Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (438.312)
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Verordnung über die Ausbildungsbeiträge

1 438.312 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) vom 05.04.2006 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbil dungsbeiträge (ABG 1 ) ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG

Art. 1

Vorbildung
1 Als Vorbildung gilt der Besuch a * einer Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG) 2 ) , b * eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule oder einer Fachmittel schule, c * einer Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule, ei ner Passerelle gymnasiale Maturität - Fachhochschule oder eines ausbil dungsspezifischen Vorbereitungskurses, der für die nachfolgende, aner kannte Ausbildung verlangt wird.
2 Als Vorbildung gilt auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests.
3 Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt als Vorbil dung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität.
4 Eine zweite Vorbildung auf gleicher Ausbildungsstufe ist keine anerkannte Ausbildung. *

Art. 2

Erstausbildung
1 Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das zu einem anerkannten Studienabschluss führt.
1) BSG 438.31
2) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-44
438.312 2
2 Als Erstausbildung gilt auch ein Studium an einer anerkannten Hochschule für Personen, die eine Berufslehre, eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eid genössische Fachprüfung mit Diplom oder eine Höhere Fachschule abge schlossen haben. *
3 Bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und ein Masterstudium auf geteilt sind, gilt das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Die Studi enrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms ent sprechen.

Art. 3

Zweitausbildung
1 Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die Erstausbildung fällt.

Art. 4

Höhere Berufsbildung
1 Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten Abschluss führt.

Art. 5

Umschulung
1 Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig ist, aber nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter finanziert wird.
2 Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und von Ausbildungsstätten

Art. 6

Anerkennungskriterien
1 Eine Ausbildungsstätte kann gemäss Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt wer den, wenn sie die Stipendienstelle des Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungs stätte anerkennt.
2 Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis durch eine of fiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung erteilt wird und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000 Lektio nen umfasst.
3 438.312
3 Form der Beitragsgewährung

Art. 7

Darlehen
1 Darlehen können insbesondere gewährt werden, a wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel der Eltern nicht einbezogen werden können; b um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die be gonnene Ausbildung zu Ende zu führen.
2 Als Ergänzung zu einem Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.

Art. 8

Beschränkung der Beitragsgewährung
1 An die Höchstdauer gemäss Artikel 14 Absatz 1 ABG werden alle Ausbil dungssemester angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss geführt haben und ob dafür Ausbildungsbeiträge gewährt worden sind oder nicht.
2 Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit vor einem Ausbildungswechsel, wenn er aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die durch ein ärztliches Gutach ten zu belegen sind.
3 ... *
4 Darlehensbedingungen

Art. 9

Volljährigkeit
1 Darlehen werden nur an volljährige Auszubildende gewährt. *

Art. 10

Verfall
1 Darlehen, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.

Art. 11

Grundlagen
1 Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abtei lung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion (AAB) ausgerichtet. *
438.312 4
2 Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungs- und Zins pflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.

Art. 12

Rückzahlung und Verzinsung
1 Darlehen sind in der Regel während des ordentlichen Besuchs der Ausbil dung zins- und rückzahlungsfrei.
2 Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässi gen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzah len.
3 Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem
1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zu rückzuzahlen und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.
4 Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung ist das Darlehen ab dem 1. Ja nuar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und rückzahlungspflichtig.
5 Eine Unterbrechung der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fäl len, einem Abbruch gleichgestellt.
6 Der massgebende Zinssatz wird durch die Berner Kantonalbank gestützt auf den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag jeweils per 31. Dezember und per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr festgelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet der publizierte Durchschnittszinssatz im allgemeinen Woh nungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden Kalendermo nats.
5 Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
5.1 Grundsatz

Art. 13

1 Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem per sönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden).
5 438.312
5.2 Familienbudget

Art. 14

Budget
1 Das Familienbudget dient dazu, die Verhältnisse der Eltern und ihrer im glei chen Haushalt lebenden Kinder zu erfassen.
2 Wenn die Eltern verheiratet sind oder wenn sie unverheiratet im gleichen Haushalt leben, wird ein gemeinsames Budget erstellt.
3 Wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gericht lich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, wird je ein separates Budget erstellt.
4 Wenn ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Auszubil dende oder den Auszubildenden leistet, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.

