Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenscha... (415.423.23)
CH - ZH

Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
415.423.23 Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswisse nschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 15. Dezember 2008)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Infor matik an der Wirtschaftswissenscha ftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
Struktur
und Ziel

§ 2.

1 Das Doktorat besteht aus de r Anfertigung einer Disserta tion sowie curricularen Anteilen (im Folgenden Doktoratsprogramm genannt), die dem Erwerb von Ko mpetenzen für die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Informatik und ihren Anwendun gen dienen.
2 Es befähigt für eine akademische Tätigkeit im Bereich von For schung und Lehre wie auch für eine hochqualifizierte Berufstätigkeit in der Wirtschaft.
3 Im Regelfall baut da s Doktorat auf einem Masterabschluss oder einem dazu äquivalenten Abschluss auf. Zusätzlich können auch beson ders qualifizierte Stud ierende mit einem Bach elorabschluss ein Dok torat mit entsprechend erweiterten curricularen Anteilen absolvieren.
Titel

§ 3.

Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Wissenschaften (D r. sc.; Englisch PhD).
Doktorats
-
ordnung

§ 4.

Die Fakultät erlässt eine Dokt oratsordnung, welche die Ein zelheiten für das Doktorat regelt.
Doktorats
-
ausschuss

§ 5.

1 Der Lehrbereich Informatik (im Folgenden Lehrbereich genannt) bestimmt einen Doktoratsausschuss. Dies er ist zuständig für die Zulassung zum Doktorat und für alle Fragen und Anträge im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Erbringung, Anerken nung und Anrechnung von Studienleistungen.
2
415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
2 Der Doktoratsausschuss besteht au s mindestens drei Mitgliedern des Lehrbereichs. Die oder der Vors itzende ist gleichzeitig Prüfungs
- delegierte bzw. Prüfungsdelegierte r für das Doktorat und entscheidet bei Stimmengleichheit im Doktorat sausschuss durch Stichentscheid.
3 Der Doktoratsausschuss kann die Entscheidungskompetenz für Routineangelegenheiten an eines seiner Mitglieder delegieren.
4 Die Fakultät überträgt dem Dokt oratsausschuss die notwendigen Entscheidungsbefugnisse. II. Struktur Aufbau und Umfang

§ 6.

1 Das Doktorat besteht aus einem zweistufigen Doktorats
- programm sowie der Anfert igung einer Dissertation.
2 Das Doktoratsprogramm gliedert sich in eine Masterstufe und eine Doktoratsstufe.
3 Studierende mit einem Masterab schluss (oder einem dazu äqui
- valenten Abschluss), die ohne Bedingungen gemäss §
10 zugelassen worden sind, treten direkt in di e Doktoratsstufe ein und werden als Doktorandin oder Doktor and immatrikuliert.
4 Alle übrigen Studierenden treten zunächst in die Masterstufe ein und werden als Masterstudi erende imma trikuliert.
5 Mit der Dissertation ka nn erst nach dem Eintritt in die Doktorats
- stufe begonnen werden. Dauer

§ 7.

1 Das Doktorat dauert ab Eintritt in die Doktoratsstufe in der Regel drei bis fünf Jahre, muss jedoch nach längstens sechs Jahren abgeschlossen sein. Stichtage sind der Beginn der Lehr veranstaltungen des ersten Semesters in der Dokt oratsstufe sowie der Tag der Ein
- reichung der Dissertation.
2 Die Dauer der Masterstufe richte t sich nach der Zahl der zu erwerbenden Kreditpunkte. Sie ist in maximal der doppelten Regel
- studienzeit zu absolvie ren; diese beträgt ein Semester pro 30 Punkte ECTS.
3 Über Fristverlängerungen in be gründeten Fällen entscheidet der Doktoratsausschuss.
3 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
415.423.23 III. Zulassung
Zulassung

§ 8.

