Verordnung über die Beurkundungsgebühren (210.32)
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Verordnung über die Beurkundungsgebühren

OGS 2012, 18 Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Beurkun dung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmu ngen

Art. 1

Gebührenpflicht 1 Die Urkundspersonen beziehen für die Beurkundungstätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren und Honorare. Der Gebührentarif ist verbindlich. 2 Die Urkundsperson kann ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Geb ühren und Honorare verzichten, wenn: a. eine gemeinnützige Institution zahlungspflichtig ist; b. eine bedürftige Person zahlungspflichtig ist; c. das Wertinteresse des betreffenden Geschäfts gering ist; d. dies sachlich gerechtfertigt ist und triftige Gründe für eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorliegen.

Art. 2

Gebühren und Honorare 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die Tätigkeiten, die üblicherweise mit der Erstellung der Urkunde verbunden sind, nämlich für die Ermittlung des Parteiwillens, das Ausfertigen der Urkunde, das Feststellen der Identität, den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte beim Register. 1 OGS 2012, 18 2 GDB 210.3
2 2 In der Gebühr nicht enthalten sind: a. weitere Vorbereitungsarbeiten, wie zusätzliche Abklärungen, Ermit tlung von Vorkaufsberechtigten, Einholen von Vollmachten, Bestätigungen und Belegen; b. nicht beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte, wie Parzellierungen, Begründung von unselbstständigem Miteigentum, Nutzungsund Verwaltungsordnungen, Pfandentlassun gen, Gesellschaftsstatuten, Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, Fusionsverträge, Gründungs, Kapital erhöhungsund Umwandlungsbericht; c. Folgearbeiten, wie Einholen von Zustimmungserklärungen und Genehmigungen, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäf te; d. über die Ermittlung des Parteiwillens hinausgehende Beratungen; e. Übersetzungen durch die Urkundsperson. 3 Für die Arbeiten gemäss Absatz 2 hat die Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach Aufwand.

Art. 3

Bemessung der Gebühr 1 Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 10 dieser Verordnung. Bei Gebühren innerhalb eines Rahmens bemisst sich die Gebühr nach angemessener Bewertung des Arbeitsaufwands und Umfangs, der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäfts und der damit verbun denen Verantwortlichkeit der Urkundsperson. 2 Bei der Gebührenberechnung nach dem Wert gilt als Vertragssumme der Gesamtbe trag aller zu erbringenden geldwerten Leistungen. Enthält die Urkunde dazu keine Angaben oder liegt der angegebene Wert unterhalb der Steuerschätzung, so gilt, wenn eine Verkehrswer tschätzung vorliegt, diese als Vertragssumme; ansonsten ist auf die Steuerschätzung abz ustellen. Bei periodischen Vertragsleistungen gilt der zwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Jahresleistung als Grundlage der Gebühren rechnung. 3 Werden in einer Urkunde mehrere beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte zusammenge fasst, ist die Gebühr aufgrund des Ansatzes des Hauptgeschäfts zu berechnen. Diese ist angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Gebühr eines der zusätzlichen Geschäf te. 4 Im Falle des Nichtzustandekommens eines Geschäfts hat die Urkundsperson Anspruch auf ein auftragsrechtliches Honorar nach Aufwand.
3 5 Die Gebühr für die Verlängerung eines beurkundungsbedürftigen, zeitlich befristeten Vertrags beträgt ein Drittel der Gebühr des Hauptgeschäfts.

Art. 4

Erhöhung der Gebühr Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung kann, wenn der Aufwand durch die Gebühr nicht gedeckt ist, angemessen erhöht werden, jedoch um höchstens die Hälfte, wenn: a. mehrere Entwürfe zu erarbeiten waren; b. mehrere Besprechungen oder Beurkundungen stattgefunden haben; c. Arbeiten ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb der Geschäft sräume erforderlich waren; d. die Beurkundung ausserordentlich dringlich war; e. die Beurkundung in einer Fremdsprache vorzunehmen war.

