Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Artifi... (545j)
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Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Artificial Intelligence Management for Business Value an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern»

Nr. 545j Reglement über den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Artificial Intelligence Management for Business Value an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern» (CAS Artificial Intelligence Management for Business Value) vom 21. Dezember 2022 (Stand 1. Februar 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatslehrgang «CAS in Artificial Intelligence Management for Business Va
- lue» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und der Hochschule Lu
- zern (HSLU).
2 Der Lehrgang befähigt Führungs- und Fachkräfte, verschiedene Artificial Intelligence (AI)-basierte Technologie- und Prozessinnovationen in Unternehmen zu implementieren wie auch erfolgreich und effizient zu managen, um langfristig Unternehmenswert und Wettbewerbsvorteile zu generieren.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-014
2 Nr. 545j

§ 2

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, die Organisation und die Vor
- aussetzungen zur Titelverleihung des Lehrgangs.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Trägerschaft
1 Das Institut für Marketing und Analytics (IMA) der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa
- kultät der Universität Luzern übt als Trägerschaft die Aufsicht über den Lehrgang aus. Dieser unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung wählt die Studienleitung.

§ 4

Studienleitung
1 Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern und der HSLU zusammen. Die Mitglieder der Studienleitung werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder als Beisitzer ernen
- nen.
2 Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Lehrgangs, b. Entscheid über das Lehrangebot und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden des IMA und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul
- tät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien.
3 Die Programmleiterin bzw. der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studien
- leitung mit beratender Stimme teil.
4 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545j
3

§ 5

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoor
- dinatorin bzw. einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Programmleitung wird durch die Studienleitung bestimmt und durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programm
- koordination c. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. Ausarbeitung von Vorschlägen für das Lehrangebot und von Massnahmen der Qualitätssicherung, f. Evaluation des Lehrgangs sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zu
- handen der Studienleitung.

§ 6

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht sowohl aus Dozierenden der Universität Luzern und der HSLU sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weite
- ren Fachpersonen aus dem Bereich Artificial Intelligence und affinen Bereichen. Der Vorstand ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftli
- chen und didaktischen Kriterien erfolgt.
3 Weiterbildungsangebot

§ 7

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebotes
1 Der Lehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt. Er setzt sich aus mehreren Modulen zusammen.
2 Der Lehrgang beinhaltet einen spezifischen Schwerpunkt, nämlich «Artificial Intelli
- gence Management for Business Value».

§ 8

Zulassung
1 Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen, sowie über ausreichend Praxiserfahrung verfügt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne ent
- sprechenden Abschluss können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden,
4 Nr. 545j
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag des Programmleiters bzw. der Programmleiterin.
3 Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zu
- lassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

§ 9

Leistungsnachweise und ECTS
1 Der Lehrgang umfasst 18 ECTS-Punkte und gliedert sich in mehrere Module.
2 Der Abschluss des Lehrgangs setzt grundsätzlich den erfolgreichen Besuch aller Mo
- dule voraus. Absolviert ein Teilnehmer mehrere CAS-Lehrgänge mit sich teilweise überschneidenden Inhalten, kann die Programmleitung eine Teildispens gewähren.
3 Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs sind Leistungsnachweise erforderlich, die bewertet werden. Ungenügende Leistungsnachweise können einmal wiederholt wer
- den.
4 Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestan
- den. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.

§ 10

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der Lehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich einen Bericht.
4 Abschluss und Urkunde

§ 11

Zertifikat
1 Wer einen Lehrgang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Stu dienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissen schaftlichen Fakultät und der oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet
2 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Artificial Intelligence Mana
- gement for Business Value of the University of Lucerne», muss der erfolgreiche Ab schluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
Nr. 545j
5
5 Finanzen

§ 12

Finanzielles, Überschüsse und Defizite
1 Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung im Rahmen von

§ 23 des Rahmenreglements für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern

3
.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für das Weiterbildungsangebot an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studienge
- bühren abgegolten.

§ 13

Honorare und Entschädigungen
1 Die Honorare werden von der Programmleitung im Rahmen der durch den Universi
- tätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
4 festgelegt.
6 Schlussbestimmungen

§ 14

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
5 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
539i
4 Beschluss des Universitätsrates vom
17. Dezember
2021
5 SRL Nr.
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6 Nr. 545j Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.12.2022
01.02.2023 Erstfassung G 2023-014
Nr. 545j
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.12.2022
01.02.2023 Erlass Erstfassung G 2023-014
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