1 Die Zulassung zum Doktorat setzt grundsätzlich einen Mas ter- oder Diplomabschluss mit Info rmatikanteilen eine r universitären Hochschule oder einen dazu glei chwertigen Abschluss voraus.
2 Zusätzlich können auch besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelorab schluss zum Doktorat zugelassen werden, in dessen Verlauf sie einen Mastertitel erwerben.
3 Der Abschluss als Master of Advanced Studies oder ein dazu äquivalenter Abschluss qualifiziert nicht hinreichend für eine Zulas sung.
4 Die Zulassung erfolgt auf Bewe rbung. Es gibt keinen Rechts anspruch auf Zulassung.
5 Für die Durchführung des Zulassung sverfahrens wird eine nach Aufwand des Verfahrens abgestufte Gebühr erhoben.
Zulassungs
-
kriterien

§ 9.

1 Der Doktoratsausschuss entscheidet über die Zulassung nach folgenden Kriterien: a. Studierende mit einem Abschluss gemäss §
8 Abs. 1
1. formale Zulassungsvor aussetzungen erfüllt;
2. eine Professorin oder ein Prof essor des Lehrbereichs erklärt sich bereit, die Dissertation der Bewerberin oder des Bewer bers als Referentin oder Referent zu betreuen;
3. die Bewerberin oder der Bewerber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über die no twendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Doktorat. b. Studierende mit einem Ba chelorabschluss gemäss §
8 Abs. 2
1. die Bewerberin oder der Be werber verfügt über einen Ab schluss einer Hochschule, der generell oder im Einzelfall als gleichwertig zu einem Bachelorabschluss an der Universität Zürich anerkannt worden ist;
2. die Bewerberin oder der Bewe rber verfügt nach Auffassung des Doktoratsausschusses über eine erheblich über dem Durch schnitt liegende Qualifikation sowie über die notwendigen wis senschaftlichen Voraussetz ungen für ein Doktorat.
2 Für einzelne Programme kann di e Zulassung vom Nachweis aus reichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden.
4
415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Vorkenntnisse

§ 10.

1 Abhängig von der Qualifikation und den Informatikkennt
- nissen der Bewerberin oder des Bewerbers kann der Doktorats
- ausschuss die Zulassung vom Nachwe is zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die vo r Eintritt in die Doktoratsstufe nachgewiesen werden müssen (Zul assung mit Bedingungen) oder die während des Doktorats erworben we rden müssen (Zulassung mit Auf
- lagen). Werden die Bedingungen ode r die Auflagen nicht entsprechend den Bestimmungen der Doktoratsord nung erfüllt, wird die Zulassung gemäss §
12 widerrufen.
2 Bringt eine Bewerberin oder ein Bewerber einschlägige wissen
- schaftliche Vorkenntnisse mit, so kann der Doktoratsausschuss bereits erbrachte Leistungen dem curricularen Anteil der Doktoratsstufe anrechnen. Zulassungs hindernisse

§ 11.

Studierende, die an der Wirtsc haftswissenschaftlichen Fakul
- tät oder an einer andere n Hochschule in einem gleichartigen Fach vom Master- oder Doktoratsstudium au sgeschlossen wurden, oder deren Dissertation in einem gleichartige n Fach als ungenügend beurteilt worden ist, werden nicht zugelassen. Widerruf der Zulassung

§ 12.

1 Beim Vorliegen erheblicher Gründe, welche den Erfolg des Doktorats als in hohem Mass unwa hrscheinlich erscheinen lassen, kann der Doktoratsausschuss die Zulassung widerrufen.
2 Solche Gründe liegen insbesonde re vor, wenn Studierende a. wegen zu vieler Fehlversuche vom Weiterstudium im Doktorats
- programm ausgeschlossen worden sind, b. die in §
16 festgelegten Qualifikationskriterien für das Bestehen der Masterstufe nicht erfüllen.
3 Vor einem Widerruf hört der D oktoratsausschuss die Doktoran
- din oder den Doktoranden an.
4 Ein Widerruf der Zulassung bede utet, dass die Doktorandin oder der Doktorand das Doktorat an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät abbrechen muss. Es steht ihr oder ihm aber frei, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um die Zulassung zum Doktorat zu bewer
- ben oder an einer anderen Hochschule zu promovieren.
5 Bei einem Widerruf gemäss Abs.
2 lit. b kann die oder der Stu
- dierende ins reguläre Masterprogramm übertret en, wobei die bisher erbrachten, für einen Masterabsc hluss anrechenbaren Leistungen angerechnet werden können.
5 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
415.423.23 IV. Betreuung
Betreuung der
Doktorierenden

§ 13.

