Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (421.1)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz * (Kantonales Zivilschutzgesetz, kZSG) vom 22. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz. 2 Es regelt insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Mass - nahmen: 1. zum Schutz der Bevölkerung; 2. zur Betreuung von Schutz suchenden Personen; 3. zur Unterstützung des kantonalen Führungsstabes beziehungs - weise der Führungsstäbe der Gemeinden; 4. für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Art. 2 Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

1 Der Kanton unterstützt beim Vollzug der eidgenössischen und kanto - nalen Zivilschutzgesetzgebung die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes und der Kantone zur Zusammenarbeit mit den Partnerorganisa - tionen des Bevölkerungsschutzes gemäss Art. 3 BZG sowie die Mass - nahmen der Gemeinden zur Schadenbegrenzung und - bewältigung. 1) SR 520.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Zusammenarbeit der kantonalen und kommunalen Behörden und Instanzen bei Katastrophen richtet sich nach Art. 12–19 des Gesetzes über den Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzgesetz, KatEG) 2 ) . * 3 Die nachbarliche und regionale Katastrophenhilfe sowie die Sicherstel - lung der öffentlichen Dienste in Zeiten des Notstandes richten sich nach dem Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignis - sen (Notstandsgesetz) 3 ) . 4 Der Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten 4 ) . 2 Organisation

Art. 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesge - setzgebung über den Zivilschutz aus. 2 Er ist insbesondere für die Wahl der Mitglieder des kantonalen Zivil - schutzkommandos zuständig.

Art. 4 Direktion

1 Die zuständige Direktion vollzieht die Zivilschutzgesetzgebung. 2 Sie ist insbesondere für die Wahl der Ressortchefinnen und - chefs des Stabes und die Wahl der Kompaniekommandantinnen und - komman - danten sowie deren Stellvertretung zuständig.

Art. 5 Amt

1 Das zuständige Amt ist für alle dem Kanton gemäss der Zivilschutzge - setzgebung zufallenden Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 6 Gemeinden

1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung und erfüllen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2) NG 911.0 3) NG 152.5 4) NG 322.1 2
2 Die Gemeinden und die kantonalen Zivilschutzinstanzen geben einan - der kostenlos die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dien - lich sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektro - nischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abruf - verfahrens zugänglich gemacht werden. 3 Zivilschutzorganisation
Art. 7 1 Der Kanton betreibt unter Mitberücksichtigung der Bedürfnisse der Gemeinden die kantonale Zivilschutzorganisation.

Art. 8 Gliederung

1 Die Zivilschutzorganisation gliedert sich unter der Leitung des kantona - len Zivilschutzkommandos wie folgt: 1. Stab; 2. Stabskompanie; 3. regional bereitgestellte Einsatzkompanien; 4. Lehrverband; 5. Personalreserve. 2 Jeder Gemeinde wird für die Wahrnehmung der Führungsunterstüt - zung und der Logistik ein Zug zugewiesen; diese Züge sind einer Kom - panie unterstellt.

Art. 9 Ausbildung

1 Der Kanton ist zuständig für die Ausbildung in der Zivilschutzorganisa - tion. 2 Er kann die dafür nötigen Anlagen alleine oder gemeinsam mit ande - ren Kantonen betreiben. 3 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Verwaltungsvereinba - rungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben frei beschliessen.

Art. 10 Material

1 Der Kanton beschafft, unterhält und ersetzt das für die Zivilschutzorga - nisation erforderliche mobile standardisierte Zivilschutzmaterial. 2 Die Zuteilung des mobilen standardisierten Zivilschutzmaterials an die Kompanien erfolgt durch das Zivilschutzkommando. 3

Art. 11 Material- und Einsatzlokale

1 Stehen unter Berücksichtigung der Weisungen des Bundes zu wenig geeignete Material- und Einsatzlokale zur Verfügung, hat der Kanton solche Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 12 Aufgebot

1 Der Regierungsrat regelt das Aufgebot zur Ausbildung sowie das Auf - gebot für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG in der Vollzugsverord - nung.

