Verordnung über die Anwaltsgebühren (215.3)
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Verordnung über die Anwaltsgebühren

1 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
215.3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) (vom 8. September 2010)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
48 Abs.
1 lit. c und Abs.
2 des Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003
3 , Art. 96 der Schweizeri schen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008
4 und Art. 424 der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
6 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzu setzenden Vergütungen für die Part eivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbe hörden, den Zivi lgerichten und den Strafbehörden.
2 Die Vergütung setzt sich aus de r Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen.
Bemessungs
-
grundlagen im
Allgemeinen

§ 2.

1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert, b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls, c. die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, d. notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts, e. Schwierigkeit des Falls.
2 Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand de r Vertretung wird die gemäss Ver ordnung berechnete Gebühr entsprec hend erhöht oder herabgesetzt.
3 In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.
Gebühr nach
Zeitaufwand

§ 3.

8 Richtet sich die Gebühr nach de m Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr.
150 bis Fr.
350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amt liche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.
2
215.3 Verordnung über die Anwa ltsgebühren (AnwGebV) B. Zivilprozess Ordentliche Gebühr

§ 4.

1 Für die Führung eines Zivilp rozesses beträgt die Grund
- gebühr: Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken) bis
5
000 25% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100 über
5
000 bis
10
000
1
250 zuzügl.
23% des Fr.
5
000 übersteigenden Streitwertes über
10
000 bis
20
000
2
400 zuzügl.
15% des Fr.
10
000 übersteigenden Streitwertes über
20
000 bis
40
000
3
900 zuzügl.
11% des Fr.
20
000 übersteigenden Streitwertes über
40
000 bis
80
000
6
100 zuzügl.
9% des Fr.
40
000 übersteigenden Streitwertes über
80
000 bis
160
000
9
700 zuzügl.
6% des Fr.
80
000 übersteigenden Streitwertes über 160
000 bis
300
000
14
500 zuzügl.
3,5% des Fr.
160
000 übersteigenden Streitwertes über 300
000 bis
600
000
19
400 zuzügl.
2% des Fr.
300
000 übersteigenden Streitwertes über 600
000 bis
1 Mio.
25
400 zuzügl.
1,5% des Fr.
600
000 übersteigenden Streitwertes über
1 Mio. bis
4 Mio.
31
400 zuzügl.
1% des Fr.
1 Mio. übersteigen den Streitwertes über
4 Mio. bis
10 Mio.
61
400 zuzügl.
0,75% des Fr.
4 Mio. übersteigen den Streitwertes über
10 Mio. 106
400 zuzügl.
0,5% des Fr.
10 Mio. übersteigen den Streitwertes
2 Ist die Verantwortung oder der Ze itaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls bes onders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel er höht oder ermässigt werden.
3 Bei Streitigkeiten über wiederke hrende Nutzungen oder Leistun
- gen gemäss Art. 92 ZPO kann die Ge bühr bis auf die Hälfte ermässigt werden. b. Nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeiten

§ 5.

1 Bei nicht vermögensrechtliche n Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitauf
- wand der Anwältin oder des Anwalt s und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.
2 Ist im Rahmen von nicht vermögen srechtlichen Stre itigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, ka nn die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entsch eid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Besondere Verfahren

§ 6.

1 In Scheidungsverfahren nach Art.
274–294 ZPO wird die Grundgebühr gemäss §
5 festgesetzt.
2 Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berück
- sichtigt.
3 In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bi s zwei Drittel ermässigt werden.
4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Part
- nerschaften. a. Vermögens- rechtliche Streitigkeiten a. Ehe und eingetragene Partnerschaft
3 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
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b. Fürsorgeri
-
sche Freiheits
-
entziehung

§ 7.

Die Grundgebühr für die Vertre tung im Verfahren der fürsor gerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000.
Mehrere
Klienten

§ 8.

Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verur sachten Mehrarbeit erhöht.
Summarisches
Verfahren

§ 9.

Im summarischen Verfahren wi rd die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis ei nen Fünftel ermässigt.
Besondere
Entscheide im
laufenden
Verfahren

§ 10.

1 Die Gebühr wird in der Rege l auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt für: a. Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO, b. prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden.
2 Für Ablehnungsverfahren, Berich tigungs- und Erläuterungsbegeh ren beträgt die Gebühr Fr . 200 bis Fr. 10 000.
Zuschläge und
Reduktion

§ 11.

1 Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei tung der Begründung oder Beantwor tung der Klage oder des Rechts mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab.
2 Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei tere notwendige Rechtssc hriften wird ein Einzel zuschlag von je höchs tens der Hälfte der Gebühr nach Abs.
1 bzw. nach §
13 oder ein Pau schalzuschlag berechnet.
3 Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach §
13.
4 Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rück zug oder Anerkennung erle digt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt.
Zeitlich
beschränkte
Vertretung

§ 12.

