Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des ... (172.8)
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Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters

über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters (GRDB) vom 12.09.2019 (Stand 01.05.2020) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerre - gister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Register - harmonisierungsgesetz, RHG); eingesehen das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG); eingesehen das Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung vom
22. Juni 2007 (Volkszählungsgesetz); eingesehen das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnum - mer vom 18. Juni 2010 (UIDG); eingesehen Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG); eingesehen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG); eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz will die Erhebung, die Verwaltung, den Austausch und die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Daten zu administrativen und statistischen Zwecken harmonisieren und vereinfachen. Diese elektroni - schen Daten bilden eine Referenzdatenbank oder sind Auszüge davon.
2 Das Gesetz definiert die kantonalen Referenzdatenbanken und präzisiert die Rollen und Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten, welche die Erhe - bung und die Qualität der Daten für die Ausführung einer öffentlichen Aufga - be sicherstellen.

Art. 2 Gegenstand

1 Das Gesetz: a) legt die Schaffung, Verwaltung und Nachführung der elektronischen kantonalen Register fest, die für den Aufbau von Referenzdatenban - ken mit einem bestimmten Umfang, einem bestimmten Inhalt und einer bestimmten Verwendung nötig sind; b) legt die Schaffung, Verwaltung und Verwendung der kantonalen Refe - renzdatenbanken fest, in denen die kantonalen und kommunalen Da - ten gespeichert, konsolidiert und abgestimmt sind; c) erarbeitet die für den Lebenszyklus der Daten geltenden Governance- Regeln in Bezug auf Einspeisung, Qualität, Konsolidierung, Archivie - rung, Synchronisierung und Sperrung; d) legt die Aufgaben der Verwaltungseinheiten fest, wobei der Nutzen ih - rer Daten für die konsumierenden Einheiten im Vordergrund steht; e) präzisiert die Anforderungen in Bezug auf Meldungen und Auskünfte; f) präzisiert die Modalitäten zum Austausch, zum Zugriff und zur Verbrei - tung der Daten; g) regelt die Verknüpfungen zwischen den verschiedenen kantonalen Re - ferenzdatenbanken.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst: a) die vom Kanton zentralisierte elektronische Datensammlung der natür - lichen Personen und die Stellen, die sie speisen;
b) die kantonale elektronische Datensammlung der Betriebe und Unter - nehmen und die Stellen, die sie speisen; c) die kantonale elektronische Datensammlung der Gebäude und Woh - nungen und die Stellen, die sie speisen.
2 Das Gesetz gilt ebenso für andere amtliche Register, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden und die Zugriff auf die Informatik - portale des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters oder des Gebäude- und Wohnungsregisters haben.

Art. 4 Begriffserläuterungen

1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Verwaltungsregister: von einer Behörde im Sinne der kantonalen Da - tenschutzgesetzgebung erstelltes und verwaltetes Register; b) Quelldaten: in einem Register hinterlegte administrative Information, mit der eine Quelldatenbank gespeist wird; c) Quelldatenbank: elektronisches Verwaltungsregister mit Quelldaten; d) Referenzdatenbank (nachstehend: RDB): konsolidierte und mit einer spezifischen Quelldatenbank synchronisierte kantonale Datenbank; e) produzierende Stelle: Einheit, welche die administrative Nachführung der Daten in einem Verwaltungsregister sicherstellt; f) konsumierende Einheit: Behörde, welche die Informationen einer RDB oder eines Verwaltungsregisters im zulässigen Rahmen nutzt; g) Koordinationsstelle Verwaltung: produzierende Stelle, die für eine RDB zuständig ist und die Daten zwischen den jeweiligen produzierenden Stellen koordiniert und synchronisiert; h) Koordinationsstelle Statistik: Stelle, welche die Daten an das für Statis - tik zuständige Bundesamt liefert, den Informationsaustausch zwischen dem für Statistik zuständigen Bundesamt und den produzierenden Stellen koordiniert sowie die vom für Statistik zuständigen Bundesamt herausgegebenen Feststellungen, Empfehlungen und Korrekturmass - nahmen nachführt; i) schützenswerte Daten: Daten, die im Sinne der kantonalen Daten - schutzgesetzgebung als schützenswert eingestuft werden; j) eindeutiger Identifikationsschlüssel: standardisierte Angabe zur ein - deutigen Identifikation der Einträge einer Datenbank; AHVG.