Art. 15

Einkommen
1 Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte ge mäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG 3 ) ).
2 Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergän zungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt. *
3 Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provi sorische oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.
4 Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorge nommen.
5 Bei Vorlage der für das Ausbildungsjahr massgeblichen rechtskräftigen Steu erveranlagung werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags über prüft und die Beitragsverfügung angepasst.
6 Vom Total der Einkünfte werden abgezogen * a * ein allfällig darin enthaltener Eigenmietwert b * Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person bestimmt sind
3) BSG 611.11
438.312 6 c * Beiträge von Selbständigerwerbenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit diese Beiträge nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sind d * Beiträge von Selbständigerwerbenden zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit sie 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG 4 ) überschreiten.

Art. 16

Vermögen
1 Im Familienbudget werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hin zugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermö gen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt. *
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Ab sätze 3 bis 5 vorgegangen.

Art. 17

Lebenshaltungskosten
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten setzen sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung, der Integrationszulage und aus den situationsbe dingten Kosten.
2 Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunter halt, die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung.

Art. 18

Grundbedarf
1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushalts grösse und den im Anhang aufgeführten Pauschalen.

Art. 19

Wohnkosten
1 Als Wohnkosten werden die effektiven Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins angerechnet, jedoch maximal bis zu den im Anhang aufgeführten Höchstbeträgen.
4) SR 831.40
7 438.312

Art. 20

Medizinische Grundversorgung
1 Als medizinische Grundversorgungskosten werden die Prämien der obligatori schen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und die Kosten jährli cher Zahnkontrollen und Dentalhygiene sowie Zahnbehandlungskosten im Rahmen der im Anhang aufgeführten Pauschalen angerechnet. Die Kranken kassen-Prämienverbilligung wird dabei angemessen berücksichtigt.

Art. 21

Integrationszulage und Einkommensfreibetrag *
1 Als Integrationszulage wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag ange rechnet. Die Zulage wird im Familienbudget pro Person, die in einer anerkann ten Ausbildung steht, gewährt. *
2 Als Einkommensfreibetrag wird der im Anhang aufgeführte Pauschalbetrag gewährt. *
3 Integrationszulage und Einkommensfreibetrag dürfen pro Haushalt 13'200 Franken pro Jahr nicht übersteigen. *

Art. 22

Situationsbedingte Kosten
1 Als situationsbedingte Kosten werden die zu bezahlenden Steuern und die Berufskosten angerechnet.
2 Als anerkannte Berufskosten gelten die steuerrechtlich anerkannten Fahrkos ten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte.

Art. 23

Saldoteilung bei einem Einnahmenüberschuss
1 Ein im Familienbudget ausgewiesener Einnahmeüberschuss wird durch die Anzahl der in Ausbildung stehenden Kinder geteilt.
2 Das Ergebnis wird als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.
3 Bei Auszubildenden gemäss Artikel 15 Absatz 2 ABG werden lediglich 50 Prozent des Ergebnisses als Einnahme im persönlichen Budget angerechnet.

Art. 24

Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag
1 Bei Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familien budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget be rücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
2 Das Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget angerechnet.
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5.3 Persönliches Budget

Art. 25

Budget
1 Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubilden den, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der ein getragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst.

Art. 26

Einkommen
1 Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt.
2 Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünf te, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Er gänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutio nen.
3 Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbsein kommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt. *

Art. 27

Vermögen
1 Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent des steuerbaren Vermö gens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steu erveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum Einkommen hinzugerechnet.
2 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Ab sätze 3 bis 5 vorgegangen.

Art. 28

Ausbildungskosten
1 Als anerkannte Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prü fungsgebühren und Auslagen für obligatorische Lehrmittel. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Ausbildungsstätten.
2 Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie für weitere An schaffungen.
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3 Die stipendienberechtigten Ausbildungskosten sind auf die im Anhang aufge führten Höchstbeträge limitiert. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer, werden diese angerechnet.

Art. 29

* Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haus halt leben
1 Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird der anteilmässige Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskos ten angerechnet.

Art. 30

Eigener Haushalt der Auszubildenden
1 Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn die Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet haben oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.
2 Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als ein einhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehegattin oder dem Ehegatten.

Art. 31

Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt
1 Die anrechenbaren Lebenshaltungskosten für Auszubildende mit eigenem Haushalt richten sich nach den Artikeln 18 bis 20 und den im Anhang aufge führten Höchstbeträgen.