Art. 5

Herabsetzung der Gebühr Die Gebühr gemäss Art. 10 dieser Verordnung wird: a. um einen Drittel herabgesetzt, wenn die Beurkundung aufgrund eines in Reinschrift vorgelegten Dokuments erfolgen kann, sofern die Urkunde auch nach der Prüfung durch die Urkundsperson keine Änderung erfährt. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten. b. angemessen herabgesetzt, wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichem Inhalt zu beurkunden hat. Der Mindestansatz bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Art. 6

Auslagen und Mehrwertsteuer 1 Die Urkundsperson hat zusätzlich Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen wie Porti, Kopien, Telefongebühren, Reisespesen usw. Anstelle der effektiven Ausl agen kann eine Kleinspesenpauschale von höchstens drei Prozent der Gebühren- und Honorar summe in Rechnung gestellt werden. 2 Gebühr, Honorar und Aus lagen, soweit sie mehrwertsteuerpflichtig ist.
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Art. 7

Zahlungspflicht 1 Zahlungspflichtig ist die in der Urkunde bezeichnete gebührenpflichtige Person, mangels Bezeic hnung die Parteien zu gleichen Teilen. Die Parteien haften solidarisch. 2 Kommt die Beur kundung nicht zustande, so ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und zusätzlich jene Person, auf deren Veranlassung eine Tätigkeit der Urkundsperson erfolgt, zahlungspflic htig. 3 Von den Zahlungspflichtigen können angemessene Kostenvorschüsse verlangt werden.

Art. 8

Informationspflicht und Rechnungsstellung 1 Die Urkundsperson ist verpflichtet, die Klienten bei Entgegennahme des Auftrags über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts zu informieren. 2 Die Gebührenrechnung gibt Auskunft über die Berechnung der Gebühr, des Honorars ge mäss Art. 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung sowie der Auslagen. 3 Die Rechnungsstellung hat mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Rechnungsformular oder mit einem von der Notariatskommission ge nehmigten Formular zu erfolgen. Die Rechnungsverfügung muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Art. 9

Vollstreckbarkeit Rechtskräftige Rechnungsverfügungen für Gebühren und Honorare sowie Auslagen sind vollstreckba ren gerichtlic hen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG) 3 . II. Gebührentarif

