Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (315.1)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 (Stand 3. Februar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundes - verfassung (BV), beschliesst: 1 ) 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskanto - ne untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizeri - schen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 2 ) gemeinsam mit dem Bund
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, na - mentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt. 1) Vom Landrat genehmigt am 26. November 2014, A 2014, 2133; A 2015, 307 2) SR 414.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten,
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberech - tigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss
Artikel 6 HFKG ab. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in

Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsverein -

barungen abschliessen. 3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder auf - gehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnah - men, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. 2 Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammen - arbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. 2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen. 3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizeri - sche Akkreditierungsagentur). 4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsa - men Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung. 2

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpo - litische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone. 2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinba - rungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizeri - schen Hochschulkonferenz. 3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Uni - versitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universi - täre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Ein - sitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt je - weils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschul - rat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt. 4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hoch

- schulrats 1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hoch - schulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hoch - schulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG. 2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 3
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden. 3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ih - nen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh - ren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind. 4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. 5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach de - nen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. 3 Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erzie - hungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwe - senden Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Ab - schluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7. 2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschul - konferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. 4
4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 3 ) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003 4 ) ausgerichtet. 5 Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG. 2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkann - ten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Aus - bildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 6 Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Ge - neralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefin - nen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpoliti - schen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten beste - hen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen. 2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Ge - schäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschul - konferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Ge - neralsekretariats der EDK. 3) NG 315.2 4) NG 317.21 5
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Ar - tikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskan - tonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenver - einbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bun - desgerichtsgesetzes 5 ) .

Art. 15 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er - klärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er - klärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Aus - trittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über uni - versitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung er - folgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 5) SR 173.110 6
A1 Anhang: Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7

Art. A1-1 * 1 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver -

einbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basie - ren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2014/2015 und 2015/2016 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. A1.1 Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

Art. A1-2 * 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat

1 Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat: Kanton Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik 45 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogi - sche Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogi - que BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occi - dentale im Kanton Bern 24 Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt 22 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf 20 Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt 16 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse oc - cidentale im Kanton Freiburg 13 7
Kanton Punkte St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gal - len 13 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern 11 Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universi - taria professionale della Svizzera italiana 7 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg 6

Art. A1-3 * Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel

6 Absatz 3 1 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskan - tone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung kön - nen die Mitträgerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und die Trägerkantone folgend die in den Hochschulrat gewählt werden: 1. Pädagogische Hochschule Wallis 2. Pädagogische Hochschule Graubünden 3. Pädagogische Hochschule Thurgau 4. Pädagogische Hochschule Schaffhausen 5. Pädagogische Hochschule Schwyz 6. Pädagogische Hochschule Zug 7. Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura 8. Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kanto - nen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn 9. Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura 10. Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubün - den 2 Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen. 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2013 03.02.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2133, 2134; A 2015, 307 23.06.2016 01.01.2017 Art. A1-1 totalrevidiert A 2017, 82 23.06.2016 01.01.2017 Art. A1-2 totalrevidiert A 2017, 82 23.06.2016 01.01.2017 Art. A1-3 totalrevidiert A 2017, 82 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2013 03.02.2015 Erstfassung A 2014, 2133, 2134; A 2015, 307

Art. A1-1 23.06.2016 01.01.2017

totalrevidiert A 2017, 82

Art. A1-2 23.06.2016 01.01.2017

totalrevidiert A 2017, 82

Art. A1-3 23.06.2016 01.01.2017

totalrevidiert A 2017, 82 10
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