Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (740.3)
CH - ZH

Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr

1 Angebotsverordnung
740.3 Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung) (vom 14. Dezember 1988)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
18 des Gesetzes über den ö ffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt das Verbundangebot a. auf Eisenbahnlinien mit Ausnahme der S-Bahn-Linien der SBB, b. auf den Tram- und Buslinien, c. auf den Schiffahrtslinien und d. den Seilbahnstrecken.
2 Für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.
3 Die Verordnung regelt ausser dem das Angebot für mobilitäts behinderte Personen.
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Gliederung
des Verbund
-
angebots

§ 2.

1 Das Verbundangebot gliedert si ch in drei Angebotsbereiche: a. Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschlies sung des Kantonsgebietes sichergestellt. b. Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffent lichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen, das si ch aufgrund der örtlichen Sied lungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken Linien zusammenfassen lässt. c. Im Angebotsbereich 3 wird für gr osse, dichte Sied lungsgebiete auf grund der starken Nachfrage und de r Vielfalt der Verkehrsbezie hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.
2 Das regionale Bahnnetz (S-Bahn) zählt zum Angebotsbereich 2.

§ 14

a Abs. 3 bleibt vorbehalten.
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2
740.3 Angebotsverordnung Grundsätze über die Angebots entwicklung

§ 3.

Mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Ent
- wicklung des Angebots legt der Kantonsrat die finanziellen Mittel für die drei Angebotsbereiche fest. Erschliessung

§ 4.

1 Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebie te mit min
- destens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit mindestens einer Haltestelle erschl ossen. Noch nicht überbauten Bau
- zonen wird Rechnung getragen.
2 Der Wert gemäss Abs.
1 kann unterschritten werden, wenn ein Siedlungsgebiet mit geringem Aufw and erschlossen werden kann, wenn mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand erschlossen werden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage die Erschliessung rechtfertigt.
3 Die Siedlungsgebiete gelten al s durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, wenn die Luftlinienentfe rnungen zu einer Haltestelle, unter Vorbehalt besonderer t opographischer Verhältnis se, folgende Werte nicht übersteigen: a. 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen, b. 750 Meter im Einzugsb ereich der Haltestellen von Linien, die der Groberschliessung dienen.
4 Sind die Voraussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungs
- gebietes mit dem öffentlichen Verkeh r nicht erfüllt, ist an den geeig
- neten Haltestellen in der Region eine angeme ssene Zahl von Parkie
- rungs- und Veloabstellplä tzen bereitzustellen. b. Ausnahmen

§ 4

a.
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1 In Ausnahmefällen gilt der Wert gemäss §
4 Abs.
3 lit.
b auch für Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen.
2 Ein Ausnahmefall liegt insbesonde re vor, wenn die Erschliessung a. unverhältnismässige Ko sten verursacht oder b. den Grundsätzen der Netz gestaltung zuwiderläuft.
3 Neuerschliessungen können in al len Angebotsbereichen von wirt
- schaftlichen Kriterien abhängig ge macht werden. Die Wirtschaftlich
- keit bestimmt sich insbesondere nach der Nachfrag e, den Betriebskos
- ten und der Eigenw irtschaftlichkeit. c. zusätzliche Verbindungen
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§ 5.

Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden. Netz gestaltungs grundsätze

§ 6.

1 Das Liniennetz verbindet W ohngebiete mit Schwerpunkten von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schüler
- verkehr und mit regionalen Einricht ungen und Einkaufsorten für den Freizeit- und Einkaufsverkehr. a. Grundsatz
3 Angebotsverordnung
740.3
2 Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahn anschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbeson dere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vororts bereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.
3 Zwischen Siedlungsschwerpunkten, die ohne Bahnverbindung sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.
4 Das Liniennetz wird so ausges taltet, dass ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist.
Taktsystem

§ 7.

Für alle Linien werden regelmässige Kursfolgezeiten ange strebt, die auf den Fahrplan der S-Bahn abgestimmt werden können.
Betriebszeit

§ 8.

1 Die Betriebszeit dauert von 06.00 bis 24.00 Uhr.
2 Sie kann auf einzelnen Linien ve rlängert oder verkürzt werden, namentlich a. aufgrund der Nachfragesituation, b. zur Gewährleistung von Anschlüssen, c. aus betrieblichen Gründen.
Gliederung der
Betriebszeit

§ 9.

1 Die Betriebszeit gliedert sich in folgende Verkehrszeiten: a. Spitzenverkehrszeiten: Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr morgens und abends von Montag bis Freitag, b. Normalverkehrszeit: Zeitspanne zwischen den Spitzenverkehrs zeiten sowie tagsüber an Samstagen, c. Nebenverkehrszeiten: frühmor gens und abends von Montag bis Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeine n Feiertagen.
2 Beginn und Ende der Verkehrszeit en richten sich nach den ört lichen Verhältnissen.
Versuchsbetrieb

§ 10.

Neue Linien und Kurse können als Versuchsbetrieb einge führt werden. Der Entscheid, ob si e in das Verbundangebot aufgenom men werden, wird nach einer Versuc hsdauer von in der Regel zwei Jah ren gefällt. II. Kursangebot
Angebots
-
bereich 1

§ 11.

