Verordnung über die Prüfung der Amtsgerichtsschreiber (62)
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Verordnung über die Prüfung der Amtsgerichtsschreiber

SRL-Nummer
62 Titel Verordnung über die Prüfung der Amtsgerichtsschreiber Verordnung über die Prüfung der Amtsgerichtsschreiber Abkürzung Datum
26. Mai 1975 Inkrafttreten
1. Juli 1975 Fundstelle G 1975 121 Änderungen Tabelle (15KB) Rechtstext HTML PDF (99KB)
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Prüf
1975 (G 1975 121) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Änderung
18. 11. 83 — G 1983 260
geändert
2. Änderung
20. 6. 89 — G 1989 309

§ 8

geändert
3. Änderung
2. 3. 92 — G 1992 102
geändert
4. Änderung
28. 10. 98 — G 1998 423
geände
rt
5. Änderung
23. 8. 99 K 1999 2147 G 1999 279

§ 2

g
eändert
6. Änderung
13. 6. 00 — G 2000 242

§ 2

geändert
SRL Nr. 62 Verordnung über die Prüfung der Amtsgerichtsschreiber vom 26. Mai 1975* Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung von § 22 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation und die Zivilpro- zessordnung (A. Gerichtsorganisation) vom 28. Januar 1913
1 , beschliesst:

§ 1

Fähigkeitszeugnis
1 Als Amtsgerichtsschreiber ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Obergerichts be- sitzt.
2 Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung über seine Befähigung ausgestellt.
3 Das Obergericht kann einem geeigneten Bewerber ein provisorisches Fähigkeitszeug- nis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber nicht binnen der vom Obergericht angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

§ 2

Kommission
1 Das Obergericht wählt eine Prüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten.
2
2 Es bezeichnet den Präsidenten und einen Aktuar.
3 ...
3 * G 1975 121
1 SRL Nr. 260
2 Fassung gemäss Änderung vom 13. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Juli 2000 (G 2000 242).
3 Aufgehoben durch Änderung vom 23. August 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 279).
2 Nr. 62

§ 3

Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
1 Die Prüfungen finden nach Bedarf statt.
2 Zugelassen werden Bewerber mit Schweizer Bürgerrecht, die handlungsfähig sind.
4
3 Gesuche um Zulassung sind dem Obergericht einzureichen. Beizulegen sind: a. ein kurz gefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss geben soll, b. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,
5 c. ein Auszug aus dem Strafregister, d. eine Bescheinigung, dass der Bewerber in den letzten fünf Jahren keine Verlust- scheine ausgestellt hat, e. die Quittung der Kantonalen Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
4 Das Obergericht kann weitere Abklärungen vornehmen.

§ 4

Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind: a. die Grundzüge der eidgenössischen und der kantonalen Behördenorganisation, b. eidgenössisches und kantonales Privatrecht, c. eidgenössisches und kantonales Strafrecht, d. Strassenverkehrsrecht, e. kantonales Zivilprozessrecht, f. kantonales Strafprozessrecht, g. die Grundzüge des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, das kantonale Anwendungsgesetz zum SchKG, h. die Grundzüge des Beurkundungsrechtes, i. die Protokollführung mit gebräuchlicher EDV-Textverarbeitung
7 .

§ 5

Praktische, schriftliche und mündliche Prüfung
1 In der praktischen Prüfung muss sich der Bewerber darüber ausweisen, dass er imstan- de ist, Protokolle zu verfassen.
2 Die schriftliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber die praktische Prüfung be- standen hat. Sie umfasst je eine ganztägige, in Klausur an Hand eines Aktendossiers zu verfassende Begründung eines Zivil- und eines Strafurteils. Die erforderlichen Erlasse werden zur Verfügung gestellt.
3 Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber die schriftliche Prüfung be- standen hat. Sie soll in der Regel nicht länger als zwei Stunden dauern.
4 Fassung gemäss Änderung vom 17. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. März 2005 (G 2005 8).
5 Fassung gemäss Änderung vom 17. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. März 2005 (G 2005 8).
6 Fassung gemäss Änderung vom 17. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. März 2005 (G 2005 8).
7 Fassung gemäss Änderung vom 28. Oktober 1998 (G 1998 423).
Nr. 62
3

§ 6

Wiederholung der Prüfung
1 Wird die praktische oder die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber sich neuerdings anmelden kann.
2 Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

§ 7

Bewertung
1 Die Leistungen des Bewerbers werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für jeden Teil der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: ungenügend, genügend, gut, sehr gut.
2 Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor.
3 Sie erstattet dem Obergericht Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
4 Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erteilt das Obergericht das Fähigkeits- zeugnis mit der Bescheinigung, ob die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden wurde.

§ 8

8 Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 1000.– (Fr. 200.– für die praktische Prüfung, Fr. 400.– für die schriftliche Prüfung, Fr. 300.– für die mündliche Prüfung und Fr. 100.– für die Benützung des mit EDV ausgestatteten Prüfungsraumes). Die Gebühr wird vorschuss- weise erhoben.
2 Wird die praktische Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 100.– an die Unkosten. Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, werden dem Bewerber Fr.
300.– zurückerstattet. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.
3 Wird die praktische Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, er- hält der Bewerber Fr. 800.– der Prüfungsgebühr (einschliesslich EDV-Gebühr) zurück- erstattet. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung ver- zichtet, erhält der Bewerber Fr. 300.– zurückerstattet.
4 Für die Wiederholung der praktischen Prüfung hat der Bewerber Fr. 200.– zu bezahlen.
5 Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber pro Fachbereich Fr. 200.– zuzüglich die EDV-Gebühr zu bezahlen.
6 Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 300.–.
8 Fassung gemäss Änderung vom 28. Oktober 1998 (G 1998 423).
4 Nr. 62

§ 9

Erlass der Prüfung Das Obergericht kann Bewerbern, welche sich bereits anderweitig ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

§ 10

Entschädigung der Kommission Die Entschädigung von Präsident, Mitgliedern und Aktuar der Prüfungskommission richtet sich nach dem Beschluss des Obergerichts über Entschädigungen an die Mitglie- der vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen
9 .

§ 11

Inkrafttreten Die Verordnung ersetzt das Reglement des Obergerichts für die Prüfung der Bewerber um Erteilung der Amtsgerichtsschreiber- und Hypothekarschreiberkompetenz vom
11. Juli 1914
10 . Sie tritt am 1. Juli 1975 in Kraft und ist zu veröffentlichen. Luzern, 26. Mai 1975 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Weber Der Gerichtsschreiber: Lustenberger
9 SRL Nr. 123
10 K 1914 971
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