Art. 13 Einsatz

1 Sämtliche Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivilschutzkommando. 2 Werden Züge für die Führungsunterstützung und die Logistik einge - setzt, kann der Regierungsrat den Abbruch dieses Einsatzes anordnen, wenn dies aus übergeordneten Gründen erforderlich ist. 3 Die zuständige Direktion kann die Zivilschutzorganisation für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft einsetzen. 4 Schutzbauten

Art. 14 Schutzräume

1. Bedarf 1 Der Kanton vollzieht die Gesetzgebung über die Erstellung, die Aus - rüstung und den Unterhalt von Schutzräumen. 2 Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebotes steu - ert die zuständige Direktion nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau. Sie legt fest, in welchen Gebieten Schutzräume zu er - stellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind. 3 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ersatz - beiträge und deren Verwendung zu Gunsten kantonaler und kommuna - ler Zivilschutzmassnahmen fest. 4

Art. 15 * 2. Bewilligungsverfahren

1 Das Amt verfügt gestützt auf Art. 48 BZG 5 ) vor der Erteilung der Bau - bewilligung über die Pflicht zur Erstellung von Schutzräumen oder die Leistung von Ersatzbeiträgen. 2 Es nimmt verbindlich Stellung zu Baugesuchen, sofern Schutzräume erstellt werden müssen. 3 Das Amt ist ermächtigt, in Baubewilligungsverfahren Einwendungen und Verwaltungsbeschwerden zu erheben.

Art. 16 3. Bau öffentlicher Schutzräume

1 Der Bau fehlender öffentlicher Schutzräume ist Sache der Gemeinden. 2 Die Ersatzbeiträge gemäss Art. 14 dienen in erster Priorität der Finan - zierung der öffentlichen Schutzräume.

Art. 17 Schutzanlagen

1. Grundsatz 1 Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitäts - stellen.

Art. 18 2. Bereitstellungsanlagen

1 Die Gemeinden haben ihre Bereitstellungsanlagen für die Einsatzkom - panien derart instand zu halten und auszurüsten, dass sie für die Ein - satzkompanien zeitgerecht zur Verfügung stehen.

Art. 19 Benützung der Schutzanlagen der Gemeinden

1 Das Zivilschutzkommando regelt die Benützung der kommunalen Schutzanlagen nach erfolgter Absprache mit den Gemeinden in einer Weisung. 2 Die Benützung zu Ausbildungszwecken wird vom Kanton entschädigt. Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Höhe der Ent - schädigung; er kann Pauschalansätze festlegen. 5) SR 520.1 5

Art. 20 4. geschütztes Spital

1 Die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung eines geschützten Spitals obliegen dem Kanton; der Landrat ist zuständig, die für die Er - stellung und die Erneuerung dieses Baus erforderlichen Mittel frei zu be - willigen. 2 Der Unterhalt des geschützten Spitals obliegt dem Kantonsspital Nid - walden; das Zivilschutzkommando unterstützt das Kantonsspital bei der Erfüllung dieser Aufgabe. 5 Finanzielle Bestimmungen

Art. 21 * Kostentragung durch die politischen Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden tragen insbesondere: 1. die Kosten für die Unterstützung des Kantons bei der Vorberei - tung und Durchführung von Massnahmen gemäss der eidgenös - sischen und kantonalen Zivilschutzgesetzgebung; 2. die Kosten von Einsätzen der kantonalen Zivilschutzorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft, wenn die Einsätze kommunale Bedeutung haben; 3. die Kosten der Gemeinde für Schutzbauten; 4. weitere Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 22 Kostentragung durch den Kanton

