Vollzugsverordnung über das Perimeterverfahren (622.14)
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Vollzugsverordnung über das Perimeterverfahren

Vollzugsverordnung über das Perimeterverfahren (Perimeterverordnung, PeriV) vom 19. April 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 20 und 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Flurgenossen - schaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) 1 ) , Art. 30, 76, 85, 91 ff. und 173 des Gesetzes vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öf - fentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) 2 ) , Art. 22e, 43 f., 51 ff. und 75 ff. des Gesetzes vom 24. April 1966 über den Bau und Un - terhalt der Strassen (Strassengesetz, StrG) 3 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Festlegung der Beiträge an öffentliche sowie private Werke, Anlagen und dergleichen sowie an Sondernutzungspläne (Perimeterunternehmen), für deren Erstellung, Ausbau, Unterhalt oder Betrieb die Spezialgesetzgebung eine Beitrags - pflicht (Perimeterpflicht) vorsieht. 2 Diese Verordnung kommt nur insoweit zur Anwendung, als die Spezialgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthält. 2 Beitragspflicht und Beitragsbemessung § 2 Beitragspflicht 1 Die Beitragspflicht richtet sich nach der Spezialgesetzgebung. 1) NG 211.4 2) NG 611.1 3) NG 622.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Beitragsarten 1 Beitragspflichtige Personen haben zu bezahlen: 1. einmalige oder wiederkehrende Beiträge an die Erstellungs- und Ausbaukosten; 2. wiederkehrende Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten. § 4 Anrechenbare Kosten 1. Erstellungs- und Ausbaukosten 1 Als anrechenbare Erstellungs- und Ausbaukosten gelten die gesamten Baukosten nach Abzug Beiträge Dritter, einschliesslich die Aufwendun - gen für Landerwerb, Entschädigungen, Projektierung, Bauleitung, Bau - zinsen, Gebühren und dergleichen. § 5 2. Betriebs- und Unterhaltskosten 1 Als anrechenbare Betriebs- und Unterhaltskosten gelten die gesamten Aufwendungen nach Abzug der Beiträge Dritter für die Gewährleistung der ordnungsgemässen Benützung des Perimeterunternehmens sowie die durch den Betrieb und Unterhalt bedingten Verwaltungskosten, Schuldzinsen, Rückstellungen für werterhaltende Massnahmen und der - gleichen. § 6 Beitragshöhe 1. Grundsatz 1 Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile und unter Berücksichti - gung allfälliger Nachteile festzulegen, die den Grundstücken, Dienstbar - keiten sowie Bauten und Anlagen der Beitragspflichtigen erwachsen. 2 Die Summe der Beiträge darf die anrechenbaren Kosten nicht über - steigen. § 7 2. Berechnung a) Grundlage 1 Grundlage für die Berechnung der Höhe des einzelnen Beitrages bil - den: 1. ein geeignetes Grundmass wie Fläche, Gebäudeversicherungs - wert oder Anstosslänge; und 2. der Perimeterfaktor. 2 Allen Grundstücken, Dienstbarkeiten sowie Bauten und Anlagen sind ein Grundmass und ein Perimeterfaktor zuzuweisen. 2
§ 8 b) Grundmass 1 Die zuständige Instanz legt dasjenige Grundmass als Berechnungs - grundlage fest, welches eine sachgerechte Verteilung der Beitragspflicht ermöglicht. 2 Für das ganze Verfahren ist grundsätzlich dasselbe Grundmass anzu - wenden. 3 Es können Kostengruppen mit unterschiedlichen Grundmassen festge - legt werden, wenn den beitragspflichtigen Grundstücken, Dienstbarkei - ten sowie Bauten und Anlagen aus sachlichen Gründen kein einheitli - ches Grundmass zugewiesen werden kann. 4 Werden unterschiedliche Grundmasse verwendet, sind diese in ein Verhältnis zu setzen, das die Gleichbehandlung gewährleistet. § 9 c) Perimeterfaktor 1 Für alle Grundstücke, Dienstbarkeiten sowie Bauten und Anlagen ist je nach Umfang der Vorteile, die ihnen aus dem Perimeterunternehmen erwachsen, ein Perimeterfaktor festzulegen. Dieser kann sich aus meh - reren Teilfaktoren zusammensetzen. 