1 Mit der Aufnahme in die D oktoratsstufe des Doktorats wird eine Professorin oder ein Pr ofessor des Lehrbereichs bestimmt, welche oder welcher die Dissertati on der Doktorandin oder des Dok toranden als Referentin oder Referent betreut.
2 Doktorandinnen und Dokt oranden in der Masterstufe wird eine Professorin oder ein Pr ofessor des Lehrbereic hs als Mentorin oder Mentor zugewiesen.
Korreferat

§ 14.

1 Der Doktoratsausschuss best immt mindestens eine ein schlägig qualifizierte Person als Ko rreferentin oder Korreferent für die Dissertation. Diese muss nich t dem Lehrbereich angehören.
2 Die Referentin oder der Refere nt schlägt dem Doktoratsaus schuss in Absprache mit der Doktor andin oder dem D oktoranden eine oder mehrere geeignete Personen vor. V. Doktoratsprogramm
Masterstufe

§ 15.

1 Inhalte und Umfang der Ma sterstufe des Doktoratspro gramms werden in der D oktoratsordnung festgelegt.
2 In Absprache mit de r Mentorin oder dem Mentor können Studie rende in der Masterstufe auch be reits Punkte in Modulen der Dokto ratsstufe erwerben. Diese werden beim Übertritt in die Doktoratsstufe angerechnet.
Bestehen der
Masterstufe

§ 16.

1 Für Studierende mit einem Mast erabschluss, die mit Bedin gungen zugelassen worden sind, is t die Masterstufe bestanden, wenn alle auferlegten Bedi ngungen erfüllt sind.
2 Für Studierende, die gemäss §
8 Abs. 2 mit einem Bachelor abschluss zugelassen worden sind, is t die Masterstufe bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat a. in der Masterstufe unter Beac htung allfälliger Fristen und Fehl versuchsregelungen mindestens 90 für den Abschluss anrechen bare Punkte ECTS erworben hat, b. einen Forschungsvorschlag sowie mindestens ein wi ssenschaftliches, publikationsreifes Papier geschr ieben hat, die beide vom Dokto ratsausschuss akzeptiert worden sind,
6
415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung c. nach Auffassung des Doktoratsaus schusses über die für eine Zulas
- sung zur Doktoratsstufe erforderliche Qualifikation verfügt. Der Doktoratsausschuss würdigt bei se iner Entscheidung die in der Masterstufe erzielten Leistungen, die Qualität der gemäss lit. b vor
- gelegten Arbeiten sowie ein Gu tachten der Mentorin oder des Mentors gemäss §
13 Abs. 2. Verleihung des Grades eines Master of Science

§ 17.

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Masterstufe gemäss §
16 bestanden haben, wird al s Zwischenabschluss der aka
- demische Grad eines Master of Scie nce Universität Zürich in Informa
- tik verliehen, w obei die gemäss §
16 Abs. 2 lit. b vorgelegten Arbeiten kumulativ als Masterarbeit gewertet werden.
2 Für die Ausstellung des Zeugnisse s und die Ernennung gelten die entsprechenden Bestimmungen in der Rahmenordnung für den Mas
- ter of Science (MSc) in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni versität Zürich. Übertritt

§ 18.

1 Wer die Masterstufe bestanden hat, tritt in die Doktorats
- stufe über und wird als D oktorand imma trikuliert.
2 Die Zulassung von Studierenden, welche die Masterstufe nicht bestehen, wird gemäss §
12 widerrufen. Si e können gemäss §
12 Abs. 5 ins reguläre Master programm übertreten. Doktoratsstufe

§ 19.

1 Inhalte und Umfang der Doktoratsstufe des Doktorats
- programms werden in der Do ktoratsordnung festgelegt.
2 Der Umfang beträgt mindestens
30 Punkte ECTS. Für Studie
- rende, die gemäss §
8 Abs. 2 zugelassen worden sind, kann die Dokto
- ratsordnung weniger Punkte vorsehen. Bestehen der Doktoratsstufe

§ 20.