Art. 10

Gebührentarif An Gebühren werden erhoben: Fr. I. Beglaubigung 1. für Beglaubigungen je Seite oder Unterschrift 15. – 3 GDB 210.3
5 II. Personenrecht 2. Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung zuzüglich 1 ‰ des gestifteten Vermögens, bei gleichzeitiger Grundstückübertragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) höchstens insgesamt ZGB 81 500. – bis 1 800. – 20 000. – III. Familienrecht 3. Ehevertrag bei gleichzeitiger Grundstücküber tragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentums übertragung) höchstens insgesamt ZGB 181 500. – bis 1 800. – 20 000. – 4. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen der Ehegatten zuzüglich 1 ‰ des Inventarwerts höchstens insgesamt ZGB 195a 300. – bis 1 000. – 20 000. – 5. Gemeinderschaftsvertrag für die Begründung 2 ‰ der Vertragssumme, mindestens für die Abänderung oder Aufhebung ZGB 336 500. – 300. – bis 1 000. – IV. Erwachsenenschutzrech t 6. Vorsorgeauftrag ZGB 361 300. – bis 1 000. – V. Partnerschaftsgesetz 7. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen PartG 20 gemäss Ziff. 4 8. Vermögensvertrag PartG 25 gemäss Ziff. 3 VI. Erbrecht 9. Errichtung einer öffentlichen letzt willi gen Verfügung ZGB 499 500. – bis 1 800. –
6 zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt 20 000. – 10. Erbvertrag, auch in Verbindung mit güterrechtlichen Verfügungen zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt ZGB 512 500. – bis 1 800. – 20 000. – VII. Sachenrecht 11. Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum ZGB 650 200. – bis 350. – 12. Verträge auf Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung, Tausch) 3 ‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000. –, plus 2 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 600 000. –, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000. – , mindestens ZGB 657 600. – 13. Aufhebung oder Änderung einer ge- setzlichen Eigentumsbeschränkung ZGB 680 200. – bis 800. – 14. Vereinbarung über Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Vor kaufsrechts im Mit eigentumsoder Baurechtsverhältnis ZGB 682 200. – bis 500. – 15. Begründungsakt für Stockwerk eigentum (Vertrag oder Erklärung) Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) aufgrund von Bodenwert und Baukosten ZGB 712d 16. Errichtung einer Grunddi enstbarkeit ZGB 732 200. – bis 1 500. – 17. Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ZGB 746 200. – bis 800. – 18. Inventaraufnahme ZGB 763 gemäss Ziff. 4 19. Bestellung eines Wohnrechts ZGB 776 200. – bis 800. –
7 20. Bestellung eines Baurechts Als Ver tragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während bestimmter Zeit verpflichtet, höchstens aber 20 Jahre lang, so ist die Summe der Leistungen massgebend. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leist ungen während unbestimmter Zeit oder länger als 20 Jahre verpflichtet, so ist der zwanzigfache Betrag der einzelnen Leistung massgebend. ZGB 779a gemäss Ziff. 12 21. Bestellung weiterer Dienstbarkeiten 200. – bis 800. – 22. Errichtung einer Grundlast ZGB 783 200. – bis 800. – 23. Errichtung und Umwandlung (Löschung und Neuerrichtung) eines Grundpfandes 1,5 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 300 000. –, plus 1 ‰ vom Mehr betrag bis Fr. 600 000. –, plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000. –, mindestens Werden in der gleichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berechnen. Bei Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Erhöhungsbetrag zu berechnen. Bei Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten sowie bei der Pfandr echtserneuerung ist die Gebühr um einen Viertel zu reduzieren. Bei anderen Änderungen ZGB 799 400. –
8 (Pfandausdehnung, Herabsetzung, usw.) beträgt die Gebühr maximal die Hälfte. VIII. Obligationenrecht 24. Ersatz der Unterschrift OR 15 30. – bis 100. – 25. Unmöglichkeit der Rückgabe eines Schuldscheins (Amortisationsver fahren) OR 90 50. – bis 200. – 26. a. Grundstückkauf OR 216/1 gemäss Ziff. 12 b. Vorverträge Wird der Hauptvertrag von der gleichen Person beurkundet, so beträgt die Gebühr f ür den Hauptvertrag die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 12. OR 216/2 gemäss Ziff. 12 c. Kaufsund Rückkaufsrechte über Grundstücke OR 216/2 gemäss Ziff. 12 d. Limitierte Vorkaufsrechte OR 216/2 die Hälfte der Gebühr gemäss Ziff. 12 e. Abtretung von Kaufsrechten OR 216b gemäss Ziff. 12 27. Tausch Als Vertragssumme gilt der addierte Wert der Tauschobjekte. OR 237 gemäss Ziff. 12 28. Schenkung von Grundstücken OR 243 gemäss Ziff. 12 29. Bürgschaftserklärung 1 ‰ der Bürgschaftssumme, mindestens höchst ens OR 493 250. – 1 000. – 30. Verpfründungsvertrag 3 ‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000. –, plus 2 ‰ vom Mehr betrag bis Fr. 600 000. –, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000. –, mindestens OR 522 600. – 31. a. Gründung einer Aktiengesell OR 620 ff.