2 Bei der Festlegung des Perimeterfaktors können, soweit im Einzelfall von Bedeutung und nicht bereits in den Grundmassen enthalten, insbe - sondere berücksichtigt werden: 1. Lage zum Perimeterunternehmen (anstossend oder hinterliegend, Entfernung); 2. Länge des Anstosses zum Perimeterunternehmen; 3. Verbesserung der Erschliessung; 4. Art und Mass der möglichen Nutzung; 5. Katasterwert, Fläche des Grundstücks oder Gebäudeversiche - rungswert; 6. Beseitigung drohender Gefahren. § 10 d) Perimeterbeitrag 1 Der Zahlenwert des Grundmasses der beitragspflichtigen Grund - stücke, Dienstbarkeiten beziehungsweise Bauten und Anlagen multipli - ziert mit dem Perimeterfaktor ergibt die Anzahl Teilereinheiten. 2 Der je Teilereinheit zu leistende Beitrag ergibt sich aus den anrechen - baren Kosten, dividiert durch die Gesamtzahl der Teilereinheiten. 3
3 Der zu bezahlende Perimeterbeitrag ergibt sich aus dem je Teilerein - heit zu leistenden Beitrag, multipliziert mit der Anzahl Teilereinheiten des Grundstücks, der Dienstbarkeit beziehungsweise der Baute oder Anlage. 4 Können die anrechenbaren Kosten betragsmässig noch nicht endgültig festgestellt werden, ist ein prozentualer Perimeterbeitrag festzulegen. 3 Verfahren § 11 Schätzungskommission 1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ist eine Schätzungs - kommission für die Durchführung des Perimeterverfahrens und die da - mit verbundenen Entscheide zuständig. 2 Die Schätzungskommission wird jeweils durch den Regierungsrat gewählt. § 12 Kostenverteiler 1 Die zuständige Instanz erlässt den Kostenverteiler, der insbesondere folgende Punkte zu umfassen hat: 1. Grundlagen für die Erhebung von Perimeterbeiträgen, ein - schliesslich Begründung der Wahl des Grundmasses gemäss § 8 und Angabe der wesentlichen Kriterien für den Perimeterfaktor sowie deren Gewichtung gemäss § 9; 2. vollständige Beitragstabelle mit folgenden Kolonnen: Teilnehmer- Nummer, beitragspflichtige Grundstücke, Dienstbarkeiten sowie Bauten und Anlagen, Zahlenwert des Grundmasses, Perimeter - faktor, Anzahl Teilereinheiten, prozentuale Beitragspflicht, Bemer - kungen; 3. Perimeterplan mit Grenzen und Bezeichnungen der beitrags - pflichtigen Grundstücke, Dienstbarkeiten sowie Bauten und Anla - gen; 4. Hinweis auf das Einspracherecht gemäss § 13. § 13 Auflage, Eröffnung, Einsprache 1 Der Kostenverteiler ist auf den Gemeindekanzleien der vom Perimeter - unternehmen betroffenen Gemeinden aufzulegen; zur Einsichtnahme ist jedermann berechtigt, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 4
2 Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Einsprache ist im Amtsblatt hinzuweisen. 3 In einfachen Fällen kann auf die Veröffentlichung im Amtsblatt und die Auflage verzichtet werden, wenn offensichtlich keine Interessen Dritter berührt werden; der Kostenverteiler ist den Beitragspflichtigen zu eröff - nen. 4 Gegen den Kostenverteiler kann binnen 20 Tagen nach der Veröffentli - chung im Amtsblatt beziehungsweise im Falle von Abs. 3 nach der per - sönlichen Eröffnung schriftlich und begründet Einsprache erhoben wer - den. § 14 Wiederholung des Auflageverfahrens, Anmerkung 1 Ergeben sich aufgrund eines Einspracheentscheides wesentliche Än - derungen im Kostenverteiler, ist das Auflageverfahren zu wiederholen. 2 Die Beitragspflicht ist nach Rechtskraft des Kostenverteilers auf An - meldung der Trägerschaft des Perimeterunternehmens im Grundbuch anzumerken, sofern die Teilnahme an einem Perimeterunternehmen nicht bereits aus dem Grundbuch hervorgeht. 