Die Doktoratsstufe ist bestan den, wenn unter Beachtung der Bestimmungen der Doktoratso rdnung die erforderliche Mindest
- punktzahl gemäss §
19 erreicht ist. VI. Module und Kreditpunkte Kreditpunkte system

§ 21.

Die Leistungen werden gemäss dem European Credit Trans
- fer System (ECTS) bemessen. Ein P unkt entspricht einer Arbeitsleis
- tung von ca. 30 Stunden. Module und Leistungs nachweise

§ 22.

1 Die Veranstaltungen des Dokt oratsprogramms (d. h. der curricularen Anteile des Doktorat s) gliedern sich in Module.
7 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
415.423.23
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von Kreditpunkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittle ren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungs nachweis erbracht werden. Die Vergabe von Punkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die Punkte für ein Modul werden entweder vollständig oder gar nicht vergeben.
Information

§ 23.

Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben, welche Qualifikationen es vermitte lt, unter welchen Voraussetzungen es absolviert werden kann, wie vi ele Punkte erworben werden können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
Leistungs
-
bewertung

§ 24.

1 Die beim Absolviere n eines Moduls erzielten Leistungen werden bewertet. Es wird zwis chen benoteten und unbenoteten Modulen unterschieden.
2 Für benotete Module werden Note n von 6 bis 1 vergeben, wobei
6 die beste und 1 die geringste Leist ung bezeichnet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend.
3 Ein benotetes Modul is t bestanden, wenn im zugehörigen Leis tungsnachweis eine Note von 4 ode r besser erzielt worden ist.
4 Bei unbenoteten Modulen wird be im Leistungsnachweis zwischen «bestanden» und «nicht be standen» unterschieden.
Fehlversuche
und
Wiederholung

§ 25.

1 Jeder nicht bestandene Le istungsnachweis oder ungenü gende schriftliche Arbeiten zählen als Fehlversuch.
2 Ein bestandenes Modul kann nich t wiederholt werden. In Zwei felsfällen entscheidet der Doktor atsausschuss über die Ähnlichkeit oder Gleichwertigkeit eines Modu ls, insbesondere im Zusammenhang mit §
29.
3 Für ein nicht bestandenes Modul be steht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung.
Fehlversuche
und Wieder
-
holung auf der
Masterstufe

§ 26.

1 Die Anzahl der zulässigen Fehlversuche für die Master stufe sind in der Doktoratsordnung fe stgehalten. In der Regel ist ein Fehlversuch je 10 Punkte zulässig, wobei die Punkte der schriftlichen Arbeiten für die Berechnung nicht herangezogen werden.
2 Ein nicht bestandenes Modul der Masterstufe kann beliebig oft wiederholt werden, sofern das M odul weiterhin angeboten wird und die Gesamtzahl der zulässigen Fehlversuche nicht überschritten wird.
3 Schriftliche Arbeiten können ei nmal wiederholt werden. Sie zäh len nicht zur maximalen Zahl der zulässigen Fehlversuche.
8
415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Fehlversuche und Wieder holung auf der Doktoratsstufe

§ 27.

Module der Doktoratsstufe können einmal wiederholt wer
- den, sofern das Modul weiterhin an geboten wird. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet der Doktoratsausschuss. Leistungs ausweis

§ 28.

1 Nach Ende jedes Semesters erhalten die Doktorierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen Leistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher absolvier
- ten Module mit den dafür vergeben en Punkten und Noten. Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Module aus.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezü glich der neu ausgewiesenen Leis
- tungen sind dem Dekanat innerhal b von 30 Tagen schriftlich anzu
- zeigen. Der Entscheid des Dekanats unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Prüfungs einsicht

§ 28

a.
3 Zur Sicherstellung der Ge heimhaltung von Prüfungsfra
- gen können die Herausgabe der Pr üfungsunterlagen und die Herstel
- lung von Kopien oder Abschriften eingeschränkt oder verweigert sowie die Dauer der Einsichtna hme beschränkt werden. VII. Anrechnung von Leistungen Extern erbrachte Leistungen

§ 29.

