REGLEMENT über die Hege (40.3156)
CH - UR

REGLEMENT über die Hege

REGLEMENT über die Hege (Hegereglement) (vom 27. Januar 1998 1 ; Stand am 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung zum Bundesgesetz über wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14. Dezember 1988 (Jagdverordnung) 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
1 Dieses Reglement bezweckt, die Lebensgrundlage wildlebender Säuge - tiere und Vögel zu erhalten und zu verbessern.
2 Es ordnet die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel.

2. Kapitel: HEGEMASSNAHMEN

Artikel 2 Schutz der Artenvielfalt

1 Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säuge - tiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
2 Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich:
a) das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standort - gerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern;
b) Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordent - lichen Notsituationen durchzuführen; 3
1 AB vom 6. Februar 1998
2 RB 40.3111
3 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 20. Mai 2016). 1
c) Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzu - wehren;
d) verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern;
e) Wildkrankheiten zu bekämpfen;
f) Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen. 4

Artikel 3 Schutz der Lebensräume

1 Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säuge - tiere und Vögel sind zu erhalten.
2 Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich:
a) artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren;
b) Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen;
c) Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen;
d) brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften;
e) Wildruhezonen zu markieren und zu warten.
f) das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen in ausserordentlichen Notsituationen. 5

Artikel 4 Weitere Hegemassnahmen

Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen:
a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;
b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildle - benden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau);
c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden;
d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen.
4 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 20. Mai 2016).
5 Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 20. Mai 2016).
2

3. Kapitel: VOLLZUG

1. Abschnitt: Organisation

Artikel 5 Hegekommission

1 Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2 Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes 6 ab.
3 Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.

Artikel 6 Beteiligung an der Hegetätigkeit

1 Jägerinnen und Jäger, Wildhüterinnen und Wildhüter, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, Jägerkandidatinnen und Jägerkandidaten sowie freiwil - lige Helferinnen und Helfer nehmen an der Hegetätigkeit teil. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2 Die Teilnahme der Jägerinnen und Jäger sowie Dritter erfolgt grundsätz - lich freiwillig. Für ausserordentliche Ereignisse können aktive Jägerinnen und Jäger aufgeboten werden.
3 Die Teilnahme von Wildhüterinnen und Wildhütern sowie Jagdaufsehe - rinnen und Jagdaufsehern erfolgt nach Absprache mit dem zuständigen Amt 7 .
2. Abschnitt: Verfahren

Artikel 7 Hegekonzept

1 Das zuständige Amt 8 erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.
2 Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere:
a) den Schutz der Artenvielfalt;
b) den Schutz der Lebensräume;
c) die Interessen der Land- und Forstwirtschaft;
d) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes;
6 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
7 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
8 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322) 3
e) die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten.
3 Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion 9 zur Genehmigung vorzu - legen.

Artikel 8 Jahresprogramm

1 Die Hegekommission erarbeitet gestützt auf das Hegekonzept ein Jahres - programm. Das Jahresprogramm bezeichnet und beschreibt die Hegetätig - keit.
2 Das zuständige Amt 10 genehmigt das Jahresprogramm und überwacht die Hegetätigkeit.
Artikel 9 11
1 Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu ange - boten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.
2 Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigen - tümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.
3 Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.
3. Abschnitt: Finanzielle Bestimmungen

Artikel 10 Kosten

1 Der Kanton übernimmt – im Rahmen der auf dem Budgetweg bewilligten Kredite – die Kosten für die Hegemassnahmen, sofern sie den Grundsätzen dieses Reglements entsprechen.
2 Als Kosten der Hegemassnahmen gelten in der Regel Futter-, Material-, Transport-, Werkzeug-, Maschinen-, Hegeleuteverpflegungs- sowie Arbeits - kosten von unabdingbar benötigten externen Spezialarbeitern. 12
9 Polizeidirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
10 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
11 Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 20. Mai 2016).
12 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 2. Februar 2024)
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Artikel 11 Einreichen der Gesuche

Gesuche um Kostengutsprache sind dem zuständigen Amt 13 mit den erfor - derlichen Unterlagen und Belegen einzureichen.

4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12 Strafbarkeit

Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich nach Artikel 44 der Jagdverordnung 14 . 15

Artikel 13 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bis zum Vorliegen des ersten genehmigten Jahresprogrammes werden Beiträge an Hegemassnahmen des Jägervereins Uri nach bisheriger Praxis ausge - richtet. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
13 Amt für Forst und Jagd; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
14 RB 40.3111
15 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2024, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2024 (AB vom 2. Februar 2024) 5
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
27. Januar 1998 AB 06.02.1998 1. Januar 1998
3. August 2016 AB 20.05.2016, Seite 813 Art. 2 Abs. 2 Bst. b f, Art. 3 Abs. 2 Bst. f (neu), Art. 9, Art. 12 1. August 2016
8. Februar 2024 AB 02.02.2024, Seite 139 Art. 10 Art. 12 1. Februar 2024
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