Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetz... (732.5)
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Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit * vom 24. Juni 2003 (Stand 1. Mai 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz) vom 8. Oktober 1999 1 ) sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obliga - tionenrechts (OR) vom 30. März 1911 2 ) und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005 3 ) , * vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Ent - sendegesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. * 2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tri - partite Arbeitsmarktkommission) ein.

Art. 2 Arbeitsmarktregion

1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Art. 360a Abs. 1 OR. 2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion. 1) SR 823.20 2) SR 220 3) SR 822.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 3 Regierungen der Vereinbarungskantone

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehör - de. 2 Sie:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;
b) genehmigen das Geschäftsreglement;
c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entste - henden Ausgaben;
d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
e) * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritäti - schen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen;
f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben. 3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertra - gen.

Art. 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission

a. Zusammensetzung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeit - gebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Ver - einbarungskantons stellen je ein Mitglied. 2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Rei - hen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.

Art. 5 b. Konstituierung und Vorsitz

1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst. 2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern. 2

Art. 6 c. Beschlussfassung

1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn min - destens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind. 2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person dop - pelt.

Art. 7 d. Aufgaben

1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
a) * erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Ent - sendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Ab - satz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
b) erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement;
c) unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voran - schlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung so - wie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
d) beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
e) erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
f) erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskanto - ne gemeinsam übertragene Aufgaben;
g) * kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen. 2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Bera - tung beiziehen. 3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 4 ) .

Art. 8 e. Vollzugsstelle

1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri. 2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmig - ten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Perso - nal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art. 360c OR. 4) Art. 11 Verordnung über in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer (SR 823.201) 3
3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungs - kantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.

Art. 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie

Entscheidbehörde 1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantona - le Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesge - setz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. 3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zu - ständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften. 3 Finanzierung

Art. 10 Kosten

1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letz - ten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Aus - gaben zu beschliessen. * 2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der triparti - ten Arbeitsmarktkommission selbst.

Art. 11 Finanzkontrolle

1 Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommissi - on erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanz - kontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. 4
4 Verfahrensbestimmungen

Art. 12 Auskunftspflicht

1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugs - organen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu ertei - len. 2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

Art. 13 Ergänzendes Recht

1 Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine ab - weichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschrif - ten über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons. 5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustim - mung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Verein - barung in Kraft tritt 5 ) . 2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalender - jahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten. 3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Ver - einbarungskantonen weiter. 4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. 5) Vom Landrat genehmigt am 22. Oktober 2003; in Kraft seit 1. Januar 2004 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1487, 1489; A 2004, 56 24.10.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Ingress geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Art. 3 Abs. 2, e) geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, a) geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, g) geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Art. 9 totalrevidiert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 24.10.2006 01.05.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1487, 1489; A 2004, 56 Erlasstitel 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 Ingress 24.10.2006 01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595

Art. 1 Abs. 1 24.10.2006

01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595

Art. 3 Abs. 2, e) 24.10.2006

01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595

Art. 7 Abs. 1, a) 24.10.2006

01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595

Art. 7 Abs. 1, g) 24.10.2006

01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595

Art. 9 24.10.2006

01.05.2007 totalrevidiert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595

Art. 10 Abs. 1 24.10.2006

01.05.2007 geändert A 2006, 2133, 2134; A 2007, 595 7
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