1 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss gleichwertige Leistungen, die ausserhalb des gewählten Doktoratsprogramms er
- bracht worden sind, anrechnen.
2 Maximal kann die Häl fte der insgesamt zu erwerbenden ECTS- Punkte angerechnet werden. Sonderr egelungen für die Anrechnung von Leistungen im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen universitären Hochschule n bleiben vorbehalten.
3 Es obliegt den Doktor ierenden, die notwendig en Unterlagen bei
- zubringen. Leistungen vor Aufnahme des Doktorats

§ 30.

1 Der Doktoratsausschuss kann Leistungen, die vor Beginn des Doktorats erbracht wurden, für das Doktoratsprogramm anrech
- nen.
2 Punkte, die bereits für den Erwe rb eines akademischen Grads angerechnet worden sind, können ni cht nochmals für das Doktorats
- programm angerechnet werden.
9 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
415.423.23 VIII. Erwerb von Leistungsnachweisen
Prüfung

§ 31.

Als Prüfung im Sinne dieser Promotionsordnung gilt jeder Bestandteil eines Leistungsnachwei ses, der dem Erwerb von Punkten dient, zum Beispiel eine Klausur, eine mündliche Prüfung, ein Semi narvortrag usw., sowie die Vert eidigung der Dissertation.
An- und
Abmeldung

§ 32.

Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung erforderlich. Modalitäten und Anmeld etermine werden in der Dokto ratsordnung geregelt und in geei gneter Form bekannt gegeben.
Unvorher
-
sehbare
Verhinderung,
Abbruch und
unentschuldig
-
tes Fernbleiben

§ 33.

1 Tritt vor Beginn einer Prüfung ein zwingender, unvorher sehbarer und unabwendbarer Verhinder ungsgrund ein, re icht die Kan didatin oder der Kandidat dem Lehr bereichssekretar iat unverzüglich ein schriftliches, begründetes Abmeld egesuch ein. Tritt ein solcher Ver hinderungsgrund unmittelbar vor oder während einer Prüfung ein, so hat die Kandidatin oder der Kandi dat dies der Prüferin oder dem Prüfer (bei Klausuren der Prüfungsaufsi cht) schriftlich mitzuteilen. Werden medizinische Gründe gelten d gemacht, ist ein ärztliches Zeug nis beizulegen. Das Abmeldegesuch bz w. die schriftliche Mitteilung ist umgehend zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen dem Lehrbereichssekretariat nachzureic hen. Die Einzelheiten regelt die Doktoratsordnung.
4
2 Die verspätete Geltendmachung v on Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen.
3 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Prüfungs abbruches entscheidet de r Doktoratsausschuss. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Prüf ung als nicht bestanden.
4 Bleibt eine Kandidatin oder ei n Kandidat einer Prüfung unab gemeldet fern, gilt diese als nicht bestanden.
Sprache

§ 34.

1 Die Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung von Deutsch, Englisch , Französisch oder Italienisch anstelle der vorgesehenen Sprache ist mit Zustimmung der Dozentin oder des Dozenten des be treffenden Moduls erlaubt.
2 Die Dissertation ist in deutscher oder englis cher Sprache abzufas sen. Der Doktoratsaus schuss kann die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
3 Die Doktoratsordnung kann für ei nzelne Programme die Sprache explizit festlegen.
10
415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Betrugs handlungen

§ 35.

