Verordnung über das Kampieren (971.41)
CH - OW

Verordnung über das Kampieren

Verordnung über das Kampieren vom 25. Februar 1977 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzes vom 5. März 1972 1 ) und Artikel 3 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 2 ) , als Verordnung: 1. Einrichtung von Campingplätzen

Art. 1

Begriff 1 Als Campingplätze werden Plätze bezeichnet, die zum regelmässigen Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder andern bewohnbaren Fahrzeugen sowie ähnlichen, jederzeit ortsveränderlichen Unterkünften eingerichtet und bewilligt sind.

Art. 2

Einrichtungsbewilligung, Zuständigkeit 1 Das Anlegen und Erweitern eines Campingplatzes bedarf einer Baubewilligung. 2 Das Baugesuch hat Angaben zu enthalten über die Gesamtanlage, das Fassungsvermögen und die Parzellierung des Campingplatzes, die für den Betrieb notwendigen festen Bauten, die hygienischen Einrichtungen, die Art der Trink- und Löschwasserbeschaffung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung. 3 Betriebsfremde Bauten innerhalb eines Campingplatzes sind unzulässig. 4 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die ordentliche Baubewilligungsbehörde. Der Gemeinderat hat die Stellungnahme des Volkswirtschaftsdepartementes, des Baudepartementes und der zuständigen Organe des Natur- und Landschaftsschutzes einzuholen. * 1 OGS 1973, 16 2 OGS 1973, 14 OGS 1978, 1

Art. 3

Örtliche Anforderungen 1 Die Grundstücke sollen sich für Campingplätze eignen. Sie müssen gegen allgemeine Gefahren geschützt sein. 2 Campingplätze dürfen nicht bewilligt werden auf Grundstücken: a. in der Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen sowie historischen Stätten; b. im übrigen, nicht eingezonten Gemeindegebiet; c. im Immissionsbereich von Kehrichtdeponien und ähnlichen Einrichtungen.

Art. 4

Bauliche Anforderungen a. Zufahrt, Parkplätze 1 Campingplätze benötigen eine verkehrssichere Zu- und Ausfahrt sowie genügend Parkplätze.

Art. 5

b. Wasserversorgung 1 Die Campingplätze sind mit einwandfreiem Trinkwasser zu versorgen. 2 Die Brandverhütung und Feuerbekämpfung muss in geeigneter und ausreichender Art sichergestellt sein.

Art. 6

c. Wasch- und Abortanlagen 1 Es sind genügend geeignete Wasch- sowie Abortanlagen einzurichten.

Art. 7

d. Abwasser- und Kehrichtbeseitigung 1 Für die Abwasserbeseitigung gelten die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung. Versickerungen sind verboten. 2 Wenn Wohnwagen mit einem geschlossenen Behälter versehen sind, ist dieser regelmässig in die besonderen Entleerungsstellen (Ausgussvorrichtungen) der Schmutzwasser-Kanalisationsanlage zu entleeren. 3 Wohnwagen, aus denen grössere Abwassermengen anfallen (WC/Dusche/Küche), sind an die Kanalisationsanlagen anzuschliessen. 4 Die Behandlung der Fäkalien mit chemischen Mitteln, die deren Abbau erschweren oder verunmöglichen, ist verboten. 2
5 Für die festen Abfälle sind an einem geeigneten Platz ausreichende geruchsfreie und dichte Behälter aufzustellen, die nach den Weisungen der zuständigen Gemeindebehörden regelmässig zu entleeren sind.

Art. 8

e. Allgemeine hygienische Anforderungen 1 Die Einrichtungen auf den Campingplätzen haben im übrigen den allgemeinen hygienischen Anforderungen zu entsprechen. Insbesondere müssen sie sich stets in sauberem Zustand befinden.

Art. 9

f. Einfriedung und Bepflanzung 1 Die Baubewilligungsbehörde kann aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutze benachbarter Grundstücke eine geeignete Einfriedung der Campingplätze verlangen. 2 Zum Schutze der Landschaft sind die Plätze angemessen zu bepflanzen.

