Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
415.405.1 Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religio nswissenschaftlichen Fakultät der Universitä t Zürich (RVO TRF)
5 (vom 27. August 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gegenstand und Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Rahmenverordnung regel t das Bachelor- und Master studium an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH).
5
2 Fakultätsübergreifende Studien gänge sowie hoch schulübergrei fende Double- und Joint-Degree-St udiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Ra hmenverordnung und in den Stu dienordnungen nicht geregelt sind , entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Ausführende
Bestimmungen
§ 2.
Einzelheiten werden in de n Studienordnungen geregelt.
Module und
Minor-Studien
-
programme
anderer
Fakultäten
§ 3.
1 In Bezug auf die Möglichk eit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-St udienprogramms einer anderen Fa kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakul tät Anwendung, an der das Major-Studienprog ramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei lige Modul oder das jeweilige Mi nor-Studienprogra mm anbietenden Fakultät.
Studienangebot
§ 4.
1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um fang von 180 ECTS Credits an:
5 – Bachelor of Theology, – Bachelor of Arts in Religionswi ssenschaft, – Bachelor of Arts in Reli gious Studies and Theology.
2 Die Fakultät bietet auf Bachel orstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul täten an.
2
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an: – Master of Theology, – Master of Arts in Religionswi ssenschaft, – Master of Arts in Christentu m und Gesellschaft (spezialisierter Master), – Master of Arts in Religionen, Ku lturen, Gesellschaft (spezialisierter Master).
4 Die Fakultät bietet auf Maste rstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credit s für Studierende ande rer Fakultäten an. Bezeichnung der Abschlüsse
§ 5.
1 Die Fakultät verleiht für eine n erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang die Grad e mit folgenden Bezeichnungen:
5 – – Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft, – Bachelor of Arts UZH in Religious Studies and Theology.
2 Die Fakultät verleiht für einen er folgreich abgeschlossenen Mas
- terstudiengang die Grade mi t folgenden Bezeichnungen: – Master of Theology UZH, – Master of Arts UZH in Religionswissenschaft, – Master of Arts UZH in Christentum und Gesellschaft (speziali
- sierter Master), – Master of Arts UZH in Religione n, Kulturen, Gesellschaft (spezia
- lisierter. Master).
3 Die Fakultät kann die wi ssenschaftlichen Ausrichtungen mit dem Zusatz «in» in der Bezeic hnung des Grades präzisieren.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Theology UZH BTh UZH – Bachelor of Arts UZH BA UZH – Master of Theology UZH MTh UZH – Master of Arts UZH MA UZH Zusammen setzung eines Studiengangs
§ 6.
1 Ein Studiengang besteht aus – einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm), – aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-St udienprogramm).
3 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
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2 Ein Studienprogramm ist eine durc h die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstuf e sowie den Umfang in ECTS Cre dits definierte Untereinheit eine s Studiengangs, die zu einem Studien programmabschluss führt.
Regelcurricula
§ 7.
1 Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest . Ein Regelcurriculum wird in ge eigneter Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Zulassung
§ 8.
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 2018
3 massgebend.
Studium und
Behinderung
§ 9.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin derung, ob sich diese auf studienre levante Aktivitäten auswirkt, und schlägt in diesem Fall nachteil sausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag der oder des Studierenden semesterwe ise nachteilsaus gleichende Mass nahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
Sprache
§ 10.
5
1 Die Sprache der Lehrveranstal tungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englis ch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltu ngen auf Masterstufe ist grund sätzlich Deutsch oder En glisch. Einzelne Vera nstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden gr undsätzlich in derjenigen Spra che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal tungen durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können be stimmte Sprachkenntnisse vor ausgesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen
Arbeiten
§ 11.
1 Die Urheberrechte an stud entischen Arbeiten gehören grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit giatserkennung oder Arch ivierung notwendig ist.
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3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.
4 Die Studiendekanin oder der St udiendekan kann die Veröffent
- lichung mit Auflagen versehen. Plagiats kontrolle
§ 12.
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprü
- fung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geei gnete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.
