Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger... (240.21)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 25. März 1976 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974,
8./9. November 1974 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
1 LB XV, 357
2 LB XIII, 1
3 AS 1976, 1
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