Gesetz über das Kantonsspital (714.1)
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Gesetz über das Kantonsspital

Gesetz über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) vom 23. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 28 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton stellt durch die Spital Nidwalden AG und die Spital Nidwal - den Immobilien-Gesellschaft sicher, dass in Nidwalden eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Spitalversorgung gewährleistet wer - den kann.

Art. 2 Aufgaben

1 Als Akutspital der erweiterten Grundversorgung erfüllt die Spital Nid - walden AG zusammen mit der Spital Nidwalden Immobilien-Gesell - schaft folgende Aufgaben, welche mit dem Leistungsauftrag näher fest - gelegt werden: 1. Sicherstellung der stationären medizinischen Grundversorgung; 2. Behandlung von ambulanten Patientinnen und Patienten; 3. Sicherstellung einer ständigen Notfallversorgung sowie des Am - bulanzdienstes mit Strassenfahrzeugen; 4. Aus- und Weiterbildung in pflegerischen, medizinischen und me - dizinisch-technischen Berufen. 2 Mit dem Leistungsauftrag können weitere Aufgaben übertragen wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Spital Nidwalden AG

Art. 3 Rechtsform

1 Unter der Firma «Spital Nidwalden AG» besteht eine Aktiengesell - schaft gemäss Art. 620 ff. OR 1 ) mit Sitz in Stans.

Art. 4 Beteiligung des Kantons

1 Der Kanton ist am Aktienkapital der Spital Nidwalden AG beteiligt. 2 Zum Zeitpunkt der Gründung der Aktiengesellschaft ist er alleiniger Ak - tionär. Der Regierungsrat kann höchstens 60 Prozent der Aktien der Spital Nidwalden AG auf einen anderen Kanton oder ein Unternehmen, das von einem anderen Kanton mit der Mehrheit beherrscht wird, über - tragen. 3 Bei der Übertragung der Aktien hat der Regierungsrat folgende Rechte zu sichern: 1. Verbot der freien beziehungsweise Einschränkung der Weiterver - äusserung; 2. Ausübung des Rückkaufsrechts; 3. Vertretungsrecht im Verwaltungsrat; 4. Unterstellung des Personals unter die kantonale Pensionskassen - gesetzgebung 2 ) ; Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenz - ärztinnen und Assistenzärzte können davon ausgenommen wer - den.

Art. 5 Aktionärsrechte des Kantons

1 Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus. 2 Ein Mitglied des Regierungsrates kann dem Verwaltungsrat angehö - ren. Das Präsidium des Verwaltungsrates und das Mandat als Regie - rungsrat sind nicht vereinbar.

Art. 6 Statuten

1 Der Regierungsrat bestimmt in den Statuten den Gesellschaftszweck derart, dass die Spital Nidwalden AG im Rahmen des Leistungsauftra - ges und der Leistungsvereinbarung des Kantons gemäss Art. 20 und 21 ihre Aufgaben wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicherstellt und dazu ein Spital der Akutmedizin am Standort Stans betreibt. 1) SR 220 2) NG 165.2 2
2 Die Statuten sehen vor, dass: 1. die Gesellschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgt; 2. für die Verlegung des Standortes des Spitals ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist, der mindestens zwei Drittel der Aktienwerte benötigt; 3. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Be - schlüsse grössere Mehrheiten festlegen als die durch das Schweizerische Obligationenrecht 3 ) vorgeschriebenen, nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden können.

Art. 7 Geschäftsbericht

1 Der Landrat nimmt auf Antrag des Regierungsrates vom Geschäftsbe - richt Kenntnis. 3 Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft 3.1 Allgemein

Art. 8 Rechtsform und Sitz

1 Die «Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft» ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön - lichkeit und Sitz in Stans.

Art. 9 Aufgaben

1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft stellt der Spital Nidwal - den AG die zur Erfüllung deren Gesellschaftszwecks erforderlichen Ge - bäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung. 2 Sie ist in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz zu vereinbaren ist.

Art. 10 Dotationskapital

1 Der Kanton stellt der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft das Dotationskapital zur Verfügung. 2 Der Landrat setzt die Höhe des Dotationskapitals fest; er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 3) SR 220 3
3 Die Verzinsung des Dotationskapitals wird durch Vereinbarung zwi - schen der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft und dem Regie - rungsrat geregelt.