§§
13 und 14.
4 Informations pflicht
§ 15.
1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigne
- ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet , sich über sämtliche studien
- relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstst ändig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits Module
§ 16.
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu
- sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän
- gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben im Vorlesungs verzeichnis
§ 17.
Die Module und alle damit zusammenhängenden studien
- relevanten Angaben werden ins Vo rlesungsverzeichnis aufgenommen. Modultypen
§ 18.
Es wird unterschieden zwis chen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studien
- programms ge mäss den Studienordnungen obligatorisch zu absol
- vieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss den Studienordnungen auszu
- wählen sind, c. Wahlmodule: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem umschriebenen Bereic h frei wählbar sind.
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Modul
-
verantwortliche
§ 19.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortl iche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliess lich Leistungsnachweis verantwort lich sind.
An- und
Abmeldung
von Modulen
§ 20.
1 Um ein Modul absolvieren zu könn en, ist eine fristgerechte Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung des Leistungsnachweises.
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde frist möglich.
ECTS Credits
§ 21.
1 Der Umfang der St udienleistungen wi rd mit dem Europä ischen Kreditpunktesystem (Europea n Credit Transfer and Accumula tion System, ECTS) bemessen. Ein EC TS Credit entspricht einem er warteten mittleren studentische n Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsa ufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistung snachweise, endg ültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise
Arten der Leis
-
tungsnachweise
§ 22.
1 Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte aktive Teilnahm e an den Lehrveranstaltungen, – dokumentierte prak tische Arbeit, – Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen, – belegte tutorielle Tätigkeit, – Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
2 Leistungsnachweise können aus me hreren Teilen bestehen. Die Studienordnungen legen fest, ob be i Teilleistungsnachweisen eine Kom pensationsmöglichkeit besteht.
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415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Organisation und Modali täten der Leis tungsnachweise
§ 23.
1 Die Modalitäten der Erbring ung eines bestimmten Leis
- tungsnachweises werden für alle St udierenden einheitl ich festgelegt. Die Studienordnungen können besonde re Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Mast erstufe verfügt. Es ist ein Proto
- koll zu führen. Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tes Fernbleiben
§ 24.
1 Tritt vor Beginn der Durchf ührung eines Leistungsnach
- weises ein zwingender, unvorherse hbarer und unabwendbarer Verhin
- derungsgrund ein oder liegt ein be willigtes Urlaubs- oder Sistierungs
- gesuch vor, so ist dies der Stud iendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Ve rhinderungsgrund unmi ttelbar vor oder wäh
- rend der Durchführung eines Leistung snachweises ein, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldig tem Fernbleiben
§ 25.
1 In jedem Fall ist ein schr iftlich begründe tes Abmeldungs
- gesuch spätestens fünf Arbeitstag e nach dem Termin des Leistungs
- nachweises zusammen mit den en tsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) bei der Studiendeka nin oder dem Studiendekan einzu
- reichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die si ch über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftlic he Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fris tverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studi endekan entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis al s nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studie ndekanin oder der Studiendekan eine Vertrauensärztin oder eine n Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einem Leistungsnach
- weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnac hweis als nicht bestanden. Leistungs bewertung
§ 26.
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.
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3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
allgemein
§ 27.
1 Je nach Modul kann entwed er das ganze Modul oder nur der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnungen be stimmen die Wiederholungsmodalitä ten und legen insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wi ederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verb indliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definiti v nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolv iert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
von Pflicht
-
modulen
§ 28.
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wieder holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederhol ungsmöglichkeiten er folglos ausgeschöpft, so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end gültige Abweisung nach §
33 und Sperre nach §
34.
Wiederholung
von Modulen
im Wahlpflicht-
und Wahl
-
bereich
§ 29.
1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in den Studienordnungen definierten Bereichs möglich.
Unlauteres
Verhalten
§ 30.
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs handlungen oder Unredlichkeiten vo r. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung une rlaubter Hilfsmittel, die uner laubte Kommunikation mit Dritten, da s Einreichen eine s Plagiats oder einer schriftlichen Prüf ung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs.
