Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle (874.21)
CH - OW

Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle

über die kantonale Ju gendberatungsstelle vom 16. November 1984 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 sowie auf Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973 3 , als Verordnung: I. Allgemeines

Art. 1

Institution Der Kanton führt eine kantonale Jugendberatungsstelle. 4

Art. 2

Aufgaben Die kantonale Jugendberatungsstelle hat seinerseits die Aufgabe, die Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den übrigen Institutionen und Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene zu koordinieren und zu fördern. Anderseits obliegt ihr die Beratung von Jugendlichen und deren Eltern bei persönlichen Problemen, die nicht unmitte lbar mit der Berufswahl oder der Schule in Zusammenhang stehen und die nicht vom Sozialdienst der Gemeinde selbst geleistet werden kann.

Art. 3

Zuständigkeitsbereich Der kantonale Jugendberater ist für alle Gemeinden des Kantons zuständig.

Art. 4

Unentgeltlichkeit
1 Die Inanspruchnahme der kantonalen Jugendberatung ist im üblichen Rahmen unentgeltlich.
2 Für die weitergehende Inanspruchnahme kann eine Gebühr im Rahmen der Allgemeinen Gebührengesetzgebung 5 erhoben werden. 6

Art. 5

Zusammenarbeit Die kantonale Jugendberatungsstelle arbeitet mit allen an der Jugendhilfe interessierten Stellen und Einrichtungen zusammen; insbesondere mit der allgemeinen Berufsberatung, dem schulpsychologischen Dienst, dem sozialmedizinischen Dienst und den Institutionen der Gemeinden. II. Organisation

Art. 6

Wahl Der Regierungsrat wählt den kantonalen Jugendberater.
Die kantonale Jugendberatungsstelle ist dem Sicherheits- und Justiz- departement 7 unterstellt.

Art. 8

Praktikanten Das Sicherheits- und Justizdepartement kann der kantonalen Jugend- beratungsstelle Praktikanten zuteilen. Die Entschädigung wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Art. 9

Stellenbeschreibung Aufgaben und Pflichten des kantonalen Jugendberaters werden im einzelnen vom Sicherheits- und Justizdepartement in Zusammenarbeit mit der kantonalen Jugendhilfekommission in einer Stellenbeschreibung umschrieben.

Art. 10

8 Personalrecht Für den Jugendberater gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts 9 . III. Kostentragung

Art. 11

Kostenträger Die kantonale Jugendberatungsstelle wird vom Kanton finanziert. 10

Art. 12

Einrichtungen Die Einrichtungskosten für die kantonale Jugendberatungsstelle übernimmt der Kanton.

Art. 13

11 IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkrafttreten und Vollzug Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XIX, 81; geändert durch das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), und das Gesetz über die Bereinigung der amt lichen Gesetzessammlung (Bereinigungs- gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420)
2 GDB 101
3 GDB 874.1
4 Geändert durch Art. 30 Bst. a des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
5 GDB 643
6 Geändert durch das Bereinigungsges etz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 41.)
7 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen
8 Fassung gemäss Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 41.)
9 GDB 141.11
10 Geändert durch Art. 30 Bst. b des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
11 Aufgehoben durch Art. 30 Bst. c des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
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