Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschu... (415.337)
CH - OW

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStudierendenverordnung) vom 3. September 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Studierende
1 a. Studierende der Diplomstudiengänge, Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZKonkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002 folgende Kategorien: b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzaus bildungen, c. Mobilitätsstudierende.
2

Art. 2

Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hoc hschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamt schweizerisch oder international aner kannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestim mte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rec hte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule imma trikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. Hö rerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platz verhältnisse dies erlauben. Hörerinnen und Hörer

Art. 3

Organisationen von Studierenden
1 Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bilden, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt.
2 Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in Statuten zu regeln.
3

Art. 4

Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz. Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Ausund Weiterbildung/Zusatzausbildung zu informieren. Sie wi rken in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und Information und Mitwirkung der Studierenden
bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit.

Art. 5

Die Teilschulen können den Studierendenorganisationen Räume für deren Aktivitäten zur Verf ügung stellen. Räume für Aktivitäten II. Disziplinarund Hausordnung

Art. 6

Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu hal ten. Hausordnung

Art. 7

Disziplinarvergehen und Disziplinarmassnahmen
1 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen oder Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.
2 a. die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ, Als Disziplinarvergehen gel ten insbesondere: b. die Behinderung von Organen der PHZ, von Dozierenden, Studierenden oder H örerinnen und Hörern sowie von Personal an der Erfüllung ihrer Aufgaben, c. die Verwendung von unerlaubten Mitteln bei der Ausarbeitung von schriftlichen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen sowie die Einr eichung einer nicht selber verfassten schriftlichen Arbeit, d. der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die einem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt, e. der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das unbefugte Ein dringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenver arbeitungssystem, f. eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Art. 8

Disziplinarmassn ahmen
1 a. mündliche Verwarnung, Disziplinarmassnahmen sind: b. schriftlicher Verweis, c. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Ausund Weiterbildung, d. Androhung des Ausschlusses aus der PHZ, e. Ausschluss aus der PHZ.
2 D er oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Das Rektorat entscheidet über die Erteilung einer Disziplinarmassnahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus.
III. Schlussbestimmungen der beei nträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden, den B eweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren.

Art. 9

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschri ften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begrün det Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 3

Art. 10

Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Inkrafttreten
1 ABl 2004, 1204; geändert durch Beschluss betreffend die Änderung der Beschwerdefristen im Vollzugsrecht des PHZKonkordats vom 2. April 2009, in Kraft seit 2. April 2009 (ABl 2009, 782 )
2 GDB 415.33
3 Geändert durch Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009
Markierungen
Leseansicht