1 Der Kanton trägt: 1. die Kosten für die kantonalen Zivilschutzinstanzen; 2. * die Kosten für die Erstellung und Erneuerung von Ausbildungsan - lagen des Kantons; 3. * die Kosten für den Betrieb und die Ausbildung der kantonalen Zi - vilschutzorganisation; 4. * die Bau- und Betriebskosten für Material- und Einsatzlokale ge - mäss Art. 11; 5. * die Kosten von innerkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsät - zen der kantonalen Zivilschutzorganisation; 6. die Kosten von interkantonalen Katastrophen- und Nothilfeeinsät - zen der kantonalen Zivilschutzorganisation; 7. die weiteren Kosten gemäss den Bestimmungen dieses Geset - zes. 6

Art. 23 Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer

1 Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer tragen die Kosten, die sich aus der Baupflicht gemäss Art. 46 BZG ergeben oder leisten Ersatzbeiträge. 6 Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 24 * ...

Art. 25 Vermögensrechtliche Ansprüche

1 Die Haftung des zuständigen Gemeinwesens für Schäden, die wäh - rend kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind, richtet sich nach dem Haftungsgesetz 6 ) .

Art. 26 Strafbestimmung

1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften der Bun - desgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz und dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen richtet sich nach Art. 68 und 69 BZG. 2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet werden; das zuständige Amt kann die betref - fende Person verwarnen. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume

1 Die bisher geleisteten Ersatzbeiträge für Schutzräume bleiben im Eigentum jener Gemeinde, in der sie geleistet wurden. 2 In Gemeinden, bei denen der Schutzplatzbedarf gedeckt ist, können die verbleibenden Ersatzbeiträge gemäss den Weisungen der zuständi - gen Direktion für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.

Art. 28 Zivilschutzmaterial

1 Das mobile standardisierte Zivilschutzmaterial geht auf den 1. Januar 2004 entschädigungslos ins Eigentum des Kantons über. 6) NG 161.2 7
2 Das anlagebezogene Material der kommunalen Schutzanlagen bleibt im Eigentum der Gemeinden.

Art. 29 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts

1. Notstandsgesetz 1 Das Gesetz vom 28. April 1974 für den Fall von Katastrophen und krie - gerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) 7 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 31 2. Spitalgesetz

1 Das Gesetz vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz) 8 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 32 3. Notstandsverordnung

1 Die Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Kata - strophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung) 9 ) wird wie folgt ergänzt: ...

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Einführungsgesetz vom 28. April 1985 zur Bundesgesetzge - bung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz) 10 ) ; 2. die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1986 zum Ein - führungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung) 11 ) ; 3. die Verordnung vom 12. Februar 1972 über die Gemeindeleistun - gen an den Bau und Betrieb des Zivilschutzausbildungszen - trums 12 ) . 7) NG 152.5 8) NG 714.1 9) NG 152.51 10) A 1985, 569 11) A 1986, 1349, 1635 12) A 1972, 263, 690 8

Art. 34 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung A 2003, 1377, A 2004, 56 27.06.2007 01.01.2008 Art. 21 totalrevidiert A 2007, 1130, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 2. geändert A 2007, 1130, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 3. geändert A 2007, 1130, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 4. geändert A 2007, 1130, 1580 27.06.2007 01.01.2008 Art. 22 Abs. 1, 5. geändert A 2007, 1130, 1580 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 15 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 11.06.2014 01.11.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert A 2014, 1085, 1578 27.05.2015 01.01.2016 Art. 24 aufgehoben A 2015, 881, 1338 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2003 01.01.2004 Erstfassung A 2003, 1377, A 2004, 56 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 2 Abs. 2 11.06.2014

01.11.2014 geändert A 2014, 1085, 1578

Art. 15 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 21 27.06.2007

01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1130, 1580

Art. 22 Abs. 1, 2. 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580

Art. 22 Abs. 1, 3. 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580

Art. 22 Abs. 1, 4. 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580

Art. 22 Abs. 1, 5. 27.06.2007

01.01.2008 geändert A 2007, 1130, 1580

Art. 24 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 11
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