9 schaf t oder Kommanditaktien gesellschaft 3 ‰ vom Aktienkapital bis Fr. 200 000. –, 2 ‰ vom Mehr wert bis Fr. 500 000. –, 1 ‰ vom Mehrwert über Fr. 500 000. –, mindestens höchstens insgesamt bei öffentlich zu beurkundenden Sacheinlagen und Sachübernahmen zusätzlic h eine Gebühr nach Ziffer 12 OR 764 ff. 800. – 20 000. – b. Kapitalerhöhung OR 650 ff. Beschluss des Verwaltungsrates gemäss Ziff. 31 Bst. a Beschluss der Generalversammlung 200. – bis 1800. – c. Kapitalherabsetzung inkl. Statut enänderung Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die zusätzliche Gebühr für die Kapitalerhöhung nach Ziffer 31 Buchstabe a. OR 732 300. – bis 2 000. – d. Protokolle anderer Beschlüsse 300. – bis 200 0. – 32. Gesellschaft mit beschränkter Haftung OR 772 ff. gemäss Ziff. 31 33. Gesellschaftsrechtliche Feststellungen OR 734 OR 764/2 OR 788/2 OR 874/2 300. – bis 2 000. –
10 34. Wechselproteste und Checkproteste 1 ‰ der Wechselbzw. Checksumme, mindestens höchstens OR 1034 OR 1128 50. – 300. – IX . Fusionsgesetz 35. Fusionsbeschluss FusG 20 a. des übertragenden Rechts trägers 500. – bis 2000. – b. des übernehmenden Rechts trägers ohne Kapitalerhöhung berechnet auf dem zufliessen- den Aktivenübersc huss mindestens höchstens insgesamt gemäss Ziff. 31 Bst. a 800. – 20 000. – c. des übernehmenden Rechts trägers mit Gründung oder Kapitalerhöhung Gründungsoder Erhöhungs gebühr gemäss Ziff. 31 Bst. a und b 36. Spaltungsbeschluss Fus G 44 a. des übertragenden Rechts trägers zur Neugründung gemäss Ziff. 31 Bst. a b. des übertragenden Rechts trägers zur Übernahme berechnet auf dem abfliessen- den Aktivenüberschuss mindestens höchstens insgesamt gemäss Ziff. 31 Bst. a 800.– 20 000 . – c. des übernehmenden Rechts trägers mit Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechts trägers ohne Kapitalerhöhung gemäss Ziff. 31 500. – bis 2 000. –
11 37. Umwandlungsbeschluss FusG 65 gemäss Ziff. 31 Bst. a 38. Vermögensübertragung: Übertra- gungs vertrag mit Übertragung von Grundstücken berechnet auf dem Verkehrswert des Grundstücks, falls dieser fehlt, auf der Steuerschätzung FusG 70/2 gemäss Ziff. 12 39. Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen: Fusionsvertrag bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen FusG 79/3 gemäss Ziff. 31 Bst. a X. Andere Urkunden 40. Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Tarif nicht aufgezählt sind, wie Verlosung, Wettbewerbe, eidesstattliche Erklärungen u sw. 200. – bis 1 800. – 41. Freiwillige Urkundsform gemäss Art. 2 Abs. 3 plus eine Beurkundungsgebühr von pauschal 300. – III. 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 11

Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlich en Ausführungs bestimmungen.

Art. 12

Übergangsbestimmung Diese Verordnung wird auf alle Beurkundungen angewendet, die nach dem Zei tpunkt des Inkrafttretens in Auftrag gegeben worden sind. 4 Titelnummer gestützt auf Art. 11c des Publikationsgesetzes formlos geändert
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Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts ... 5

Art. 14

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Art. 10 Ziff. 6 tritt mit dem neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht in Kraft. 6 5 Die Verordnung über die Beurkundungs, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (OGS 1980, 40, OGS 1980, 60, OGS 1986, 88, OGS 1986, 118, OGS 1993, 85, OGS 1995, 95, OGS 2004, 73, OGS 2006, 70, OGS 2007, 13) wurden durch die Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 26 bis 31), die Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 7 bis 10) und die Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 15. März 2012 (Titel, Ingress, Art. 1 bis 6 und Art. 11 bis 25) aufgehoben 6 Das neue Kindesund Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft
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