1 Bei Beendigung der Parteive rtretung während des hängi gen Verfahrens gilt §
11 sinngemäss.
2 Bei Übernahme der Vertretung na ch Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verm inderung des Zeitbedarfs herab zusetzen.
3 Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmitte linstanz übernom men, kann von der Gebührenherabsetzung nach §
13 Abs. 1 und 2 abge sehen werden.
4
215.3 Verordnung über die Anwa ltsgebühren (AnwGebV) Berufung und Beschwerde

§ 13.

1 Im Berufungs- oder Beschwer deverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, wa s vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.
2 Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drit
- tel bis zwei Dri ttel herabgesetzt.
3 In besonderen Fällen, namentlic h bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.
4 In Beschwerdeverfahren ohne endg ültige Streiter ledigung wird die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt. Revision

§ 14.

1 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.
2 Wird ein Revisionsbegehren ab gewiesen, wird die Gebühr auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt. Schiedsgerichts barkeit

§ 15.

1 In Gerichtsverfahren, bei dene n das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, betr ägt die Grundgebühr in der Regel Fr.
50 bis Fr. 16 000.
2 Die Gebühr wird auf zwei Dritte l bis einen Fünftel herabgesetzt a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internati onale Privatrecht
5 , b. für Anerkennungs- und Vollstre ckungsverfahren nach dem Über
- einkommen vom 10. Juni 1958 übe r die Anerkennung und Vollstre
- ckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)
7
.
3 In Rechtsmittelverfahren gegen Sc hiedsurteile richtet sich die Grundgebühr nach §§
4 oder 5. C. Strafprozess Vorverfahren

§ 16.

1 Im Vorverfahren nach Art.
299 ff. StPO
6 bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitau fwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3.
2 Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zuge
- sprochen, andernfalls von de n Strafverfolg ungsbehörden. Strafprozess

§ 17.

1 Für die Führung eines Strafpro zesses einschliesslich Vor
- bereitung des Parteivortrags und Te ilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundge bühr in der Regel: a. vor den Einzelgerichte n Fr. 600 bis Fr. 8000, b. vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28 000.
5 Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)
215.3
2 Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet: a. für jede zusätzliche Verhandl ung (Vorverhandlung, Vergleichsver handlung, vorgängi ge Beweiserhebung), b. für jede weitere not wendige Rechtsschrift, c. für über den ersten Tag hinaus gehende Verhandl ungstage, wie Er gänzungs- oder Beweisverhandlungen.
3

§ 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.

Rechtsmittel
-
verfahren

§ 18.

1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelte nden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich ode r nur teilweise angefochten worden ist.
2 Sind im Berufungsverfa hren nur privatrechtliche Ansprüche strit tig, die adhäsionsweise geltend gema cht worden sind, richtet sich die Gebühr nach §
9.
b. Beschwerde

§ 19.

1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr.
300 bis Fr.
12 000.
2 Sind Kostenauflage, Entschädig ungsansprüche oder die Einzie hung verwertbarer Sach- oder Barw erte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach § 9.
c. Revision

§ 20.

1 Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr.
12 000.
2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die An sätze für das ursprüngliche Verfahren. D. Weitere Bestimmungen
Justiz
-
verwaltung

§ 21.

In Verfahren der Justizverwal tung bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss §
3.
Auslagen

§ 22.

1 Notwendige Auslagen sind name ntlich bezahlte Gerichts kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Foto kopien.
2 Die Rechnungsstellung wi rd nicht entschädigt.
Unentgeltliche
oder amtliche
Rechts
-
vertretung

§ 23.

1 Die Gebühr für die unentgeltl iche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeista nd oder die amtliche Verteidigung berechnet sich nach dieser Verordnung.
a. Berufung
6
215.3 Verordnung über die Anwa ltsgebühren (AnwGebV)
2 Sie wird festgesetzt, nachdem di e Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbe hörde eine Aufste llung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgel egt hat. Mit dies er Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der be anspruchten Vergütung verbunden werden.
3 Akontozahlungen können in begr ündeten Fällen ausgerichtet werden. E. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

§ 24.

Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21.
Juni
2006 wird unter Vorbehalt von §
25 aufgehoben. Übergangs bestimmung

§ 25.

Finden auf ein Verfahren weit erhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebüh
- renverordnung. Übergangsbestimmung zur Änder ung vom 4. Dezember 2013 ( OS 69, 473 ) Der Stundenansatz gemäss

§ 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendun

- gen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsände rung erfolgen.
1 OS 65, 898 ; Begründung siehe ABl 2010, 2007 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 215.1 .
4 SR 272 .
5 SR 291 .
6 SR 312.0 .
7 SR 0.277.12 .
8 Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 ( OS 69, 473 ; ABl 2013-12-20
). In Kraft seit 1. Januar 2015.
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