Art. 5 Bestandteile der Referenzdatenbanken

1 Für jede RDB muss festgelegt werden: a) der Gegenstand; b) der Datenumfang und der Inhalt; c) die Quelldatenbanken und die involvierten produzierenden Stellen; d) die Koordinationsstelle Verwaltung; e) die Koordinationsstelle Statistik; f) die Definition der Regeln für die Gewährung und Governance, die für den Zugriff auf die Informationen der Referenzdatenbanken und der verknüpften Verwaltungsregister gelten; g) die für den Informationsaustausch geltenden Regeln; h) die Definition der Anforderungen in Bezug auf Meldungen zur Sicher - stellung der Datenaktualität und -qualität; i) die Definition der Anforderungen in Bezug auf Auskünfte, damit nicht gegen die kantonale Datenschutzgesetzgebung verstossen wird; j) die Aufgabenteilung zwischen den jeweiligen Behörden, die innerhalb des Geltungsbereichs der RDB und der verknüpften Verwaltungsregis - ter tätig sind; k) die Regeln bezüglich Zuständigkeiten und Aufsicht.

Art. 6 Grundsätze der Datenverwaltung

1 Die Halter von Verwaltungsregistern und Quelldatenbanken sind für die Qualität der in ihrem Register eingetragenen Daten verantwortlich.
2 Die Koordinationsstelle Verwaltung hat die Kompetenz über die entspre - chende RDB zuständig und kontrolliert die Qualität, Richtigkeit, Vollständig - keit und Abgleichung der Daten.
3 Die Koordinationsstellen Verwaltung und Statistik unterstützen die Regis - terhalter der jeweiligen Verwaltungsregister und Quelldatenbanken.
4 Die konsumierenden Einheiten legen die erforderlichen Niveaus der Daten - qualität fest.
5 Die Daten werden entsprechend ihrer Zuverlässigkeit genutzt.
6 Die Quelldatenbanken enthalten den eindeutigen Identifikationsschlüssel der betreffenden RDB.
7 Der Lebenszyklus der in den Verwaltungsregistern oder Quelldatenbanken enthaltenen Daten wird gemäss den in der kantonalen Datenschutzgesetz - gebung festgelegten Regeln verwaltet.

Art. 7 Führung der Datenbanken und der Verwaltungsregister

1 Die Halter von Verwaltungsregistern und Quelldatenbanken stellen die Ak - tualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der in ihrem Register enthaltenen Daten sicher.
2 Die Koordinationsstellen Verwaltung stellen die Führung, Verwaltung und Wartung ihrer RDB sicher.
3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Erfassung ergänzender Daten in den RDB oder Verwaltungsregistern vorschreiben, sofern dies aus administrativen oder statistischen Gründen gerechtfertigt ist.
4 Die aktualisierte technische Dokumentation, die Datenformate und die ver - schiedenen Verknüpfungen der einzelnen RDB werden dem kantonalen Da - tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: Datenschutzbeauf - tragter) zur Verfügung gestellt.

Art. 8 Kompetenzzentrum

1 Der Staatsrat richtet ein Kompetenzzentrum RDB ein, das die Entwicklung und Steuerung der Aktivitäten der RDB sowie die Verwaltung der dafür gewährten Mittel betreut.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einrichtung und Funkti - onsweise des Kompetenzzentrums RDB sowie die Bereitstellung von Mit - teln.

Art. 9 Finanzierung

1 Der Zugriff auf die Informationen der RDB ist für staatsinterne Stellen so - wie für die Munizipal- und Burgergemeinden kostenlos. Ebenfalls kostenlos ist der Zugriff für staatsexterne produzierende Einheiten auf Daten, zu denen sie beitragen.
2 Der Staatsrat kann weiteren Einheiten kostenlosen Zugriff gewähren.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Gebühren für den Zugriff auf Daten in den RDB für andere Einheiten fest.

Art. 10 Datenübermittlung

1 Andere Behörden, die Eigentümer von Registern oder für Register zustän - dig sind, übermitteln dem Kanton unentgeltlich den Inhalt und die Datenmu - tationen in der vorgeschriebenen Form.
2 Diese Behörden sind für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten, die sie an die Verwaltungsregister und RDB weiterleiten, verantwort - lich.
3 In Übereinstimmung mit den vom Bund erarbeiteten Normen und Bestim - mungen findet der Datenaustausch elektronisch und in verschlüsselter Form statt.
4 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg von den Behörden auch die Herausgabe von anderen, in den Verwaltungsregistern enthaltenen nicht be - sonders schützenswerten Daten verlangen, damit diese Daten zur Verbes - serung der Qualität einer RDB genutzt werden können.
5 Der Staatsrat stellt sicher, dass die Eintragung, Verwaltung, Zuordnung und Übermittlung der Daten im Rahmen der RDB konstant mit den Entwick - lungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung übereinstimmen.