Art. 10

g. Fester Raum, Telefon 1 Auf jedem Campingplatz ist ein überdachter Platz für das Einschreiben der Gäste und ein fester Raum für die Postlagerung sowie für die Aufbewahrung des Sanitätsmaterials usw. zur Verfügung zu halten. 2 Eine Telefonanlage soll leicht erreichbar sein.

Art. 11

Platzunterteilung 1 Wird ein Campingplatz durch einen öffentlichen Verkehrsweg (Strasse, Bahn usw.) durchschnitten, ist jeder Platzteil entsprechend als eine selbständige Einheit zu behandeln. 2 Die Campingplätze sind in verschiedene Benützungszonen zu unterteilen. 3 Für Kurzkampierer ist ein angemessener Teil des Platzes offen zu halten. 3

Art. 12

Ausnahmebewilligungen 1 Für kleine, abseits liegende Campingplätze und bei besonderen Verhältnissen kann die Baubewilligungsbehörde aus schützenswerten Interessen des Eigentümers Ausnahmebewilligungen in bezug auf die baulichen und für bestehende Campingplätze in bezug auf die örtlichen Anforderungen erteilen, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. 2 Ausnahmebewilligungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. 2. Betrieb von Campingplätzen

Art. 13

Betriebsbewilligung, Zuständigkeit 1 Zur Aufnahme des Campingbetriebes bedarf der Inhaber eines Campingplatzes einer schriftlichen Betriebsbewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes. * 2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. die baulichen Anlagen vorschriftsgemäss erstellt und betriebsbereit sind; b. die ordnungsgemässe Abwasser- und Kehrichtbeseitigung sichergestellt ist; c. die erforderlichen Sicherheitsvorkehren getroffen sind; d. eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist; e. eine entsprechende Platzordnung vorliegt; f. der Platzinhaber und der allenfalls von ihm bezeichnete Platzwart Gewähr für eine vorschriftsgemässe Führung des Campingplatzes bieten, gut beleumdet und volljährig sind. 3 Vor Erteilung der Betriebsbewilligung ist die Stellungnahme des betreffenden Gemeinderates einzuholen.

Art. 14

Platzordnung 1 Der Platzinhaber hat für den Betrieb auf dem Campingplatz in einer Platzordnung insbesondere zu regeln: Zulassungsbedingungen, Benützung der Installationen, Taxen, Nachtruhe, Spiele, Betrieb von Lautsprecher-Apparaten, Aufstellen von Antennen sowie Vor- und Unterbauten, Halten von Tieren, Verkehr und Hinstellen von Motor- und Wasserfahrzeugen, Sauberkeit. 4
2 Für die Zelte und Wohnwagen ist mitsamt den Vor- und Unterbauten gegenseitig genügend Abstand vorzusehen. 3 Die Platzordnung bedarf der Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes. Sie ist in den gebräuchlichsten Sprachen an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen. *

Art. 15

Pflichten des Bewilligungsinhabers und des Platzwartes 1 Der Bewilligungsinhaber hat darüber zu wachen, dass die für Campingplätze geltenden Vorschriften und die Platzordnung eingehalten werden. 2 Er muss jederzeit leicht erreichbar sein. 3 Leitet der Bewilligungsinhaber den Campingplatz nicht selber, hat er einen Platzwart zu bestimmen, der für die ordnungsgemässe Führung des Campingplatzes verantwortlich ist. Der Bewilligungsinhaber hat das Volkswirtschaftsdepartement hierüber zum voraus zu orientieren. Dieses kann einen ungeeigneten Platzwart ablehnen. *

Art. 16

Sicherheitsvorkehren 1 Für Notfälle sind der Bedeutung des Platzes entsprechende Vorkehren zu treffen (Bereitstellung von Seerettungs-, Brandverhütungs- und Feuerlöschmaterial, Angabe der Telefonnummer von Arzt, Polizei, Feuer- und Ölwehr usw.). 2 Jeder Campingplatz muss über Sanitätsmaterial für erste Hilfeleistung verfügen. Das Personal ist so auszubilden, dass es erste Hilfe leisten kann. 3 Das Entfachen offenen Feuers ist nur in den hiefür eingerichteten Feuerstellen gestattet. Bei Sturmwind darf kein Feuer brennen.

