Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen (521.3)
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Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen

Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen vom 18. November 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Landrat, gestützt auf Art. 134 des Steuergesetzes vom 25. April 1982 1 ) , beschliesst: Ziff. 1 1 Der als Kirchensteuer von den juristischen Personen zu erhebende Zuschlag beträgt 0.30 Steuereinheiten. Ziff. 2 1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft; er ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere der Landratsbeschluss vom 7. November 1980 über die Kirchensteuer der juristischen Personen. 1) NG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung A 1987, 1503 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.11.1987 01.01.1988 Erstfassung A 1987, 1503 3
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