Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (240.2)
CH - OW

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974 1 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 I. Kapitel Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden

Art. 1

Direkter Geschäftsverkehr
1. Die Behörden und Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellte sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 2

Anwendbares Recht Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Art. 3

Anzeige Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.

Art. 4

Teilnahme der Parteivertreter Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.

Art. 5

Kosten
1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.
II. Kapitel Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden

Art. 6

Postzustellungen Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.

Art. 7

Vorladungen
1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.

Art. 8

Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
2. Die für den anderen Kanton zuständigen Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

Art. 9

Ausschliessliche Zuständigkeit
1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 10

Beitritt und Rücktritt
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 11

Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze 2 in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden. Anhang Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1. a. Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten; b. Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und b. Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgeschlagenen Mitteilung. Zürich
1. a. Einzelrichter im ordentlichen Verfahren b. Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergerichtspräsident Bern
1. Gerichtspräsident
2. Appellationshof
3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Uri
1. a. zuständige Gerichtsinstanz b. Landgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Landgerichtspräsident Uri
3. Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
1. a. Kantonsgericht b. Kantonsgericht
2. a. Kantonsgericht b. Kantonsgericht
3. Kantonsgericht Obwalden
1. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
2. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident
Nidwalden
1. a. Kantonsgerichtspräsidium b. Kantonsgerichtspräsidium
2. a. Kantonsgerichtspräsidium b. Kantonsgerichtspräsidium
3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus
1. a. Zivilgerichtspräsident b. Zivilgerichtspräsident
2. a. Zivilgerichtspräsident b. Zivilgerichtspräsident
3. Zivilgerichtspräsident Zug
1. a. Obergericht b. Präsidium des Kantonsgerichtes
2. a. Gerichtskanzlei b. Präsidium des Kantonsgerichtes
3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
1. Présidents des tribunaux d'arrondissement
2. a. Direction de la justice b. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal Solothurn
1. a. Amtsgerichtspräsident b. Amtsgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
1. a. Gerichtspräsident b. Gerichtspräsident
2. a. Gerichtspräsident b. Gerichtspräsident
3. Gerichtspräsident Basel-Landschaft
1. a. – b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergericht Schaffhausen
1. a. Kanzlei des Kantonsgerichtes b. Bezirksrichter – bei Streitwerten bis 2000 Franken im ordentlichen Verfahren – bei Streitwerten bis 5000 Franken im beschleunigten Verfahren
Kantonsgerichtspräsident – bei Streitwerten über 2000 Franken im ordentlichen Verfahren – bei Streitwerten über 5000 Franken im beschleunigten Verfahren – bei unbestimmten Streitwerten Obergerichtspräsident – im Berufungsverfahren – in Streitigkeiten über Erfindungspatente Muster und Modelle Fabrik- und Handelsmarken Urheberrecht Kartellrecht
2. a. Kanzlei des Obergerichtes b. Obergericht
3. Obergericht St. Gallen
1. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Justiz- und Polizeidepartement b. Justiz- und Polizeidepartement
3. Kantonsgerichtspräsident Graubünden
1. a. Kreisamt b. Kreisamt
2. a. Justiz- und Polizeidepartement b. Justiz- und Polizeidepartement
3. Justiz- und Polizeidepartement Aargau
1. a. Bezirksgericht
2. a. Bezirksgericht b. Obergericht
3. Obergericht Thurgau
1. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergericht Tessin
1. a. Dipartimento di giustizia b. Pretore
2. a. Dipartimento di giustizia b. Dipartimento di giustizia
3. Dipartimento di giustizia Waadt
1. Présidents des tribunaux de district
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district
Wallis
1. Juges instructeurs des districts
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
1. Présidents des tribunaux de district
2. Département de justice
3. Tribunal cantonal Genf
1. a. Procureur général b. Tribunal de première instance
2. a. Procureur général b. Tribunal de première instance
3. Département de justice et police
1 LB XV, 349
2 AS 1976, 1
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