Art. 32

Pro-Kopf-Anteil
1 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Auszubilden den wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag durch die An zahl der im persönlichen Budget berücksichtigten Personen geteilt (Pro-Kopf- Anteil). *
2 Paare, die eine faktische Lebensgemeinschaft bilden, werden verheirateten Auszubildenden gleichgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft seit fünf Jahren andauert oder mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt. *
1 Als situationsbedingte Kosten werden die notwendigen Fahrkosten zwischen öffentliche Verkehrsmittel.
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2 Zusätzlich werden bei Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, notwendige Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte im Rah men des im Anhang aufgeführten Ansatzes angerechnet.
3 Bei Auszubildenden mit Kindern können zudem die nötigen Kosten für die Fremdbetreuung der eigenen Kinder angerechnet werden. Die AAB legt ent sprechend der individuellen Situation die anerkannten Kosten fest. *
6 Härtefälle

Art. 34

1 Die AAB kann in Härtefällen weitere Beiträge in Stipendienform gewähren, insbesondere für a Auszubildende, die in der Schweiz keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, aber im Kanton Bern niedergelassen sind, b hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung eines Darlehens eine un zumutbare Härte darstellt.
2 Beiträge für Härtefälle werden auf besonderes Gesuch hin bewilligt. *
7 Gesuchsverfahren

Art. 35

Gesuchseinreichung
1 Wer einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen will, hat für jedes Ausbildungs jahr ein amtliches Gesuchsformular bei der AAB einzureichen.

Art. 36

Eingabetermine
1 Der Eingabetermin für Gesuche ist a der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen, b der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen.
2 Bei Gesuchen, die mit einer Verspätung von bis zu drei Monaten eingehen, werden die Ausbildungsbeiträge entsprechend gekürzt und nur für ganze Mo nate ausgerichtet. *
3 Auf Gesuche, die mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten eingehen, wird nicht eingetreten. *
11 438.312

Art. 37

Meldepflicht
1 Die gesuchstellende Person und deren Eltern sowie weitere Verpflichtete sind verpflichtet, sämtliche für die Abklärung und Auszahlung eines Ausbildungsbei trags erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen.

Art. 38

Festsetzung der Beiträge
1 Die Festsetzung der Beiträge gilt grundsätzlich unverändert für ein Ausbil dungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 1 ABG.
2 Beiträge von weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht gewährt.

Art. 39

Beitragsverfügungen
1 Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitrags verfügungen ungeachtet der Höhe des Betrags.

Art. 40

Auszahlung
1 Bewilligte Stipendien werden in der Regel in zwei Teilen ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über den Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausbildung sowie allfällig weiterer noch nachzureichender Belege oder dem Erfüllen besonderer Auflagen.
3 Stipendien, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.

Art. 41

Information
1 Die AAB informiert in geeigneter Form über die Möglichkeiten der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen und über die Eingabetermine.
8 Rückerstattung von Stipendien

Art. 42

Abbruch und Unterbrechung der Ausbildung
1 Bei einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Ausbildung sind die ausge richteten Stipendien in der Regel zurückzuerstatten, sofern nicht zwingende gesundheitliche Gründe dazu geführt haben oder wenn die Fortführung der Ausbildung auf Grund der Promotionsbestimmungen ausgeschlossen ist.
2 Bewilligte Urlaubssemester gelten nicht als Unterbrechung.
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3 Die Rückforderung bezieht sich auf die seit dem letzten Zwischenabschluss (Zwischenzeugnis, erworbene ECTS-Punkte) bezogenen Stipendien.

Art. 43

Rückerstattung
1 Die AAB verfügt die Rückerstattung von Stipendien.
2 Die Rückerstattung von Stipendien hat grundsätzlich innert 30 Tagen ab Zu stellung der Rückforderungsverfügung oder des Rechtsmittelentscheids zu er folgen.
3 Besteht in den nächsten Bemessungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungs beiträge, werden zurückzuerstattende Stipendien mit diesen Ansprüchen ver rechnet.
4 In Härtefällen kann die AAB teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung ver zichten.

Art. 44

Schuldner
1 Als Schuldnerin haftet diejenige Person oder Institution, an die der Ausbil dungsbeitrag ausbezahlt worden ist.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 45

Aufhebung des Fachgremiums
1 Das Fachgremium für die stipendienrechtliche Anerkennung von Ausbildungs gängen und Ausbildungsstätten wird auf den 31. Juli 2006 aufgehoben.

Art. 46

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 6. Juli 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendien verordnung) (BSG 438.312) wird aufgehoben.