1 Im Bereich der Grundversorgung wird bei genügender Nachfrage der Stundentakt angebote n. Der Kantonsrat legt mit den Grundsätzen über die mittel- und la ngfristige Entwicklung des Ange bots das notwendige Fa hrgastaufkommen fest.
4
740.3 Angebotsverordnung
2 Bei mangelnder Nachfrage in de n Normal- und Nebenverkehrs
- zeiten können einzelne Kurse entfallen. Das Angebot kann bis auf zwölf Kurse pro Tag je Richtung he rabgesetzt werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob eine andere Bedien ungsform verkehrlich und wirtschaft
- lich geeignet ist. Angebots bereich 2

§ 12.

1 Im Angebotsbereich 2 wird ein 30-Minuten-Takt angebo
- ten.
2 Das Intervall kann verkürzt werd en, um Anschlüsse an die über
- geordneten Transportmitte l herzustellen, um die Nachfrage abzudecken oder wenn betriebliche Gründe es erfordern.
3 Bei mangelnder Nach frage während den Normal- und Neben
- verkehrszeiten kann das Intervall auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Angebots bereich 3

§ 13.

1 Im Angebotsbereich 3 wird ein 15-Minuten-Takt angebo
- ten.
2 Erfordert es die Nachfrage, wird das Intervall weiter verkürzt. Dabei sind in der Regel Intervalle von 10, 7
1 /
2 , 6 oder weniger Minuten zu wählen.
3 Bei mangelnder Nachfrage während der Nebenverkehrszeiten kann das Intervall auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Kursangebot an Samstagen und Sonntagen

§ 13

a.
7 Das Kursangebot gemäss §§
11–13 kann an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertag en in Siedlungsgebieten gemäss

§ 4 Abs.

1 herabgesetzt oder vollständig eingestellt werden, wenn die Summe aus Einwohnerzahl und der Anza hl an diesen Tagen in der Regel belegter Arbeits- und Ausbil dungsplätze weniger als 300 beträgt. III. Angebot für mobilitätsbehinderte Personen
4 Grundsätze

§ 13

b.
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1 Das Verbundangebot steht la ngfristig nach Möglichkeit auch mobilitätsbehinderten Pers onen zur selbstständigen Benützung zur Verfügung.
2 Ersatzweise fördert der Verkeh rsverbund einstweilen ein leis
- tungsfähiges, nach wirtschaftliche n Grundsätzen geführtes, besonderes Verkehrsangebot für mobilitätsbehi nderte Personen. Dieses leistet Verbundangebot, wenn es die erforderlichen Di enstleistungen nicht bedürfnisgerecht erfüllen kann.
5 Angebotsverordnung
740.3
3 Die für den öffentlichen Verk ehr und das Fürsorgewesen zustän digen Direktionen setzen eine Da chorganisation fü r die Bestellung und Finanzierung des Verkehrsange bots für mobilitätsbehinderte Per sonen ein.
4 Die Transportleistungen werden von Behindertentransportdiens ten oder vom Transportg ewerbe erbracht. Bei der Vergabe von Trans portaufträgen berücksichtigt die Da chorganisation die Verkehrsbedürf nisse der mobilitätsbehinderten Personen und die entstehenden Kosten.
5 Der Verkehrsverbund richtet de r Dachorganisation Subventio nen aus. Die Beiträge von Staat und Gemeinden an das Verbundange bot bilden die Bemessung sgrundlage. Die Beiträ ge an die Dachorgani sation sind proportional zum An teil der Bevölkerung, für den das Verbundangebot nicht benutzbar ist. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Einführungs
-
phase

§ 14.

Der Kantonsrat bestimmt mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in welcher zeit lichen Abfolge das beim Inkrafttret en dieser Verordnung bestehende Angebot angepasst werden soll.
Umsetzung
des Angebots
-
bereichs 2

§ 14

a.
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1 Das Angebot gemäss Angebotsbereich 2 wird auf dem regionalen Bahnnetz wi e folgt umgesetzt: – für die Station Niederglatt gleich zeitig mit der Fe rtigstellung der Durchmesserlinie Al tstetten–Oerlikon, – für die Stationen Dinhard, Th alheim-Altikon, Ossingen, Stamm heim, Steg, Fischenthal, Gibswil, Wald, TannDürnten gleichzeitig mit der Fertigstellung der Ausbau ten auf der Strecke Zürich Flug hafen–Winterthur.
2 Voraussetzung ist die Sicherstell ung der Finanzierung durch Bund und Kantone.
3 Ausgenommen vom Angebotsbereich
2 auf dem regionalen Bahn netz sind die Stationen Sihlbrugg, Sihlwald und Zweidlen sowie die Strecke Hinwil–Bauma.
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740.3 Angebotsverordnung Inkrafttreten

§ 15.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
1 OS 50, 566.
2 LS 740.1 .
3 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 570).
4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 314 ).
5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 1997 (OS 54, 491). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 314 ).
6 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 2008 ( OS 64, 31 ; ABl 2008, 781 ). In Kraft seit 1. März 2009.
7 In Kraft seit 1. Juli 2017.
8 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2016 ( OS 72, 419 ; ABl
2016-12-23
). In Kraft seit 1. Juli 2017.
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