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, richtig und umfassend erteilen. 2 Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Art. 24 Bedingungen und Auflagen

1 Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen zur Si - cherstellung der ordentlichen Verwendung der Mittel verbunden werden.

Art. 25 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

1 Die zuständige Direktion vollzieht die Wirtschaftsförderungsprogram - me des Bundes. Sie koordiniert den Vollzug, soweit die Programme in die sachliche Zuständigkeit einer anderen Direktion fallen.

Art. 26 Vollzug

1 Die zuständige Direktion trifft alle Massnahmen und Entscheide, die durch die Gesetzgebung nicht einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. 2 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen.

Art. 26a * Gebühren

1 Beim Vollzug dieses Gesetzes werden keine Gebühren erhoben. 6

Art. 27 * Rechtsmittel

1 Der Regierungsrat entscheidet im Bereich der Regionalpolitik als letzte kantonale Instanz. Die Rechtsmittel des Bundes richten sich nach

Art. 23 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik 4

) . 5 Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. das Einführungsgesetz vom 30. April 1978 zur Bundesgesetzge - bung über Investitionshilfe für Berggebiete 5 ) ; 2. der Landratsbeschluss vom 22. März 1995 über die Erhöhung des Finanzierungsbeitrages des Kantons betreffend die Investiti - onshilfeleistungen für Berggebiete 6 ) .

Art. 28a * Übergangsbestimmungen

1 Für die bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren voll - ständigen Rückzahlungen das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfen für Berggebiete (IHG) 7 ) sowie die eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen 8 ) dazu. 2 Darlehensrückzahlungen werden zugunsten der Investitionsrechnung verbucht.

Art. 29 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 9 ) . 4) SR 901.1 5) A 1978, 816 6) A 1995, 633 7) AS 1997, 2995 8) A 1999, 1473; A 9) In Kraft seit 1. Januar 2000 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung A 1999, 1473, A 2000, 75 27.06.2001 01.01.2002 Art. 26a eingefügt A 2001, 935, 1252 30.05.2007 01.09.2007 Art. 19a eingefügt A 2007, 887, 1463 26.05.2010 01.09.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Ingress geändert A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Titel 2 geändert A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Art. 10 aufgehoben A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Art. 11 aufgehoben A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Art. 12 aufgehoben A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Art. 13 aufgehoben A 2010, 975, 1575 26.05.2010 01.09.2010 Art. 28a totalrevidiert A 2010, 975, 1575 27.05.2015 01.01.2016 Art. 27 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 23.09.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert A 2015, 1503, 2102 23.09.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert A 2015, 1503, 2102 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.10.1999 01.01.2000 Erstfassung A 1999, 1473, A 2000, 75 Erlasstitel 26.05.2010 01.09.2010 geändert A 2010, 975, 1575 Ingress 26.05.2010 01.09.2010 geändert A 2010, 975, 1575 Titel 2 26.05.2010 01.09.2010 geändert A 2010, 975, 1575

Art. 8 Abs. 2 23.09.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1503, 2102

Art. 8 Abs. 3 23.09.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1503, 2102

Art. 10 26.05.2010

01.09.2010 aufgehoben A 2010, 975, 1575

Art. 11 26.05.2010

01.09.2010 aufgehoben A 2010, 975, 1575

Art. 12 26.05.2010

01.09.2010 aufgehoben A 2010, 975, 1575

Art. 13 26.05.2010

01.09.2010 aufgehoben A 2010, 975, 1575

Art. 19a 30.05.2007

01.09.2007 eingefügt A 2007, 887, 1463

Art. 26a 27.06.2001

01.01.2002 eingefügt A 2001, 935, 1252

Art. 27 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 28a 26.05.2010

01.09.2010 totalrevidiert A 2010, 975, 1575 9
Markierungen
Leseansicht