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Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen

über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen vom 20.12.2023 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
1994 (KVG), insbesondere Artikel 25a; eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV); eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP); eingesehen die Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege vom 15. Oktober 2014; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Der vorliegende Beschluss regelt für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause (Spitex-Organisationen) und die selbstständigen Pflegefachperso - nen: a) die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege, und * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpfle - ge.

Art. 2 Fakturierbare Kosten 2024

1 Die fakturierbaren Standardkosten für die Pflegeleistungen pro Stunde: a) 105,00 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung; b) 96,00 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung; c) 74,00 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

Art. 3 Restbeitrag 2024

1 Die Standardrestbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde: Leistung Anteil Kanton (CHF) Anteil Gemeinde (CHF) Abklärung und Beratung 19,65 8,45 Untersuchung und Be - handlung
23,10 9,90 Grundpflege 15,00 6,40
2 Für die Organisationen für Krankenpflege zu Hause, die Familienangehöri - ge (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbei - trag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen gewährt.
3 Kein Restbeitrag der öffentlichen Hand wird in dem besonderen Fall gewährt, dass ein Alters- und Pflegeheim (APH) Leistungen in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung erbringt, die sich in derselben Infrastruk - tur wie das APH befinden.
4 Der Staatsrat kann mittels Entscheid bis zu den in Absatz 1 definierten Be - trägen Restbeiträge an den Pflegekosten für Spitex-Organisationen festle - gen, welche ausschliesslich Pflegeleistungen in Wohnungen mit sozialmedi - zinischer Betreuung an mehreren Standorten erbringen.
5 In-House-Spitex (Spitex-Organisationen, die ausschliesslich innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten Pflegeleistungen erbringen und sich nicht an den Wohnort des Patienten begeben) sind nicht berechtigt, Restbeiträge zu er - halten. Ausnahmen sind für Spitex-Organisationen ohne Gewinnorientierung möglich.
6 Für Spitex, die, alle Klienten zusammengenommen, den nationalen Mittel - wert an Pflegestunden pro Klient im Jahresdurchschnitt erheblich über - schreiten, kann das für die Gesundheit zuständige Departement entschei - den, eine Reduktion auf die Standardrestbeiträge anzuwenden.

Art. 4 Spitex-Organisationen mit kantonalem Leistungsauftrag

1 Das für die Gesundheit zuständige Departement kann Spitex-Organisatio - nen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, einen kantonalen Leis - tungsauftrag für spezifische Dienstleistungen erteilen, beispielsweise für die Grundversorgung in einer bestimmten Region oder spezialisierte Pflege.
2 Die Erteilung eines Leistungsauftrags hängt von der Einhaltung der Sub - ventionierungsbedingungen gemäss Artikel 25, 26 und 28 des Gesetzes über die Langzeitpflege und festgelegten Kriterien ab, etwa der geografi - schen Abdeckung, der Spezialisierung auf bestimmte Pflegebereiche, dem Umfang der zurückgelegten Entfernungen, der pro Klient aufgewendeten Zeit im Jahresdurchschnitt, und verpflichtet ausserdem zur Bereitstellung ei - ner Jahresrechnung und gegebenenfalls anderer Daten.
3 Die Vergütung wird im jährlichen Mandatsvertrag in Form einer Pauschale in Höhe von 1 bis 4 Franken pro Pflegestunde vereinbart.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Das für die Gesundheit zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-138
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.12.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-138
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