REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftb... (40.7115)
CH - UR

REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen

REGLEMENT über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefähr - denden Luftbelastungen (Smog-Reglement) (vom 4. September 2007 1 ; Stand am 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG) 2 , Artikel 64 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG) 3 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:

Artikel 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement bestimmt die Massnahmen und das Verfahren zur kurz - fristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen, insbeson - dere bei ungünstigen Wetterlagen.
2 Vorbehalten bleiben anderweitige zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen, die der Regierungsrat bei übermässigen Belastungen der Luft mit Schad - stoffen anordnet.

Artikel 2 Koordination

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt bei der kurzfristigen Bekämpfung gesundheitsgefährdender Luftbelastungen die Koordination mit den Zentralschweizer Kantonen, den Nachbarkantonen und den kantonalen Stellen sicher.

Artikel 3 Informationsstufe und Interventionsstufen

1 Je nach Höhe der Luftbelastung wird zwischen verschiedenen Belastungs - stufen unterschieden. Eine bestimmte Belastungsstufe ist erreicht, wenn der entsprechende Schwellenwert für Luftschadstoffe gemäss nachfolgender
1 AB vom 14. September 2007
2 SR 741.01
3 RB 40.7011
4 RB 1.1101 1
Tabelle bei mindestens zwei Messstationen überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird. Schadstoff Schwellenwert der Belastungsstufen Informationsstufe Interventionsstufe I Interventionsstufe II Feinstaub (PM10) Tagesmittelwert 75 μg/m 3 100 μg/m 150 μg/m 3 Ozon (O 3 ) max. Stundenmittel - wert 180 μg/m 3
2 Für die Bestimmung der Luftbelastung sind die Messwerte der offiziellen Luftmessstationen der Region massgebend. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion legt die Region in Absprache mit den Nachbarkantonen fest.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion stellt fest, ob für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage vorhergesagt wird.

Artikel 4 Massnahmen der Informationsstufe

1 Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über:
a) die Belastungssituation und -entwicklung;
b) die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit;
c) das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene Verhalten, sowie ;
d) persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung der Umweltsituation.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu treffen.

Artikel 5 Verbote der Interventionsstufen

1 Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten:
a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schad - stoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer.
2 Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetrie -
2
bene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleich - terungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre.

Artikel 6 Verkehrsbeschränkungen

Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsge - setzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholver - bote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Auto - strassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Kantonspolizei.

Artikel 7 Kontrolle

Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenar - beit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.

Artikel 8 Aufhebung der Verbote und Massnahmen

Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m 3 für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote nach Artikel 5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über die Aufhebung.

Artikel 9 Vorbereitungen

Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdi - rektion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können. 3

Artikel 10 Strafbestimmung

1 Wer ein gestützt auf dieses Reglement erlassenes Verbot missachtet, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
2 Vorbehalten bleiben Sanktionen nach dem Strassenverkehrsrecht.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord - nung 5 .

Artikel 11 Inkrafttreten

Artikel 5 Absatz 2 tritt am 1.

Januar 2010, die übrigen Bestimmungen treten am 1. September 2007 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
5 RB 3.9222
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