Art. 17

Haftpflichtversicherung 1 Der Bewilligungsinhaber hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren Leistungen den Versicherungsnormen der Campingverbände entsprechen soll.

Art. 18

Jugendcamping 1 Jugendliche, die im Schutzalter stehen und nicht von Erwachsenen begleitet sind, sind vom Platzwart vermehrt zu überwachen. 5

Art. 19

Aufsicht, Bewilligungsentzug 1 Das Volkswirtschaftsdepartement überwacht den Betrieb der Campingplätze. * 2 Es hat die Betriebsbewilligungen zu entziehen, wenn ein Campingplatz bezüglich Einrichtungen, Betrieb und Verwaltung den Vorschriften nicht mehr entspricht und die gerügten Mängel nicht innert angemessener Frist behoben werden. 3 Die zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinde haben das Recht, jederzeit die Campingplätze zu kontrollieren. 3. Kampieren ausserhalb von Campingplätzen

Art. 20

Grundsatz 1 Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen zum Kampieren ausserhalb behördlich bewilligter Campingplätze ist verboten.

Art. 21

Ausnahmen a. Jugendorganisationen und besondere Gründe 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Ausnahmen bewilligen: * a. an Jugendorganisationen für das Errichten eines Zeltlagers, nach Rücksprache mit dem betreffenden Einwohnergemeinderat; b. bei Vorliegen besonderer Gründe das kurzfristige Aufstellen eines einzelnen Wohnwagens neben einem Wohnhaus, wenn die Kampierenden jederzeit die sanitären Anlagen des Wohnhauses benützen können. 2 Die Ausnahmebewilligung kann befristet und mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung mit Auflagen verbunden werden. 3 Bei Vorliegen besonderer Gründe ist das kurzfristige Aufstellen eines einzelnen Zeltes neben einem Wohnhaus gestattet, wenn die Kampierenden jederzeit die sanitären Anlagen des Wohnhauses benützen können. 6

Art. 22

b. Durchreisende 1 Zum einmaligen Übernachten dürfen Durchreisende ihr Zelt oder ihren Wohnwagen ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufstellen, wenn öffentliche oder private sanitäre Anlagen benützt werden können.

Art. 23

c. Zustimmung des Grundeigentümers 1 Das ausnahmsweise Kampieren ausserhalb bewilligter Campingplätze bedarf in jedem Fall der Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. 2 Die Kampierenden haben sich den Weisungen der zuständigen Organe zu unterziehen. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24

Gebühren 1 Für die Einrichtungs- und Betriebsbewilligung werden nach Massgabe der Bau- und Gastgewerbegesetzgebung Gebühren erhoben. *

Art. 25

Anpassung bestehender Campingplätze 1 Bestehende Campingplätze sind bis Ende 1982 diesen Vorschriften anzupassen.

Art. 26

Beschwerden 1 Verfügungen der zuständigen Behörde können innert 20 Tagen durch schriftliche und begründete Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 2 Belastende Verfügungen sind mit dieser Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 27

Strafen und Ersatzvornahme 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder die gestützt darauf erteilten Einrichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie die Platzordnung verstösst, wird mit Busse bestraft. * 2 Vorbehalten bleibt die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen. 7

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere der Regierungsratsbeschluss betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 3. Juli 1961 3 ) sowie der Regierungsratsbeschluss über die Ergänzung des Beschlusses betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze vom 25. Oktober 1965 4 ) .

Art. 29

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1978, 1 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25) 3 OGS 1962, 87 4 OGS 1966, 83 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.02.1977 01.05.1977 Erlass Erstfassung OGS 1978, 1 14.10.2005 01.01.2007

Art. 27 Abs. 1

geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007

Art. 2 Abs. 4

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 14 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 15 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 19 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 21 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 24 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.02.1977 01.05.1977 Erstfassung OGS 1978, 1

Art. 2 Abs. 4

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 13 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 14 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 15 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 19 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 21 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 24 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 27 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 10
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