Weisungen für geleitete Volksschulen (611.213)
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Weisungen für geleitete Volksschulen

(Vom 7. März 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Okto - ber 2005, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
2 Sie enthalten Aussagen zur Steuerung, Organisation und Unterstützung der Schulen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Weisungen gelten für alle öffentlichen Volksschulen mit Ausnahme der Son - derschulen.
2 Für kleine Schulen mit weniger als sechs Klassen kann der Erziehungsrat be - sondere Organisationsformen genehmigen.

§ 3 3 Ziel

Die Schulleitung sorgt für die fachgerechte Bereitstellung des schulischen Ange - bots. Sie sichert und fördert die Qualität der Schule und des Unterrichts.

II. Organisation der geleiteten Schule

§ 4 4 Schulrat

1 Der Schulrat nimmt strategische Führungsaufgaben wahr. Er führt mit Zielen und ermöglicht der Schule eine nachhaltige Entwicklung.
2 Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 des Volksschulgeset - zes geregelt.
3 Das Schulratspräsidium führt und beurteilt die hauptverantwortliche Schullei - tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, wobei die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolling erfolgt. Der Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
4 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist in beratender Funktion im Schulrat vertreten und hat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrags -
a) Aufgaben
1 Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulge - setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
2 Daneben nimmt sie folgende Aufgaben bei den unterstellten Personen wahr: – jährliche förderorientierte Mitarbeitergespräche und jährliche beurteilende Unterrichtsbesuche. Die Unterrichtsbesuche können unter Einhaltung des Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umge - setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre; – jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die Abteilung Schulcontrolling.
3 Bei Schulleitungen, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt für Volksschulen und Sport die Führungsspanne unter Berücksichtigung der Orga - nisationsstatute aller beteiligten Schulen.

§ 6 6 b) Organe der Schulleitung

1 Die hauptverantwortliche Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen: – Hauptschulleiter oder Hauptschulleiterin; – Rektor oder Rektorin.
2 Die weiteren Schulleitungspersonen umfassen folgende Bezeichnungen: – Schulleiterin oder Schulleiter; – Team- oder Schulteamleiterin oder -leiter.
3 Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptverant - wortung wahr. Diese hauptverantwortliche Schulleitung ist den übrigen Mitglie - dern der Schulleitung und den zugeteilten Personen vorgesetzt.
4 Schulen können weitere Schulleitungspersonen einsetzen. Sie sind den zugeteil - ten Lehrpersonen und Personen vorgesetzt.
5 Die Schulleitung wird, unter Berücksichtigung der Grösse der Schule und der An - zahl Schuleinheiten durch eine Schulverwaltung oder ein Sekretariat unterstützt.

§ 7 7 Steuergruppe

1 Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwick - lungsplanung sowie die Erarbeitung, Einführung und Aktualisierung des Qualitäts - konzepts.
2 Der Schulrat setzt die Steuergruppe als ständige Stabsstelle der Schulleitung ein.
3 Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.

III. Instrumente

§ 8 8 Organisationsstatut

1 Der Schulrat erlässt ein Organisationsstatut. Es legt im Rahmen der Rechtsord - nung die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrats, der Schulleitung und der Lehrpersonen sowie die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern -
– Aufbau der Organisation; – Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen; – Grundsätze der Personalführung.
3 Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schulrat und die Schulleitung Aufgaben und Kompetenzen delegieren.
4 Das Organisationsstatut ist durch das Amt für Volksschulen und Sport zu ge - nehmigen.

§ 9 9 Schulentwicklungsplanung

1 Die Schule erstellt eine Schulentwicklungsplanung mit einem Leitbild, einem Schul- und Jahresprogramm.
2 Das Leitbild dient als Grundlage für das Schul- und Jahresprogramm. Im Leitbild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen: – Unterricht; – Zusammenarbeit in der Schule; – Schulorganisation; – Weiterbildung der Lehrpersonen; – Elternarbeit der Schule; – Kommunikation nach aussen.
3 Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule für einen mehrjähri - gen Zeitraum. Periodisch sind Standortbestimmungen einzuplanen.
4 Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten wäh - rend des aktuellen Schuljahres.
5 Leitbild, Schul- und Jahresprogramm sind durch den Schulrat zu genehmigen.