1 Bei Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten, insbeson
- dere wenn jemand unerla ubte Hilfsmittel verwendet, während einer Prüfung unerlaubterweis e mit Dritten kommunizi ert, ein Plagiat ein
- reicht, die Dissertation nicht selbst ständig verfasst hat oder die Zulas
- sung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Anga ben erschlichen hat, werden Sanktionen verhängt.
2 Der Doktoratsausschuss beschliesst über die Sanktionen, in schwerwiegenden Fällen beantragt er die Einleitung eines Disziplinar
- verfahrens.
3 In der Regel werden die betroffe ne Prüfung für nicht bestanden und allenfalls bereits ausgestell te Leistungsauswe ise und Dokumente durch Beschluss des Fakultätsaussc husses für ungültig erklärt. Abhän
- gig von der Schwere des Falls sind leichtere oder weiter gehende Sank
- tionen möglich.
4 Wurde aufgrund einer für ungültig erklärten Leistung ein Titel gemäss §
3 verliehen, so wird dieser durch Beschluss des Fakultäts
- ausschusses aberkannt. Bereits au sgestellte Urkunden werden einge
- zogen. IX. Dissertation Form und Inhalt

§ 36.

1 Die Dissertation kann aus ei ner Monografie oder einer Sammlung von publizierten oder zu r Publikation geeigneten wissen
- schaftlichen Arbeiten bestehen.
2 Die Dissertation muss ein Thema der Informatik oder eines Nachbargebietes mit erhe blichem Informatikanteil behandeln. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkennt nisse, der Beherrschung wissen
- schaftlicher Arbeitsweise und eines selbstständigen Ur teils der Dokto
- randin oder des Doktoranden erbrin gen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen wissensch aftlichen Beitrag leisten.
3 Die Dissertation ist in druckreifer Form vorzulegen.
4 Eine Arbeit, die bereits an eine r Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden. Beurteilung

§ 37.

1 Die Dissertation wird von de r Referentin oder dem Refe
- renten und der Korreferentin ode r dem Korreferenten begutachtet und mit je einem Notenvorschlag beurteilt. Wenn der Lehrbereich mehrere Korreferierende bestimmt hat, so erstellen alle je ein Gutach
- ten mit einem Notenvorschlag.
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2 Es werden Noten von 6 bis 1 verg eben, wobei 6 die beste und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Vier telnoten sind zulässig. Ein Noten vorschlag von mindestens 4 bedeutet eine Empfehlung zur Annahme der Dissertation.
3 Die Gutachten müssen spätestens drei Mona te nach Einreichung der Dissertation vorliegen.
4 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die An nahme empfehlen und keine Einsprache gemäss §
38 erhoben wird.
5 Eine nicht angenommene Disserta tion kann einmal in verbesser ter Form erneut eingereicht werden; die Frist hierfür beträgt ein Jahr.
Auflage und
Einwände

§ 38.

1 Nach der Begutachtung wird die Dissertation mit allen Gutachten für die Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs während zehn Arbeitstagen zur Einsic ht aufgelegt; dies wird den Pro fessorinnen und Professoren in ge eigneter Weise bekannt gegeben.
2 Jeder Professorin und jedem Profe ssor des Lehrbereichs steht die Möglichkeit offen, bis spätestens fünf Kalendertage nach Ablauf der Auflagefrist gegen die Annahme der Dissertation schriftliche und begründete Einwände einzureichen.
Neubeurteilung

§ 39.

1 Wird eine Dissertation erneut eingereicht oder werden gegen eine erstmalig eingereichte Dissertation Einwände gemäss §
38 erhoben, so wird die Diss ertation erneut gemäss §
37 Abs. 1 begutach tet.
2 Wenn bei der erneuten Beurteilun g nicht alle Gutachten die Dis sertation zur Annahme empfehlen, bestimmt der Doktoratsausschuss eine einschlägig qualifizierte Pers on, die nicht dem Lehrbereich ange hört, und holt von dieser ein weiteres Gutachten ein.
3 Das Gutachten muss innerhalb von drei Monaten vorliegen.
4 Der Lehrbereich beschliesst unt er Würdigung aller Gutachten und allfälliger Einwä nde endgültig über die Annahme der Disserta tion. X. Doktoratsabschluss
Anmeldung

§ 40.

1 Die Doktorandin oder der Doktorand kann sich zum Doktoratsabschluss anmelden, wenn a. die Dissertati on angenommen ist, b. das Doktoratsprogramm auf der Doktoratsstufe bestanden ist, c. alle Zulassungsa uflagen gemäss §
10 Abs. 1 erfüllt sind.
12
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2 Die Doktoratsordnung bestimmt die bei der Anmeldung einzu
- reichenden Unterlagen. Verteidigung

§ 41.