Art. 11 Sicherheiten, Rechnungslegung

1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft hat ausreichende Si - cherheiten in Form von Rückstellungen und Reserven zu bilden. 2 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Stan - dards.

Art. 12 Haftung

1 Die Haftung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft richtet sich nach dem Haftungsgesetz 4 ) . 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haften der Spital Nidwalden Im - mobilien-Gesellschaft für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus die - ser Haftung sind vom Regierungsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Art. 13 Ausschluss der Staatshaftung

1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft haftet für ihre Verbind - lichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. 3.2 Organisation

Art. 14 Organe

1 Die Organe der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft sind: 1. der Verwaltungsrat; 2. die Geschäftsleitung; 3. die Revisionsstelle.

Art. 15 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer muss nicht mit jener des Landrates zusammenfallen. 4) NG 161.2 4
2 Der Regierungsrat wählt das Präsidium und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und legt deren Entschädigung fest. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. 3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Unternehmensleitung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen; 2. Wahl der Geschäftsleitung und Aufsicht über ihre Geschäftsfüh - rung sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Perso - nen; 3. Festlegung der Organisation und Führungsstrukturen in einem Geschäftsreglement sowie Erlass weiterer Reglemente; 4. Festlegung der Unternehmensstrategie und die wirtschaftliche Führung des Unternehmens; 5. Ausgestaltung der Rechnungslegung, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung; 6. Verabschiedung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhanden des Landrates. 4 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine vollständige Berichter - stattung an seine Mitglieder.

Art. 16 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Sie besorgt nach Massgabe des Geschäftsreglements die gesamte Geschäftsführung.

Art. 17 Revisionsstelle

1 Der Regierungsrat wählt für die Dauer von einem Jahr eine qualifizier - te externe Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig. 2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisionsstel - len von Aktiengesellschaften. 3 Die Berichterstattung erfolgt an den Verwaltungsrat und den Regie - rungsrat. 4 Der Regierungsrat kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge zur Prüfung der Anstalt erteilen. 5

Art. 18 Personal

1 Das Personal steht in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.

Art. 19 Aufsicht

1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Der Landrat übt die Oberaufsicht aus. Er genehmigt den Geschäftsbe - richt und die Jahresrechnung. 4 Leistungsauftrag

Art. 20 Leistungsauftrag

1 Der Regierungsrat legt mit dem Leistungsauftrag fest, welche medizini - sche Versorgung sicherzustellen ist, welche gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen und welche weiteren Aufgaben durch die Spital Nidwalden AG zu erfüllen sind. 2 Leistungsaufträge können erteilt werden, wenn diese durch einen wirtschaftlichen Betrieb und gegebenenfalls mit Beiträgen für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen finanziert sind sowie die erforderli - chen Fachkräfte verfügbar sind. Die wirtschaftliche Leistungserbringung im Rahmen eines Spitalverbundes ist zu berücksichtigen. 3 Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen richten sich nach Art. 49 Abs. 3 KVG 5 ) .

Art. 21 Leistungsvereinbarung

1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion schliesst mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage des Leistungsauftrages jährlich eine Leistungsverein - barung ab. Darin werden die Aufgaben und Bedingungen des Leis - tungsauftrages konkretisiert.

Art. 22 Beiträge

1 Der Landrat bewilligt auf Antrag des Regierungsrates Beiträge zur Ab - geltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. 2 Er kann Beiträge für Investitionen, insbesondere zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, bewilligen; er ist nicht an die verfas - sungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 5) SR 832.10 6

Art. 23 Strategisches Controlling

1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion hat die Einhaltung des vereinbar - ten Leistungsauftrages und der Leistungsvereinbarung zu überwachen und auszuwerten. 2 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen für das strategische Controlling vorzulegen. 3 Die Gesundheits- und Sozialdirektion kann Überprüfungen selber vor - nehmen oder durch Dritte ausführen lassen. 4 Eine Vertretung der Gesundheits- und Sozialdirektion nimmt in der Re - gel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der beiden Unternehmen mit beratender Stimme teil.