§ 10 10 Qualitätskonzept

1 Der Schwyzer Qualitätsrahmen für die Volksschulen ist verbindlich umzusetzen. Die Schulen ergänzen diesen mit lokalen Dokumenten, welche zur Überprüfung der Schulqualität und lokalen Qualitätsentwicklung dienen.
2 Grundlagen für die lokale Qualitätsentwicklung sind Feedbackkultur an den Schulen, Allgemeine Qualitätsüberprüfung und Evaluationen der Schulen.
3 Das lokale Qualitätskonzept ist durch den Schulrat und durch das Amt für Volks - schulen und Sport zu genehmigen.

IV. Unterstützung durch den Kanton

§ 11 11 Fachliche Unterstützung

Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volksschu - len und Sport unterstützt.

§ 12 12 Zeitliche Ressourcen

1 Für die Schulleitungsaufgaben sind abhängig vom Schulangebot 1.5 bis
a) Schulleitungen von Kleinstschulen (eigener Schulstandort) erhalten zusätzli - che Zeitressourcen mit folgender Abstufung: – bei weniger oder gleich 60 Schülerinnen und Schüler = 4.0 Lektionen – bei weniger oder gleich 90 Schülerinnen und Schüler = 3.75 Lektionen – bei weniger oder gleich 120 Schülerinnen und Schüler = 3.5 Lektionen – bei weniger oder gleich 150 Schülerinnen und Schüler = 3.25 Lektionen – bei weniger oder gleich 180 Schülerinnen und Schüler = 3.0 Lektionen
b) pro Schuleinheit an einem eigenen Schulstandort mit eigener Schulleitung:

1.5 Lektionen Zeitressource.

3 Mit den Zeitressourcen nach Abs. 1 und 2 sind alle Schulleitungsaufgaben ab - gedeckt. Diese sind ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und Leitung der Volksschule einzusetzen.
4 Der Schulträger kann die nach Abs. 1 und 2 berechneten Zeitressourcen in einer Bandbreite von 5 Prozent unterschreiten oder 10 Prozent überschreiten.

§ 12a 13 Anrechnung Schulhalbtage

1 Der Schulrat kann Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben einsetzen. Die Hälfte der festgelegten Tage – maximal vier Schulhalbtage – wird bei der Berech - nung der vorgeschriebenen Schulhalbtage mitgezählt.
2 Schulhalbtage für Schulentwicklungsaufgaben, die in der unterrichtsfreien Zeit der Schule liegen, sind für die individuelle Lehrpersonenweiterbildung anrechenbar.

§ 13 Finanzielle Unterstützung

1 Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der Schülerpauschalen einbezogen.
2 Der Kanton trägt einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiteraus - bildung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2023

Die Schulträger haben die neuen Zeitressourcen für die Schulleitung spätestens auf das Schuljahr 2025/2026 umzusetzen.

§ 15 15

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 16
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen für die Schulräte der Volksschulen vom 18. Februar 1976, 17 die Weisungen für Pilotschulen des abgeschlossenen Projekts «Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz» vom 4. Februar 2004 18 und die Weisungen zur Einführung von Schulleitungen an der Volksschule vom
aufgenommen.
1 GS 21-71 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23e), vom 4. Juli 2012 (GS 23-50), vom

12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 10. Juni 2014

(GS 24-44 und GS 24-49), vom 24. April 2015 (GS 24-42b), vom 26. Juni 2023 (GS 27-11) und vom 14. Dezember 2023 (GS 27-27).
2 SRSZ 611.210.
3 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013; Abs. 3 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 10. Juni 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 26. Juni 2023.
6 Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
7 Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 2014.
8 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
9 Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
10 Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 26. Juni 2023, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 2014.
12 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 2023.
13 Neu eingefügt am 14. Dezember 2023.
14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
15 Aufgehoben am 10. Juni 2014.
16 1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512), vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1907), vom 12. Dezember 2013 am 1. Ja - nuar 2014 (Abl 2014 10), vom 10. Juni 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1621 und Abl 2015
1194), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190), vom 26. Juni 2023 am 1. Januar
2024 (Abl 2023 1592) und vom 14. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2024 2) in Kraft getreten.
17 GS 16-751.
18 Nicht in GS.
19 Nicht in GS.
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