1 Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag und einer Dis
- kussion zum Thema der Dissertation. Si e dauert in der Regel etwa eine Stunde.
2 Die Öffentlichkeit ist zur Vert eidigung zugelassen. In begründe
- ten Ausnahmefällen kann der Doktor atsauschuss mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten die Öffentli chkeit ausschliessen.
3 Die Verteidigung muss innerhal b eines Jahres nach der Anmel
- dung zum Doktoratsabschluss stattfinden.
4 Zur Verteidigung werden alle Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs und ggf. extern e Korreferentinnen oder Korreferen
- ten eingeladen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Dokto
- ratsausschusses; im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied des Doktoratsausschusses den Vorsitz.
5 Die anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbe
- reichs legen die Note für die Vertei digung fest. Die Ve rteidigung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
6 Eine ungenügende Verteidigung mu ss innerhalb eines halben Jah
- res wiederholt werden. Ist die Note auch in der Wiederholung nicht genügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung. Gesamt bewertung

§ 42.

1 Die an der Verteidigung anwesenden Professorinnen und Professoren des Lehrbereichs lege n anschliessend die endgültigen Noten in den Gutachten für die Di ssertation, die Gesamtnote und das Prädikat für die Promotion fest. Bei den Gutachten bedürfen Ab
- weichungen vom Notenvorschlag der Zustimmung der Person, die das Gutachten verfasst hat.
2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der in den Gutachten vergebenen Noten für die Dissertation und der Note für die Verteidigung, gerundet auf eine Nachkommastelle. Dabei werden die Dissertation und die Vert eidigung im Verhältnis von 2 : 1 gewichtet.
3 Für die Gesamtnote wird ei n Prädikat verliehen: –
5 oder besser: magna cum laude (sehr gut), –
4,5 bis unter 5: cum laude (gut), –
4 bis unter 4,5: rite (genügend).
4 Für hervorragende Leistungen (G esamtnote mindestens 5,5) kann das Prädikat summa cum laude (mit Auszeichnung) verliehen werden.
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Endgültige
Abweisung

§ 43.

Wird die Dissertation endgül tig abgelehnt oder wird die Verteidigung auch im Wiederholungs fall nicht bestanden, so hat die Doktorandin oder der D oktorand die für das D oktorat geforderten Leistungen endgültig nicht erbracht und wird für immer vom Doktorat in Informatik ausgeschlossen. XI. Publikation
Publikations
-
prozess

§ 44.

1 Nach bestandener Verteidig ung hat die Doktorandin oder der Doktorand die Disserta tion zu veröffentlichen.
2 Die Referentin oder der Refere nt hat das Recht, die Veröffent lichung zu überwachen und in Absp rache mit den übrigen Gutachten den Korrekturauflagen zu formulieren.
3 Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sowie die Erfül lung von Korrekturauflagen sind vor Veröffentlichung der Disser tation von der Referentin oder dem Referenten genehmigen zu lassen.
4 Besteht die Dissertation aus eine r Sammlung von Schriften, so beziehen sich die Abs. 2 und 3 nur au f diejenigen Teile, die noch nicht in Zeitschriften oder auf Konferenzen publiziert sind.
5 Die Veröffentlichung muss innerh alb von zwei Jahren erfolgen. Andernfalls unterbleibt die Erne nnung zur Doktorin oder zum Dok tor.
Publikations
-
form

§ 45.

Die Veröffentlichung muss in einer der in der Doktorats ordnung festgelegten Formen erfolgen. XII. Zeugnis (Academic Reco rd), Urkunde und Diplomzusatz
Dokumente

§ 46.

Die Absolventinnen und Absolventen des Doktorats erhal ten drei Dokumente: das Zeugnis (Academic Record), die Urkunde und den Diplomzusatz (Diploma Supplement).
Zeugnis
(Academic
Record)

§ 47.

