Reglement über die öffentliche Beurkundung (268.111)
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Reglement über die öffentliche Beurkundung

Reglement über die öffentliche Beurkundung * (Beurkundungsreglement, BeurkR) vom 19. Februar 1975 (Stand 1. Januar 2015) Die Beurkundungskommission, gestützt auf § 5 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öf - fentliche Beurkundung vom 9. November 1974 (Beurkundungsverord - nung) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 * Beurkundungskommission 1 Die Beurkundungskommission bestimmt das Vizepräsidium. 2 Das Sekretariat der Beurkundungskommission führt Verzeichnisse über: 1. die ausgestellten Befähigungsausweise; 2. den Bezug der Stempel und Urkundenregister; 3. die Disziplinarfälle. 3 Das Sekretariat ist zuständig für die Eintragung der im Kanton Nidwal - den zugelassenen Urkundspersonen in das schweizerische Register der Urkundspersonen gemäss Art. 7 ff. der Verordnung über die elektroni - sche öffentliche Beurkundung (EÖBV) 2 ) . 1) NG 268.11 2) SR 943.033 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Beurkundungsprüfung § 2 Gesuch 1 Wer die Beurkundungsprüfung ablegen will, hat der Beurkundungs - kommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung einzu - reichen. 2 Er hat sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen. § 3 Zulassung 1 Die Beurkundungskommission entscheidet über die Zulassung zur Be - urkundungsprüfung. § 4 Organisation 1 Die Beurkundungskommission bestimmt die Experten für die einzelnen Prüfungsfächer, die Prüfungstermine sowie den zu leistenden Kosten - vorschuss. 2 Die Prüfung findet in der Regel frühestens acht Wochen nach dem Zu - lassungsentscheid statt. § 5 Prüfungsfächer 1 Prüfungsfächer sind: 1. die Beurkundungsgesetzgebung; 2. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation; 3. die für die Urkundspersonen wesentlichen Bestimmungen: a) des Zivilgesetzbuches 3 ) und des kantonalen Einführungs - gesetzes 4 ) ; b) des Obligationenrechts 5 ) ; c) des eidgenössischen 6 ) und kantonalen Rechts über den bäuerlichen Grundbesitz 7 ) ; d) * des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht 8 ) ; 3) SR 210 4) NG 211.1 5) SR 220 6) SR 211.412 7) NG 821, 825 8) SR 291 2
e) des eidgenössischen 9 ) und kantonalen Rechts über die Be - willigungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 10 ) ; f) des eidgenössischen und kantonalen Grundbuchrechts 11 ) ; g) des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts. § 6 Schriftliche Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens eine Klausurarbeit über praxisbezogene Fragen des Beurkundungsrechts. 2 Die Benützung der einschlägigen Gesetzgebung ist gestattet. 3 Eine Klausurarbeit dauert in der Regel acht Stunden. * § 7 Mündliche Prüfung 1 Die mündliche Prüfung wird in der Regel frühestens zehn Tage nach bestandener schriftlicher Prüfung abgenommen. 2 Während der ganzen Prüfung müssen mindestens drei Kommissions - mitglieder anwesend sein. § 8 Wiederholung 1 Ist das Prüfungsergebnis nur in einzelnen Prüfungsfächern ungenü - gend, kann eine Wiederholung der Prüfung in den betreffenden Fächern angeordnet werden, die frühestens nach zwei Monaten stattfinden kann. § 9 Rechtsanwälte 1 Für Rechtsanwälte kann die Prüfung mit der Anwaltsprüfung verbun - den werden. 3 Gebühren § 10 Allgemein 1 Alle Gebühren sind vom Bewerber vorschussweise zu entrichten. 2 Besondere Auslagen können zusätzlich zu den Gebühren berechnet werden. 9) SR 211.412.4 10) NG 211.3 11) SR 211.432; NG 214 3
§ 11 Beurkundungsprüfung 1 Die Gebühren für die Beurkundungsprüfung sind so festzulegen, dass sie die Kosten des Kantons gemäss Behördenverordnung 12 ) decken; sie betragen: * 1. für den Entscheid über die Zulassung: Fr. 200.– bis 300.–; 2. für die schriftliche Prüfung: Fr. 300.– bis 600.–; 3. für die mündliche Prüfung: Fr. 400.– bis 800.–. 2 Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebüh - ren zu entrichten; bei Wiederholung eines Teils der Prüfung sind sie durch die Beurkundungskommission entsprechend festzulegen. 3 Für kantonale Beamte entfallen die Gebühren. § 12 Disziplinarverfahren 1 Die Gebühren für Disziplinarverfahren gemäss § 60 der Beurkun - dungsverordnung werden nach Art und Umfang der Bemühungen fest - gesetzt und betragen in der Regel Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–. 4 Stempel und Urkundenregister § 13 Bezug und Rückgabe 1 Stempel und Urkundenregister sind gegen Entschädigung bei der Ge - richtskanzlei zu beziehen; sie werden nur den Urkundspersonen nach § 6 der Beurkundungsverordnung abgegeben. 2 Sie sind der Gerichtskanzlei nach Erlöschen der Beurkundungsbefug - nis zurückzugeben; das gleiche gilt für das Urkundenprotokoll, welches an das Staatsarchiv weiterzuleiten ist. § 14 Urkundenregister 1. Inhalt 1 Das Urkundenregister hat Buchform und enthält folgende Rubriken: 1. Ordnungsnummer; 2. Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz der Parteien; 3. Gegenstand der Beurkundung; 4. Ort der Beurkundung; 5. Datum der Beurkundung; 6. Gebühr; 12) NG 161.11 4
7. Allfällige Bemerkungen; 8. Unterschrift der Urkundsperson. § 15 2. Ordnungsnummer 1 Jede Beurkundung ist mit einer Ordnungsnummer (fortlaufende Nume - rierung oder Jahreszahl mit Nummer innerhalb des Jahres) im Urkun - denregister einzutragen. 2 Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer. * 3 Die Ordnungsnummer ist anlässlich der Beurkundung auf den Urkun - den anzubringen. * § 16 * 3. Allfällige Bemerkungen 1 Die Rubrik «Allfällige Bemerkungen» enthält insbesondere: 1. den Grund für eine im ausserordentlichen Verfahren erstellte Ur - kunde; 2. die Genehmigung oder Rückweisung durch die zuständige Behör - de oder Amtsstelle; 3. den Grund für eine allfällige Reduktion der Beurkundungsgebühr. 2 Die Eintragungen bei allen andern Rubriken sind jedesmal vorzuneh - men. 5 Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte § 17 * Anforderungen 1 Der von den Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit als Urkundspersonen abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen: 1. * Die Versicherungssumme muss mindestens 2 Mio. Franken be - tragen; sie darf als Einmalgarantie je Jahr beschränkt sein. Bei ei - ner Anwaltsgemeinschaft muss jede Urkundsperson für mindes - tens 2 Mio. Franken versichert sein. 2. Der Selbstbehalt darf 10% und maximal folgende Beträge nicht übersteigen: a) Fr. 10'000.– bei einer Versicherungssumme von weniger als 3 Mio. Franken; b) Fr. 25'000.– bei einer Versicherungssumme von 3 Mio. bis weniger als 5 Mio. Franken; 5
c) Fr. 50'000.– bei einer Versicherungssumme von 5 Mio. Franken und mehr. 3. Die besonderen Bestimmungen müssen folgenden Text enthal - ten: «Der Versicherungsnehmer verpflichtet den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Beurkundungs - kommission des Kantons Nidwalden mitzuteilen.» 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18 Gebühr für Befähigungsausweis 1 Die Gebühr für die Erteilung des Befähigungsausweises gemäss § 61 der Beurkundungsverordnung beträgt Fr. 30.–. 2

