Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin (416.41)
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Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin

über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 1978 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes, Fassung gemäss Bundesge- setz vom 14. Dezember 1973 2 , der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB) vom 25. Juni 1975 3 sowie der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom
16. Januar 1974 4 , gestützt auf Artikel 41 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai
1978
5 , als Verordnung: I. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin: a. die berufliche Grundausbildung und Fortbildung des Landwirts, b. die Haushaltlehre und die Berufsbildung der Bäuerin, c. ... 6 d. die Weiterbildung. II. Organe und ihre Aufgaben

Art. 2

Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Berufsbildung und Beratung des Landwirts und der Bäuerin aus. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl des Direktors, der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte, des Werkführers und des Dienstpersonals der landwirtschaftlichen Schule, b. ... 7 c. Festlegung der Kostgelder an der landwirtschaftlichen Schule.

Art. 3

8 Zuständiges Departement Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen.

Art. 4

9

Art. 5

Landwirtschaftliche Schule
1 Die landwirtschaftliche Schule führt: a. die landwirtschaftliche Berufsschule, b. die landwirtschaftliche Fachschule, c. die bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschule, d. die bäuerlich-hauswirtschaftliche Fachschule, e. die Weiterbildungskurse.
2 Sie anerkennt die Lehrbetriebe und kontrolliert die Lehrverhältnisse.
3 Sie führt die Lehrlings- und Fähigkeitsprüfungen sowie allenfalls die Bäuerinnen- und Meisterprüfungen durch.
4 Die Organisation der Schulen, Kurse und Prüfungen obliegt dem Direktor. Er erteilt Unterricht, zusammen mit den haupt- und nebenamtlichen Fachkräften.
5 Der landwirtschaftlichen Schule ist ein Landwirtschaftsbetrieb angegliedert. Er ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die Ausbildung im Betrieb ergänzt den theoretischen Unterricht. Insbesondere dient der Betrieb der Bereitstellung von Demonstrationsmaterial für Unterricht, Prüfungen und Kurse. III. Ausbildung

Art. 6

Berufslehre
1 Die Organisation der landwirtschaftlichen Berufslehre und die Durchführung der Lehrlings- und Fähigkeitsprüfung richtet sich im einzelnen nach dem Reglement des Schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins (SLV).
2 Für die bäuerliche Hauswirtschaftslehre gilt das eidgenössische Reglement über die Ausbildung und die Prüfung der Lehrtöchter in der bäuerlichen Haushaltlehre.

Art. 7

Landwirtschaftliche Berufsschule
1 Der Besuch der landwirtschaftlichen Berufsschule ist für die in der Landwirtschaft tätigen Jünglinge während den zwei Jahren nach Beendigung der Volksschule obligatorisch. Für die Dispensation vom Unterricht gelten die Bestimmungen von Art. 21 Abs. 2 VLB.
2 In jedem Jahr sind mindestens 160 Unterrichtslektionen zu erteilen.
3 Der Lehrplan richtet sich nach dem eidgenössischen Rahmenlehrplan.
4 Die Berufsschüler haben am Ende der Schulzeit eine Prüfung abzulegen. Diese ist für die Lehrlinge Bestandteil der Lehrabschlussprüfung.

Art. 8

Bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsschule
1 Für Töchter, die eine bäuerliche Haushaltlehre absolvieren, ist der Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule obligatorisch.
2 Der Unterricht umfasst mindestens 360 Lektionen.
3 Lehrplan und Prüfungen richten sich nach dem eidgenössischen Reglement über die Ausbildung und die Prüfung der Lehrtöchter in der bäuerlichen Haushaltlehre.

Art. 9

Fachschule für Landwirte
1 Die Fachschule umfasst zwei Winterkurse. Die Kurse beginnen in der Regel anfangs November und dauern bis Mitte März. Als Bestandteil der Schulzeit können kurzfristige Kurse im Sommer durchgeführt werden.
2 Der Lehrplan ist im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften mit denjenigen der Berufsschule und dem Betriebsleiterkurs zu koordinieren. Neben der fachlichen Ausbildung ist die charakterliche sowie die religiös- kulturelle Erziehung zu fördern.
3 Die Fachschule schliesst mit der Fähigkeitsprüfung ab. Die Prüfung wird gemäss Reglement des Schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins (SLV) durchgeführt.

Art. 10

Fachschule für Bäuerinnen Die Fachschule umfasst: a. einen offenen Kurs für Bäuerinnen von mindestens 440 Stunden, verteilt auf zwei Winterkurse gemäss den eidgenössischen Richtlinien; b. die Bäuerinnenschule von 18 Wochen während den Sommermonaten gemäss dem eidgenössischen Rahmenplan.

Art. 11

Weiterbildung Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften werden für Landwirte und Bäuerinnen Weiterbildungskurse organisiert. IV. Beratungsdienst

Art. 12

10

Art. 13

11

Art. 14

12

Art. 14a

13 V. Beiträge

Art. 15

Förderungsbeiträge
1 Der Kanton kann Berufsverbände bei der Organisation von Vorträgen, Kursen und Wettbewerben, die der Förderung der Landwirtschaft in technischer, betriebswirtschaftlicher und hauswirtschaftlicher Hinsicht dienen, unterstützen.
2 Er gewährt Beiträge an regionale und gesamtschweizerische Organisationen, die Lehrabschluss-, Fähigkeits- und Meisterprüfungen durchführen.

Art. 16

Stipendien
1 Stipendien zum Besuch von Berufs- und Fachschulen werden nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Ausbildungsbeiträge gewährt.
2 Die Gesuche sind beim Erziehungsdepartement einzureichen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 17

Versicherungen
1 Die landwirtschaftliche Schule hat für die Schüler eine Haftpflichtver- sicherung abzuschliessen.
2 Gegen die Folgen von Unfall und Krankheit haben sich die Schüler selber zu versichern. Sie haben den Versicherungsnachweis zu erbringen.

Art. 18

Aufhebung bisherigen Rechts Er werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Fortbildungsschulen vom 17. Oktober 1949 14 , b. der Kantonsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen land- und alpwirtschaftlichen Winterschule vom 25. April 1957 15 , c. die Verordnung über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom
28. Juli 1959 16 .

Art. 19

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat 17 , wann diese Verordnung in Kraft tritt 18 .
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XVI, 180; geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (LB XXII, 235), den Nachtrag zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. August
1999 (LB XXV, 309), und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 26. Januar 2001, in Kraft seit 1. März
2001 (ABl 2001, 109)
2 SR 910.1
3 SR 915.1
4 SR 915.2
5 LB XVI, 121
6 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Landwirtschaftsgesetzes
7 Aufgehoben durch Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung (Ziff. II) vom 25. Juni 1999
8 Fassung gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes
9 Aufgehoben durch Nachtrag zur Berufsbildungsverordnung (Ziff. II) vom 25. Juni 1999
10 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
11 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
12 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
13 Aufgehoben durch Art. 29 Abs. 2 Bst. d des Landwirtschaftsgesetzes
14 LB VIII, 336
15 LB IX, 408
16 LB X, 97
17 Vom Bundesrat genehmigt am 1. September 1978
18 Vom Regierungsrat auf 1. Oktober 1978 in Kraft gesetzt
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