Das Zeugnis (Academic Record) weist die Ergebnisse sämt licher für den Doktoratsabschluss angerechneten Module des Dokto ratsprogramms sowie die Gesamtnote gemäss §
42 aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen al le übrigen seit der Zulassung zum Doktorat bestande nen Module an der Universität Zürich aus gewiesen.
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415.423.23 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung Ernennung

§ 48.

1 Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Wis
- senschaften erfolgt durch die Au shändigung der unterzeichneten Ur
- kunde.
2 Diese trägt das Siegel der Univer sität und der Fakultät sowie die Unterschriften der Rekt orin oder des Rektors und der Dekanin oder des Dekans.
3 Mit der Urkunde wird eine durch di e Universität autorisierte eng
- lische Übersetzung der Urkunde abgegeben.
4 Die Führung des Doktortitels vo r Aushändigung der Urkunde ist untersagt. Diplomzusatz

§ 49.

Der Diplomzusatz («Diploma supplement») ist eine stan
- dardisierte Erläuterung des Studie nabschlusses. Er wird zusammen mit der Urkunde in deutscher u nd englischer Sprache abgegeben. XIII. Ehrenpromotion Anlass

§ 50.

Für hervorragende Ve rdienste um die Informatik oder Wirt
- schaftsinformatik in theoretischer oder praktischer Beziehung kann die Fakultät die Würde der Doktorin oder des Doktors ehrenhalber (Doctor honoris causa, abgekür zt Dr. h.c.) verleihen. Antrag

§ 51.

1 Der Antrag auf Ehrenpromoti on muss von einem Mitglied des Lehrbereichs schri ftlich bei der Dekanin ode r dem Dekan gestellt und begründet werden.
2 Die Dekanin oder der Dekan setz t die Fakultätsmitglieder von dem Antrag in Kenntnis. Die Fa kultät entscheidet über den Antrag durch geheime Abstimmung.
3 Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwesenden Fakultäts
- mitglieder gegen die Eh renpromotion, so ist der Antrag abgelehnt. Sprache der Urkunde

§ 52.

Die Fakultät beschliesst von Fall zu Fall, in welcher Sprache die Urkunde auszufertigen ist. XIV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Sonderfälle

§ 53.

Fälle, die von dieser Promoti onsverordnung nicht oder nicht ausreichend erfasst sind, werden durch Beschluss des Lehrbereichs geregelt.
15 Doktorat in Informatik – Promotionsverordnung
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Übergangs-
und Übertritts
-
bestimmungen

§ 54.

1 Doktorierende, die noch nach der Prüfungs- und Promo tionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)
2 ihr Doktorat absolvieren und vor dem Inkrafttreten dieser Promoti onsverordnung begonnen haben, können ihr Doktorat noch bis späteste ns 31. Juli 2013 nach PPO 2001 abschliessen.
2 Auf Antrag kann der Doktoratsausschuss Doktorierende des Doktoratsstudiums nach PPO 2001 zu m Doktorat nach dieser Promo tionsverordnung zulassen und gegebenenfalls be reits erbrachte curri culare Leistungen anrechnen.
3 Mit der Zulassung nach Abs. 2 ve rliert die Doktorandin oder der Doktorand das Recht auf einen Ab schluss des Dokt orats nach PPO
2001.
Inkrafttreten

§ 55.

1 Die vorliegende Promotionsordnung tritt auf 1. Februar
2009 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werd en die Bestimmungen für das Doktorat in Informatik und die Eh renpromotion in der Prüfungs- und Promotionsordnung für das Diplomstudium und das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswiss enschaftlichen Fakultät der Univer sität Zürich vom 26. Februar 2001 (PPO 2001)
2 aufgehoben. Sie gelten jedoch als Übergangsordnung für St udierende, welche das Doktorat vor dem Inkrafttreten dieser Promot ionsverordnung begonnen haben, bis längstens 31. Juli 2013 weiter.
1 OS 64, 90 .
2 LS 415.423.2 .
3 Eingefügt durch URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 131 ; ABl
2012, 125 ). In Kraft seit 1. Mai 2012.
4 Fassung gemäss URB vom 23. Januar 2012 ( OS 67, 131 ; ABl
2012, 125 ). In Kraft seit 1. Mai 2012.
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