1 vor, erklärt die Stu diendekanin oder der St udiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausg estellten Leistungsaus weis für ungültig. Be reits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Stu diendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlaute ren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studienkommission beschliess t, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Ve rhaltens kann die Studienkom mission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
8
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Akteneinsicht in Prüfungs unterlagen
§ 31.
Zur Sicherstellung der Gehe imhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsicht nahme beschränkt werden. Leistungs ausweis
§ 32.
1 Nach Abschluss eines Semest ers werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsa usweis dokumen
- tiert. Studienleistungen , die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige Abweisung
§ 33.
Ist ein Pflichtmodul nach §
28 definitiv nicht bestanden oder ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach §
29 überschritten, verfügt die Studienkommi ssion eine endgültige Abweisung vom ent
- sprechenden Studienprogramm. Sperre
§ 34.
Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf alle
n Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge Studienziele
§ 35.
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung der Bachelor studiengänge
§ 36.
1 Ein Bachelorstudiengang umfa sst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengän ge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 180 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits,
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3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations möglichkeiten sowie mögliche Sc hwerpunkte der St udienprogramme fest.
Bachelorarbeit
§ 37.
1 Während des Bachelorstudie ngangs ist im Mono- oder Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindes tens 10 bis höchstens
15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelor arbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deut scher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich nach §§
27 ff.
4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betre uung und Begutachtung der Bache lorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Vorziehen von
Mastermodulen
§ 38.
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermo dule im Umfang von insgesamt
60 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master studiengang begonnen werden. B. Masterstudiengänge
Studienziele
§ 39.
Die Masterstudiengänge vermi tteln den Studierenden ver tiefte fachliche Kenntnisse und di e Fähigkeit zum selbstständigen wis senschaftlichen und pr aktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte
Masterstudien
-
programme
§ 40.
1 Die Studienprogramme der Ma sterstufe sind entweder kon sekutiv oder spezialisier t. Es gelten die entsprechenden Bestimmun gen der VZS.
2 Die Studienordnungen regeln die spezifischen Zulassungsvoraus setzungen der spezialisier ten Masterstudienprogramme.
Strukturierung
der Master
-
studiengänge
§ 41.
1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht di es einer Regelstudienzeit von vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengä nge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Um fang von 120 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-St udienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits.
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415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations
- möglichkeiten sowie die mögliche n Schwerpunkte der Studienpro
- gramme fest. Masterarbeit
§ 42.
1 Während des Masterstudienga ngs ist im Mono- oder Ma
- jor-Studienprogramm ei ne Masterarbeit im Umfang von mindestens
20 bis höchstens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutsche r oder englischer Sprache zu ver
- fassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenüge nden Masterarbeit richtet sich nach §§
27 ff.
4 Die Studienordnungen regeln die Ei nzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Master
- arbeit. C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung und Anrech nung allgemein
§ 43.
1 Die Anerkennung ist der Ausw eis erbrachter Studienleis
- tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studien programms zu er bringenden Studien
- leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien
- abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug
- nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi
- gen Unterlagen beizubringen. Anerkennung von Studien leistungen
§ 44.
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studien leistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien
- leistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringende n Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachel or- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheide t die Studiendekanin oder der Studiendekan.
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Anrechnung
an den Studien
-
abschluss
§ 45.
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechen bar sind, b. sie äquivalent zu Studienleis tungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleis tungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer St udienleistungen ist eine Anrech nungsvereinbarung abzusc hliessen, sofern nicht Anrechnungsverein barungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheide t die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
Modulen
§ 46.
Gleiche oder inhaltlich ähnl iche Module bzw. Studienleis tungen können nicht mehrfach an gerechnet werden. Über die Ähn lichkeit entscheidet die Studie ndekanin oder der Studiendekan.
Überzählige
Module
§ 47.
1 Überzählige Module werden ni cht an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet. Sie we rden jedoch im Academic Record als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Stu dienordnungen für die Erreichung der für den Studienabschluss im jeweiligen Studienprogramm notwe ndigen ECTS Credits nicht erfor derlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle M odule angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden be zeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. D. Studienabschluss
Anmeldung
zum Studien
-
abschluss
§ 48.
