Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmi... (413.250.51)
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Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen

1 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
413.250.51 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatik mittelschulen an Handelsmittelschulen
9 (vom 13. Januar 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme
-
verfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Infor matik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.
Vorbildung

§ 2.

1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
2 Es werden Schülerinnen und Schül er zu den Prüfungen zugelas sen, die zum Zeitpunkt der Anmel dung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.
6

§ 2

a.

§ 3.

10
Altersgrenze

§ 4.

1 Es werden nur Be werberinnen und Bewe rber zugelassen, die das 18. Altersjahr nach dem 1. Mai des Eintrittsjahres vollenden.
9
2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
9
1. Eignungstest

§ 5.

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1 Kandidatinnen und Kandidaten legen einen Eignungstest ab.
2
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2 Die Schulleitung legt fest, a. welchen Eignungstest die Kandi datinnen und Kandidaten ablegen und b. bis wann die Auswertung des Ei gnungstests einzureichen ist.
3 Die Kandidatin oder der Kandidat trägt die Kosten für den Eig
- nungstest.
2. Aufnahmeprüfung

§ 6.

10 Prüfungs termine

§ 7.

9 Die Aufnahmeprüfung findet im
1. Semester des Schuljahres statt. Durchführung

§ 8.

Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schulleitung. Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 9.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Anforderungen

§ 10.

5 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
- cherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene An
- schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
- rische Mittelschulen massgebend. Prüfungsfächer

§ 11.

Die Prüfungsfächer der Aufn ahmeprüfung sind Deutsch, Französisch und Mathematik. Schriftliche Prüfung

§ 12.

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1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
90 Minuten
3 Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
- lehrpersonen zusammenge setzt sind. Die Leist ung wird von Mittel
- schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
- tinnen und Experten mit.
3 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
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Prüfungsnoten

§ 13.

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1 Die Noten der schriftlichen Pr üfungsteile werden in Vier telnoten ausgedrückt.
2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
3 Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der Prüfungsfächer zusammen mi t folgender Gewichtung: a. Deutsch
40%, b. Französisch
20%, c. Mathematik 40%.
4 Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

§ 14.

7

§ 15.

§ 16.

7
Voraussetzung
zur Aufnahme

§ 17.

6 Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufge nommen werden. Die übrigen Ka ndidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
3. Aufnahmeentscheid
Grundsatz

§ 18.

9 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung und des Eignungstests.
Übertritt aus
Mittelschulen

§ 18

a.
8
1 Schülerinnen und Schüler ka ntonalzürcherischer Gym nasien mit eidgenössisc h anerkannter Maturität werden prüfungsfrei aufgenommen, a. nach Abschluss des reglementarischen 9. Schuljahres, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertre ten könnten, b. nach Abschluss des reglementari schen 10. Schuljahres, wenn sie an ihrer angestammten Schulabt eilung repetieren könnten.
2 Schülerinnen und Schül er dieser Schulen können im reglementa rischen 9. oder 10. Schul jahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss

§ 12 ablegen, wenn ein prüfungsfreier

Übertritt infrage gestellt ist. §
4 bleibt vorbehalten.
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4. Probezeit

§ 19.

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1 Die Aufnahme erfolgt für ei ne Probezeit von einem Se
- mester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent ge
- mäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
2 Schülerinnen und Schüler mit einem positiven Aufnahmeent
- scheid, welche die Probezeit nicht bestanden haben, werden im darauf
- folgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss §
4 nicht überschritten haben.
3 Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Besondere Bestimmungen Freie Würdigung

§ 20.

Schulleitung oder zuständige Konvente können bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen. Späterer Eintritt

§ 21.

Eine Aufnahme in höhere Klasse n oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Üb er Ausnahmen entscheidet die Schul
- leitung. D.

§ 22.

E. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 23.

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft
3 .
1 OS 65, 95 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichna mige Reglement des Bildungsrates vom
7. März 2000.
5 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
413.250.51
4 LS 413.21 .
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 574 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 150 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
7 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 150 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
8 Eingefügt durch RRB vom 20. August 2014 ( OS 69, 364 ; ABl 2014-08-29 ). In Kraft seit 18. August 2014.
9 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 ( OS 69, 364 ; ABl 2014-08-29 ). In Kraft seit 18. August 2014.
10 Aufgehoben durch RRB vo m 20. August 2014 ( OS 69, 364 ; ABl 2014-08-29 ). In Kraft seit 18. August 2014.
11 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 27 ; ABl 2016-11-25 ). In Kraft seit 1. März 2017.
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