Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (451.51)
CH - OW

Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken

über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (Bibliothekenverordnung) 1 vom 7. September 1978 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 30 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 und Artikel 61 des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 28. Mai
1978
4 , als Verordnung: I. Zweck und Aufbau der Kantonsbibliothek

Art. 1

Zweck Die Kantonsbibliothek ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Studien- und Bildungsbibliothek. Sie fördert das geistige Leben sowie die wissenschaftliche Tätigkeit und stellt zudem Literatur für die Verwaltung des Kantons und der Gemeinden bereit.

Art. 2

Sammelgebiete Die Kantonsbibliothek enthält und sammelt: a. Druckschriften über den Kanton Obwalden, von Obwaldner Bürgern und in Obwalden ansässigen Einwohnern und allgemein Obwaldner Imprimate sowie handschriftliche Nachlässe, Manuskripte, Fotografien, geografische Karten, Grafika wie Radierungen, Stiche usw., Schallplatten und andere Tonträger, die Obwalden betreffen; b. Druckschriften aus den Gebieten der Staats- und Gemeindeverwaltung nach Absprache mit dem Staatsarchiv; c. Druckschriften der allgemeinen Bildung und Wissenschaft sowie Belletristik; d. Deposita von Vereinigungen und Institutionen sowie von Privaten, soweit dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt und für die Bibliothek sowohl räumlich als personell tragbar ist.

Art. 3

Tätigkeitsbereich Die Kantonsbibliothek erfüllt ihren Zweck durch: a. Ausleihe ihrer Bestände im Rahmen des Benützungsreglementes, b. Vermittlung von Büchern im interbibliothekarischen Leihverkehr, c. Führung entsprechender Gesamt- und Spezialkataloge, d. Informationsdienste, e. Zusammenarbeit mit den Schüler- und Lehrerbibliotheken der Gemeinden und der kantonalen Schulen. II. Organisation

Art. 4

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonsbibliothek aus.
2 Es obliegen ihm insbesondere: a. der Entscheid über die Führung und den Ausbau der Kantonsbibliothek; b. der Erlass des Benützungsreglementes mit Gebührentarif; c. die Auftragserteilung für die wissenschaftliche Beratung und Betreuung; d. die Wahl des Kantonsbibliothekars und des Personals.

Art. 5

Bildungs- und Kulturdepartement 5
1 Die Kantonsbibliothek ist dem Bildungs- und Kulturdepartement unterstellt, das für alle Aufgaben zuständig ist, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle übertragen sind.
2 Es obliegen ihm insbesondere: a. die Überwachung der Führung der Kantonsbibliothek; b. der Entscheid über den Verkauf von Dubletten; c. der Entscheid über die Ausleihe seltener oder kostbarer Werke im Einzelfall.

Art. 6

Kantonsbibliothekar
1 Der Kantonsbibliothekar führt die Kantonsbibliothek.
2 Ihm obliegen insbesondere folgende Pflichten: a. er sorgt für die richtige Handhabung des Benützungsreglementes; b. er besorgt in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- und Kulturdepartement die Neuanschaffungen; c. er verfasst alljährlich zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements einen Tätigkeitsbericht. III. Schulbibliotheken 6 7 Die Kantonsbibliothek arbeitet mit den Schüler- und Lehrerbibliotheken der Gemeinden und der kantonalen Schulen zusammen. Sie hilft ihnen bei Bücheranschaffungen, beim leihweisen Bücherbezug und in bibliothek- technischen Belangen.

Art. 7a

8

Art. 7b

9

Art. 7c

10 IV. Schlussbestimmungen 11

Art. 8

Beschwerden
1 Gegen Verfügungen des Kantonsbibliothekars kann beim Bildungs- und Kulturdepartement Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Bildungs- und Kultur- departements kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerden sind innert 20 Tagen unter Angabe der Beschwerde- gründe schriftlich einzureichen.

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Kantonsbibliothek vom 28. Mai 1892 12 wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 13
1 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. Oktober 1996
2 LB XVI, 200; geändert durch Nachtrag vom 18. Oktober 1996, in Kraft seit 1. Januar
1997 (LB XXIV, 106), und das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), und das Gesetz über die Bereinigung der amt lichen Gesetzessammlung (Bereinigungs- gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420)
3 GDB 101
4 LB XVI, 121 (heute Art. 43 Bildungsgesetz, GDB 410.1)
5 Neuer Ausdruck gemäss Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 24.); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 18. Oktober 1996
7 Geändert durch Nachtrag vom 18. Oktober 1996
8 Aufgehoben durch Art. 24 Bst. a des Gesetz es über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
9 Aufgehoben durch Art. 24 Bst. b des Gesetz es über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
10 Aufgehoben durch Art. 24 Bst. c des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
11 Geändert durch Nachtrag vom 18. Oktober 1996
12 LB II, 63
13 Vom Regierungsrat auf 1. September 1979 in Kraft gesetzt
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