Art. 47

Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen
1 Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:
1. Regierungsratsbeschluss 1123 vom 20. März 1991 über Darlehen zu Aus bildungszwecken,
2. Regierungsratsbeschluss 2394 vom 17. Juni 1992 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1992/93,
3. Regierungsratsbeschluss 2205 vom 16. Juni 1993 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1993/94,
13 438.312
4. Regierungsratsbeschluss 1673 vom 18. Mai 1994 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1994/95,
5. Regierungsratsbeschluss 763 vom 28. Februar 2001 über die teilweise Wiedereinführung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende an Vor lehrinstitutionen (10. Schuljahre),
6. Regierungsratsbeschluss 1544 vom 9. Mai 2001 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 2001/2002 und folgenden.

Art. 48

Aufhebung eines Reglements
1 Das Fondsreglement (Spezialfinanzierung) vom 7. November 1990 (Fonds für Härtefälle) wird aufgehoben.

Art. 49

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. A1 Anhang 1: Anerkannte stipendienberechtigte Höchstwerte

Art. A1-1

1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Familienbudget und persönliches Bud get von Auszubildenden mit eigenem Haushalt): * Haushaltgrösse pro Jahr 1 Person CHF 12'072 (wohnen die Auszubildenden in ei ner Wohngemeinschaft, einer Institution oder einem Internat, reduziert sich der Grundbedarf um 2'838 Franken) * 2 Personen CHF 18'468 * 3 Personen CHF 22'452 * 4 Personen CHF 25'836 * 5 Personen CHF 29'220 * 6 Personen CHF 31'668 * 7 Personen CHF 34'116 * Pro weitere Person CHF 2'448 *
2 Wohnkosten (Familienbudget): *
438.312 14 Haushaltgrösse pro Jahr
1 Person (2 Zimmer) CHF 13'536
2 Personen (3 Zimmer) CHF 16'260
3 Personen (3 Zimmer) CHF 16'260
4 Personen (4 Zimmer) CHF 19'932
5 Personen und mehr (5 Zimmer) CHF 25'260
3 Integrationszulage (Familienbudget): Pro Person in Ausbildung und pro Jahr: CHF 2'400 *
4 Ausbildungskosten (persönliches Budget) Ausbildungsstufe pro Jahr Sekundarstufe II CHF 2'000 Tertiärstufe CHF 3'000
5 Auswärtige Verpflegung (persönliches Budget): Ansatz pro Mahlzeit: CHF 10 *
6 Wohnkosten (persönliches Budget von Auszubildenden mit eigenem Haus halt): * Haushaltgrösse pro Jahr
1 Person (1 Zimmer) CHF 10'009
2 Personen (2 Zimmer) CHF 13'536
3 Personen (3 Zimmer) CHF 16'260
4 Personen (4 Zimmer) CHF 19'932
5 Personen und mehr (5 Zimmer) CHF 25'260
7 Medizinische Grundversorgung (Familienbudget und persönliches Budget): * a Erwachsene (ab 26 Jahren): CHF 5'400 b Junge Erwachsene (19–25 Jahre): CHF 4'600 c Kinder (0–18 Jahre): CHF 1'400
8 Einkommensfreibetrag (Familienbudget):
15 438.312 Pro Familie und pro Jahr: CHF 6'000 *
9 Vermögensfreibetrag (Familienbudget): Freibetrag auf dem steuerbaren Vermögen für Selbständigerwerbende: CHF
30'000 *
10 Freibetrag auf Erwerbseinkommen (persönliches Budget): Für Studierende auf der Tertiärstufe pro Jahr: CHF 6'000 * Bern, 5. April 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
438.312 16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.04.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung 06-44
06.09.2006 25.09.2006