Art. 24 Fonds des Kantonsspitals

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gewährung von Un - terstützungen aus dem Patientenfonds des Kantonsspitals 6 ) . 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Errichtung der Spital Nidwalden Immobilien-Gesell

- schaft 1 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft übernimmt die für den Betrieb des Kantonsspitals benötigten Gebäude und technischen Ein - richtungen von der öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantonsspital Nidwal - den». 2 Auf den Zeitpunkt der Errichtung sind folgende Vorkehren zu treffen: * 1. der Landrat bestimmt das Dotationskapital der Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft und setzt das Dotationskapital des Kant - onsspitals Nidwalden entsprechend herab; 2. der Regierungsrat legt die Eröffnungsbilanz fest; 3. der Regierungsrat wählt den Verwaltungsrat und bezeichnet des - sen Präsidentin oder Präsidenten; 4. das Kantonsspital Nidwalden veräussert das Baurecht gemäss öf - fentlicher Urkunde vom 31. August 2011 (GB-Nr. 7741, Grund - buch Stans), einschliesslich der Nutzniessung an den Einstellplät - zen KSN 1–110 an GB-Nr. 7646, Grundbuch Stans, an die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft; die Genehmigung dieser Veräusserung durch den Landrat gilt als erteilt; 6) NG 714.13 7
5. die Verwaltungsräte der beiden Unternehmen schliessen Mietver - träge über die Benutzung und den Unterhalt der zur Verfügung gestellten Gebäude und technischen Einrichtungen ab; 6. der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung und erlässt das Organisationsreglement.

Art. 26 Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt

1 Die selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt «Kantonsspital Nidwal - den» wird gemäss Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) 7 ) mit Aktiven und Passiven in eine Aktiengesellschaft umgewan - delt. Das Dotationskapital wird in voll liberiertes Aktienkapital umgewan - delt. Der Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen. 2 Der Regierungsrat: 1. erstellt den Umwandlungsplan mit den dazugehörigen Belegen; 2. beschliesst die Umwandlung gemäss Art. 100 Abs. 3 FusG 8 ) ; 3. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mit - glieder des ersten Verwaltungsrates. 3 Im Zeitpunkt der Umwandlung werden die Arbeitsverhältnisse in privat - rechtliche Arbeitsverhältnisse überführt. Für das im Zeitpunkt der Um - wandlung bei der selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt «Kantons - spital Nidwalden» angestellte Personal sehen die Statuten folgende Re - gelung vor: Die bisherigen Bestimmungen betreffend Lohn, Kündigung und Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung dürfen während mindes - tens zweier Jahre nach der Gründung der Aktiengesellschaft nicht zuun - gunsten der Personen, die am Gründungstag bei der öffentlich-rechtli - chen Anstalt angestellt gewesen sind, verändert werden.

Art. 27 Übergangsregelungen

1 Bis zur Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt gemäss Art. 26 gelten die bisherigen Regelungen weiter. 2 Die Spital Nidwalden Immobilien-Gesellschaft stellt bis zur Umwand - lung dem «Kantonsspital Nidwalden» die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Gebäude und Einrichtungen entgeltlich zur Verfügung. 3 Die Genehmigung des letzten Jahresberichts und der letzten Jahres - rechnung der bisherigen selbständigen Anstalt erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission durch den Landrat. 7) SR 221.301 8) SR 221.301 8

Art. 28 Auflösung der Vorfinanzierung für das Kantonsspital

1 Die in der Bilanz der Staatsrechnung ausgewiesene Vorfinanzierung für das Kantonsspital wird aufgelöst und wie folgt verwendet: 1. der Betrag von 8'728'400 Franken wird der Spital Nidwalden Im - mobilien-Gesellschaft als Gewinnreserve zur Verfügung gestellt; 2. der Betrag von 13'092'600 Franken wird der finanzpolitischen Re - serve 2 der Staatsrechnung zugewiesen.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz, SpitG) 9 ) wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 10 ) . Er kann einzelne Bestimmungen vorzeitig in Kraft setzen. 3

Art. 25 Abs. 2 tritt gemäss Art.

24 des Wahl- und Abstimmungsgeset - zes 11 ) in Kraft. 9) A 2000, 897, 1250 10) In Kraft seit 1. Januar 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2019 (Art. 25 Abs. 2) 11) NG 132.2 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.2019 31.12.2019 Erlass Erstfassung A 2019, 1815; 2020, 119, 2456 23.10.2019 31.12.2019 Art. 25 Abs. 2 eingefügt A 2019, 1815; 2020, 119, 2456 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.2019 31.12.2019 Erstfassung A 2019, 1815; 2020, 119, 2456

Art. 25 Abs. 2 23.10.2019

31.12.2019 eingefügt A 2019, 1815; 2020, 119, 2456 11
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