Finanzausgleichsverordnung (630.11)
CH - OW

Finanzausgleichsverordnung

Finanzausgleichsverordnung Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 26. September 1993 1 ) , als Verordnung:

Art. 1

Steuerkraft 1 Die Steuerkraft einer Einwohnergemeinde bemisst sich nach den gesamthaft abgerechneten Staatssteuern, eingeschlossen die Nebensteuern, wie Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie Steuerbussen, geteilt durch die Einwohnerzahl. 2 Massgebend ist der mittlere Steuerertrag der zwei der Verteilung vorangehenden Rechnungsjahre.

Art. 2

Steuerbelastung 1 Die Steuerbelastung einer Einwohnergemeinde bemisst sich nach dem Gesamtsteuerfuss der Staats- und Gemeindesteuern, eingeschlossen Kultussteuern. 2 Massgebend für die Berechnung der Steuerbelastung ist das Mittel aus dem Steuerfuss, der im Verteilungsjahr und in dem ihm vorangegangenen Jahr angewendet wird. Dabei ist ein Steuerrabatt auf den Steuerfuss anzurechnen.

Art. 3

Massgebende Einwohnerzahl 1 Als massgebende Einwohnerzahl gilt der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres. 1 GDB 630.1 OGS 1993, 130

Art. 3a

* Normaufwand und Normsteuerertrag 1 Der Normaufwand der Einwohnergemeinde für die Volksschule errechnet sich auf Grund der Anzahl Schüler und Schülerinnen multipliziert mit einer je nach Schulstufe festgelegten Pauschale. Als Mindestgrösse wird von einer Anzahl von 350 Schülern und Schülerinnen einer Gemeinde ausgegangen. Der Regierungsrat legt je eine gewichtete Pauschale für den Kindergarten, die Primar- und die Orientierungsschule fest. 2 Der Normsteuerertrag der Gemeinde berechnet sich auf Grund des Steuerertrags gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung und aus der Steuereinheit, welche die Gemeinden zur Deckung des gesamten Normaufwands für die Volksschule gemäss Absatz 1 erheben müssen.

Art. 4

* Beiträge der finanzstarken Gemeinden 1 Die finanzstarken Einwohnergemeinden bezahlen für den Finanzausgleich einen Prozentsatz des Betrages, um den ihre Steuerkraft über dem Mittel aller Einwohnergemeinden liegt, multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Steuerkraft über dem Mittel und beträgt: a. 5 Prozent bei einer Steuerkraft von mehr als 120 Prozent; b. 10 Prozent bei einer Steuerkraft von mehr als 130 Prozent; c. 15 Prozent bei einer Steuerkraft von mehr als 140 Prozent; d. 20 Prozent bei einer Steuerkraft von mehr als 150 Prozent.

Art. 5

Verteilung 1 Der Ressourcenausgleich wird wie folgt verteilt: * a. * als Steuerkraftausgleich ein Vorausanteil an jene Einwohnergemeinden, die 85 Prozent des Steuerkraft-Mittels aller Einwohnergemeinden aus den zwei Vorjahren nicht erreichen; dabei darf dieser Vorausanteil an eine einzelne Einwohnergemeinde höchstens ein Drittel des gesamten zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsbeitrags ausmachen; b. der verbleibende Restbetrag: 1. ½ nach der unterdurchschnittlichen Steuerkraft, wobei der Vorausanteil zum Steuerkraftausgleich voll angerechnet wird, 2. ½ nach der überdurchschnittlichen Steuerbelastung. 2
2 Massgebend für die Verteilung des Lastenausgleichs ist die Differenz zwischen Normaufwand- und Normsteuerertrag je Gemeinde. Der festgesetzte Betrag wird im Verhältnis dieser Differenz auf die beitragsberechtigten Gemeinden verteilt. *

Art. 6

* ...

Art. 7

Beitragskürzungen 1 Der Regierungsrat kann Finanzausgleichsbeiträge kürzen, wenn gegen die einheitliche Rechnungsführung bzw. die Abschreibungsvorschriften verstossen wird. * 2 Der Regierungsrat hat die Finanzausgleichsbeiträge zu kürzen an Einwohnergemeinden, die: a. durch Steuern Ausgaben decken, die mit anderen Mitteln bestritten werden können; b. Aufgaben allein übernehmen, die bei Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden offensichtlich wirtschaftlicher erfüllt werden können; c. Ausgaben, Beteiligungen und Beiträge beschliessen, die ausserhalb ihres Aufgabenbereichs liegen. 3 Ein durch Kürzung oder Rückforderung frei werdender Anteil ist nach den Finanzausgleichskriterien des betreffenden Verteiljahres auf die übrigen Einwohnergemeinden zu verteilen.

Art. 8

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat legt alljährlich die den Einwohnergemeinden zustehenden Finanzausgleichsbeiträge fest. Er verfügt allfällige Kürzungen nach Art. 7 dieser Verordnung. 2 ... *

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über die Finanzausgleichsbeiträge an die Einwohnergemeinden (Finanzausgleichsverordnung) vom 13. November 1987 2 ) wird aufgehoben. 2 OGS 1989, 38 3

Art. 10

Inkrafttreten und Vollzug 1 Diese Verordnung tritt ab 1. Januar 1994 in Kraft. 2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1993, 130 geändert durchdas Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83),das Bildungsgesetz vom 16. März 2006, in Kraft seit 1. August 2006 (OGS 2006, 95 und 47),Nachtrag vom 10. September 2009, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2009, Art. 4 seit 1. Januar 2010 (OGS 2009, 42),Art. 106 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2010, 13 und 20) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.10.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung OGS 1993, 130 20.09.2001 01.01.2002

Art. 4

totalrevidiert OGS 2001, 83 16.03.2006 01.08.2006

Art. 3a

eingefügt OGS 2006, 95 16.03.2006 01.08.2006

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2006, 95 16.03.2006 01.08.2006

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2006, 95 16.03.2006 01.08.2006

Art. 6

totalrevidiert OGS 2006, 95 16.03.2006 01.08.2006

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2006, 95 16.03.2006 01.08.2006

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2006, 95 10.09.2009 01.01.2009

Art. 5 Abs. 1, a.

geändert OGS 2009, 42 01.01.2010 01.01.2009

Art. 4

totalrevidiert OGS 2009, 42 11.03.2010 01.01.2012

Art. 6

aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012

Art. 8 Abs. 2

aufgehoben OGS 2010, 13 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.10.1993 01.01.1994 Erstfassung OGS 1993, 130

Art. 3a

16.03.2006 01.08.2006 eingefügt OGS 2006, 95

Art. 4

20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83

Art. 4

01.01.2010 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2009, 42

Art. 5 Abs. 1

16.03.2006 01.08.2006 geändert OGS 2006, 95

Art. 5 Abs. 1, a.

10.09.2009 01.01.2009 geändert OGS 2009, 42

Art. 5 Abs. 2

16.03.2006 01.08.2006 geändert OGS 2006, 95

Art. 6

16.03.2006 01.08.2006 totalrevidiert OGS 2006, 95

Art. 6

11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13

Art. 7 Abs. 1

16.03.2006 01.08.2006 geändert OGS 2006, 95

Art. 8 Abs. 2

16.03.2006 01.08.2006 geändert OGS 2006, 95

Art. 8 Abs. 2

11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13 6
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