§ 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten. § 19 Rechtskraft

1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft 13 ) . 13) Vom Regierungsrat genehmigt am 3. März 1975 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.02.1975 03.03.1975 Erlass Erstfassung A 1975, 303 21.05.1975 21.05.1975 § 16 totalrevidiert A 1975, 881 30.04.1997 30.04.1997 § 5 Abs. 1, 3., d) geändert A 1997, 1086 30.04.1997 30.04.1997 § 6 Abs. 3 geändert A 1997, 1086 30.04.1997 30.04.1997 § 11 Abs. 1 geändert A 1997, 1086 30.04.1997 30.04.1997 § 17 totalrevidiert A 1997, 1086 09.08.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1727 09.08.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 2 geändert A 2013, 1727 09.08.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 3 geändert A 2013, 1727 09.08.2013 01.01.2014 § 17 Abs. 1, 1. geändert A 2013, 1727 28.10.2014 01.01.2015 § 1 totalrevidiert A 2014, 2205 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.02.1975 03.03.1975 Erstfassung A 1975, 303 Erlasstitel 09.08.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1727

§ 1 28.10.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 2205

§ 5 Abs. 1, 3., d) 30.04.1997

30.04.1997 geändert A 1997, 1086

§ 6 Abs. 3 30.04.1997

30.04.1997 geändert A 1997, 1086

§ 11 Abs. 1 30.04.1997

30.04.1997 geändert A 1997, 1086

§ 15 Abs. 2 09.08.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1727

§ 15 Abs. 3 09.08.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1727

§ 16 21.05.1975

21.05.1975 totalrevidiert A 1975, 881

§ 17 30.04.1997

30.04.1997 totalrevidiert A 1997, 1086

§ 17 Abs. 1, 1. 09.08.2013

01.01.2014 geändert A 2013, 1727 8
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