4 Beitragsbezug § 15 Anwendbarkeit 1 Die Bestimmungen gemäss §§ 16–19 kommen beim Bezug von Peri - meterbeiträgen, die gestützt auf die Strassengesetzgebung 4 ) oder ge - stützt auf die Planungs- und Baugesetzgebung 5 erlassen werden, zur Anwendung; beim Beitragsbezug bei Sondernutzungsplänen gelangen die Bestimmungen nicht zur Anwendung. 2 Kommen die Bestimmungen nicht zur Anwendung, erfolgt der Bezug der Perimeterbeiträge gestützt auf das Privatrecht beziehungsweise ge - stützt auf die anwendbaren spezialrechtlichen Bestimmungen. § 16 Beitragsverfügung 1. Grundsatz 1 Die zuständige Instanz hat die Beiträge aller Beitragspflichtigen ge - stützt auf den rechtskräftigen Kostenverteiler in einer einzigen Verfü - gung festzulegen. 4) NG 622.1 5) NG 611.1 5
2 Gegen die Beitragsverfügung kann binnen 20 Tagen Einsprache erho - ben werden. § 17 2. Erstellungs- und Ausbaukosten 1 Die Beiträge an die Erstellungs- und Ausbaukosten sind grundsätzlich nach Abschluss der Bauabrechnung zu verfügen; es können vor Erlass der Beitragsverfügung Akontozahlungen verlangt werden. 2 Werden für die Erstellungs- und Ausbaukosten wiederkehrende Beiträ - ge verlangt, sind diese gemäss der im Kostenverteiler festgelegten Zah - lungsperiode zu verfügen. § 18 3. Betriebs- und Unterhaltskosten 1 Die Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten sind gemäss der im Kostenverteiler festgelegten Zahlungsperiode zu verfügen. § 19 Fälligkeit, Verzinsung 1 Akontozahlungen und Beiträge werden 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung fällig. 2 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist ein Verzugszins von 5 Prozent ge - schuldet. 5 Änderung der Verhältnisse § 20 Grundsatz 1 Der Kostenverteiler ist von Amtes wegen oder auf begründetes Ge - such hin anzupassen, wenn: 1. sich wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben; oder 2. er an einem wesentlichen Mangel leidet. 2 Eine Neufestsetzung der einmaligen Beiträge erfolgt nur, wenn die Hälfte der Nutzungsdauer des Perimeterunternehmens noch nicht abge - laufen ist; die Nutzungsdauer richtet sich nach § 4 der Finanzhaushalt - verordnung (kFHV) 6 ) . 3 Wiederkehrende Beiträge sind erst ab Eintritt der Rechtskraft des ge - änderten Kostenverteilers geschuldet. 6) NG 511.11 6
§ 21 Bemessung der einmaligen Beiträge 1 Bei der Neufestsetzung der einmaligen Beiträge ist die Altersentwer - tung des Perimeterunternehmens angemessen zu berücksichtigen. § 22 Beitragsbezug, Beitragsauszahlung 1 Beim Beitragsbezug gilt das Verfahren gemäss §§ 15 ff. 2 Die zuständige Instanz hat die einmaligen Beiträge bei den zusätzlich belasteten Personen einzufordern. Nach Eingang dieser Beiträge erfolgt die anteilsmässige Auszahlung an die Personen, die entlastet werden. 3 Die nachträglich zufliessenden einmaligen Beiträge sind: 1. den anderen beitragspflichtigen Personen nach Massgabe des ursprünglichen Kostenverteilers auszuzahlen, wenn die zusätzli - chen Beiträge mindestens 10'000 Franken betragen; oder 2. für Amortisation, Sanierung, Erweiterung, Betrieb oder Unterhalt des Perimeterunternehmens zu verwenden, wenn die zusätzli - chen Beiträge weniger als 10'000 Franken betragen. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Bestehende Beitragspflichten 1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits rechtskräftigen Bei - tragspflichten bleiben bestehen. 2 Die Anpassung altrechtlicher Beitragspflichten ist nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Festlegung wesentlich geändert haben. § 24 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.04.2016 01.06.2016 Erlass Erstfassung A 2016, 726 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.04.2016 01.06.2016 Erstfassung A 2016, 726 9
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