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von den Studierenden bei der Studi endekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschl uss kann frühestens für das jenige Semester vorgenommen werden , nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienor dnungen erforderlichen Voraus setzungen erfüllt sind.
12
415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) Verleihung des Bachelorgrades
§ 49.
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenveror dnung und der Studienordnungen
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studie nprogramm bzw. Mono-Studienpro
- gramm erforderlichen Studienleist ungen (in ECTS Credits) an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er
- bracht worden sein.
5
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des Mastergrades
§ 50.
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Major-Studie nprogramm bzw. Mono-Studienpro
- gramm erforderlichen Studienleist ungen (in ECTS Credits) an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er
- bracht worden sein.
5
2 Die Verleihung des Grades erfolg t durch die Aushändigung der un
- terzeichneten Diplomurkunde. Validierung
§ 51.
Die Fakultät validiert die Absc hlüsse. Sie kann die Validie
- rung an die Studiendekanin ode r den Studiendekan delegieren. Gewichtete Gesamtnote
§ 52.
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt
- note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige St udienprogramm ein, die Studienpro
- grammnoten mit dem Ge wicht der fixen Stud ienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowo hl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs
- werten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Stud ienprogrammnoten und die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exa kt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. No te 4 oder höher ist für einen erfolg
- reichen Studienabschluss ausreichend.
13 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
415.405.1 E. Abschlussdokumente
Abschluss
-
dokumente
§ 53.
Die Absolventinnen und Abso lventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Diplomurkunde
§ 54.
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät, die Unterschrift der Re ktorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine en glische Übersetz ung abgegeben.
Diploma
Supplement
§ 55.
Das Diploma Supplement ist ei ne standardisierte Erläute rung des Studienabschlusses. Es wi rd in deutscher und englischer Spra che ausgestellt.
Academic
Record
§ 56.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Master arbeit aufgeführt. Studienleistun gen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Rechtsschutz
§ 57.
1 Leistungsauswe ise gemäss §
32 Abs.
1 unterliegen bezüg lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande ren Verfügungen unterliegen ebenfa lls der Einsprache an die Studien dekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendeka- nin oder dem Studiendekan innerh alb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheen tscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
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415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Übergangs bestimmungen
§ 58.
1 Für Studierende, die das Bach elor- oder Masterstudium an der Theologischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenver
- ordnung begonnen haben und nicht en dgültig abgewiesen wurden, gel
- ten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden dies er Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung über
- führt. b. Ist eine Überführung in ein St udienprogramm gemä ss dieser Rah
- menverordnung zugunsten der Studi erenden nicht möglich, so ver
- einbart das Dekanat mit den St udierenden in allgemeiner Form oder in individuellen Studienverei nbarungen den weiteren Verlauf des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgeleg
- ten Zeiträume und Fristen. c. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden unter Vorbehalt von §
45 angerechnet. Die noch zu erbringenden Leistungen werden für die Stud ierenden in allgemeiner Form be
- kannt gegeben oder in besondere n Fällen mit den Studierenden vereinbart. d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.
2 Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah
- menverordnung ein Modul einmal erfo lglos absolviert haben (Fehlver
- such), wird dieser Fehlversuch er lassen. Module die bis zum Inkraft
- treten dieser Rahmenverordnung e ndgültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenvero rdnung als nicht bestanden.
3 Die Bestimmungen in §§
49 und 50 zu den mindestens an der UZH zu erbringenden ECTS Credit s gelten für Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium mit Inkrafttreten dieser Rahmenver
- ordnung aufgenommen haben.
1 OS 73, 487 ; Begründung siehe ABl 2018-09-14 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.31 .
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 ( OS 77, 213 ; ABl 2022-03-18
). In Kraft seit 1. August 2022.
5 Fassung gemäss URB vom 21. Mai 2024 ( OS 79, 257 ; ABl 2024-06-07 ). In Kraft seit 1. August 2024.
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