Art. A1-1 Abs. 6

geändert 06-86
07.11.2007 01.08.2008

Art. 1 Abs. 1, b

geändert 08-9
14.05.2008 01.08.2008

Art. 8 Abs. 3

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 15 Abs. 2

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 15 Abs. 6

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 15 Abs. 6, a

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 15 Abs. 6, b

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 15 Abs. 6, c

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 15 Abs. 6, d

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 16 Abs. 1

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 21

Titel geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 21 Abs. 1

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 21 Abs. 2

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 21 Abs. 3

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 26 Abs. 3

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 29

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 32 Abs. 1

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. 32 Abs. 2

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. A1-1 Abs. 3

geändert 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. A1-1 Abs. 8

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. A1-1 Abs. 9

eingefügt 08-61
14.05.2008 01.08.2008

Art. A1-1 Abs. 10

eingefügt 08-61
13.06.2012 01.08.2012

Art. A1-1 Abs. 1

geändert 12-51
13.06.2012 01.08.2012

Art. A1-1 Abs. 2

geändert 12-51
13.06.2012 01.08.2012

Art. A1-1 Abs. 6

geändert 12-51
13.06.2012 01.08.2012

Art. A1-1 Abs. 7

geändert 12-51
24.10.2012 01.01.2013

Art. 9 Abs. 1

geändert 12-97
24.05.2017 01.08.2017

Art. 1 Abs. 1, a

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 1 Abs. 1, c

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 1 Abs. 4

eingefügt 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 2 Abs. 2

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 8 Abs. 3

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 32 Abs. 2

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 34 Abs. 2

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 36 Abs. 2

geändert 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. 36 Abs. 3

eingefügt 17-028
24.05.2017 01.08.2017

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "1 Per son" / "pro Jahr" geändert 17-028
23.05.2018 01.08.2018

Art. 8 Abs. 3

aufgehoben 18-039
23.05.2018 01.08.2018

Art. 21 Abs. 3

geändert 18-039
17 438.312 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.05.2018 01.08.2018

Art. A1-1 Abs. 8

geändert 18-039 23.05.2018 01.08.2018

Art. A1-1 Abs. 10

geändert 18-039 01.09.2021 01.11.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 21-067 29.05.2024 01.08.2024

Art. 33 Abs. 3

geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "1 Per son" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "2 Perso nen" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "3 Perso nen" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "4 Perso nen" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "5 Perso nen" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "6 Perso nen" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "7 Perso nen" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Pro wei tere Person" / "pro Jahr" geändert 24-030 29.05.2024 01.08.2024

Art. A1-1 Abs. 5

geändert 24-030
438.312 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.04.2006 01.08.2006 Erstfassung 06-44

Art. 1 Abs. 1, a

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 1 Abs. 1, b

07.11.2007 01.08.2008 geändert 08-9

Art. 1 Abs. 1, c

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 1 Abs. 4

24.05.2017 01.08.2017 eingefügt 17-028

Art. 2 Abs. 2

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 8 Abs. 3

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 8 Abs. 3

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 8 Abs. 3

23.05.2018 01.08.2018 aufgehoben 18-039

Art. 9 Abs. 1

24.10.2012 01.01.2013 geändert 12-97

Art. 11 Abs. 1

01.09.2021 01.11.2021 geändert 21-067

Art. 15 Abs. 2

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 15 Abs. 6

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 15 Abs. 6, a

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 15 Abs. 6, b

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 15 Abs. 6, c

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 15 Abs. 6, d

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 16 Abs. 1

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 21

14.05.2008 01.08.2008 Titel geändert 08-61

Art. 21 Abs. 1

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 21 Abs. 2

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 21 Abs. 3

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 21 Abs. 3

23.05.2018 01.08.2018 geändert 18-039

Art. 26 Abs. 3

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 29

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 32 Abs. 1

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. 32 Abs. 2

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. 32 Abs. 2

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 33 Abs. 3

29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. 34 Abs. 2

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 36 Abs. 2

24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. 36 Abs. 3

24.05.2017 01.08.2017 eingefügt 17-028

Art. A1-1 Abs. 1

13.06.2012 01.08.2012 geändert 12-51

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "1 Per son" / "pro Jahr" 24.05.2017 01.08.2017 geändert 17-028

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "1 Per son" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "2 Perso nen" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030
19 438.312 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "3 Perso nen" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "4 Perso nen" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "5 Perso nen" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "6 Perso nen" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "7 Perso nen" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 1,

Tabelle, "Pro wei tere Person" / "pro Jahr" 29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 2

13.06.2012 01.08.2012 geändert 12-51

Art. A1-1 Abs. 3

14.05.2008 01.08.2008 geändert 08-61

Art. A1-1 Abs. 5

29.05.2024 01.08.2024 geändert 24-030

Art. A1-1 Abs. 6

06.09.2006 25.09.2006 geändert 06-86

Art. A1-1 Abs. 6

13.06.2012 01.08.2012 geändert 12-51

Art. A1-1 Abs. 7

13.06.2012 01.08.2012 geändert 12-51

Art. A1-1 Abs. 8

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. A1-1 Abs. 8

23.05.2018 01.08.2018 geändert 18-039

Art. A1-1 Abs. 9

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. A1-1 Abs. 10

14.05.2008 01.08.2008 eingefügt 08-61

Art. A1-1 Abs. 10

23.05.2018 01.08.2018 geändert 18-039
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