Art. 11 Datenschutz

1 Im Rahmen der Verwaltung der RDB achtet die Koordinationsstelle Verwal - tung auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
2 Die Koordinationsstelle Statistik der RDB hält sich im Rahmen ihres Aus - tausches mit dem für Statistik zuständigen Bundesamt an die Datenschutz - bestimmungen.
3 Die Erstellung und Nutzung einer neuen Verknüpfung zwischen den ver - schiedenen RDB muss vom Datenschutzbeauftragten bewilligt werden, wo - zu die Koordinationsstelle Verwaltung einen Antrag stellt, in dem die Art der gewünschten Verknüpfung erläutert und die Notwendigkeit in Übereinstim - mung mit der kantonalen Datenschutzgesetzgebung begründet wird.
4 Die für Statistik zuständige Verwaltungseinheit des Kantons ist dazu be - fugt, im Rahmen ihres Auftrags unter Einhaltung der Bestimmung zur An - onymisierung von Daten und zur statistischen Geheimhaltung und in Anwen - dung der gegebenenfalls für die einzelnen Register geltenden Bundesbe - stimmungen Verknüpfungen zwischen den RDB zu erstellen und zu nutzen.

Art. 12 Zugriff auf die Daten und Bewilligung

1 Der Antrag auf Zugriff auf die RDB muss von der konsumierenden Einheit begründet werden und ist der Koordinationsstelle Verwaltung zu unterbrei - ten. Im Antrag werden die Elemente und die Dauer präzisiert, auf die bezie - hungsweise während der die konsumierende Einheit Zugriff benötigt.
2 Die Modalitäten des Genehmigungs- und Zuteilungsverfahrens werden un - ter Vorbehalt der geltenden Datenschutzgesetzgebung auf dem Verord - nungsweg geregelt.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt in Anwendung der gemäss kantonaler Datenschutzgesetzgebung geltenden Regeln die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten sowie die Aufbewahrung dieser Protokolle sicher.
4 Die für die Statistik zuständige Verwaltungseinheit des Kantons hat im Rahmen ihres Auftrags unter Einhaltung der statistischen Geheimhaltung und in Anwendung der für die einzelnen Register geltenden Bundesbestim - mungen Zugriff auf die RDB.
2 Referenzdatenbank Natürliche Personen

Art. 13 Gegenstand

1 Die Referenzdatenbank Natürliche Personen (nachstehend: RDB-NP) er - richtet ein zentralisiertes elektronisches Register der natürlichen Personen, in dem über einen eindeutigen, konsolidierten und aktualisierten Identifikator Daten zusammengetragen werden zu: a) der Walliser Wohnbevölkerung; b) der nicht ansässigen Bevölkerung, die dem Walliser Steuerwesen un - terworfen ist; c) der im Ausland wohnhaften, nicht ansässigen Bevölkerung, die im Kanton wahl- und stimmberechtigt ist; d) den Schülern der öffentlichen Walliser Schulen, den im Wallis immatri - kulierten Studenten und den Walliser Studenten an ausserkantonalen Einrichtungen; e) den natürlichen Personen, die gegenüber der Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind und die nicht unter die Buchstaben a, b, c fallen.
2 Sobald eine Person nicht mehr in eine der Kategorien gemäss Artikel 13 Absatz 1 fällt, werden ihre Daten in der RDB-NP mit einem inaktiven Status aufbewahrt. In Anwendung der kantonalen Datenschutzgesetzgebung wer - den diese Daten während einer Dauer von 10 Jahren aufbewahrt und an - schliessend vernichtet.

Art. 14 Datenumfang

1 Die RDB-NP wird aus folgenden Quelldatenbanken und Verwaltungsregis - tern gebildet: a) dem kantonalen Informatikportal des Einwohnerregisters; b) den kommunalen Einwohnerregistern; c) den kommunalen Stimmregistern; d) den kantonalen und kommunalen Steuerregistern; e) den Schüler- und Studentenregistern; f) der Quelldatenbank für steuerpflichtige natürliche Personen; g) der Quelldatenbank für natürliche Personen, die gegenüber der Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind; h) der Quelldatenbank mit dem Steuerwert von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken, die sich einzig auf die Daten der Eigentümer und Nutzniesser bezieht; i) der Datenbank der eidgenössischen Ausgleichskasse.

Art. 15 Governance

1 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle übernimmt die Rolle der Koordinationsstelle Verwaltung.
2 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle übernimmt die Rolle der Koordinationsstelle Statistik.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt die Funktionsfähigkeit, Nut - zung und Informatiksicherheit der RDB-NP sowie die Schnittstellen mit den Quelldatenbanken sicher.

Art. 16 Führung und Verwaltung der Verwaltungsregister und Quellda -

tenbanken
1 Die Behörden führen die jeweiligen Verwaltungsregister in elektronischer Form.
2 Die Verwaltungsregister und Quelldatenbanken werden in Übereinstim - mung mit den gesetzlichen Grundlagen, namentlich der kantonalen Daten - schutzgesetzgebung, verwaltet.

Art. 17 Elemente der RDB-NP und Quelldatenbanken

1 Im Datenumfang der RDB-NP sind folgende Informationen enthalten: a) ein eindeutiger kantonaler Identifikator in Verbindung mit der AHVN13; b) die für die Identifizierung und Lokalisierung von Personen nötigen Da - ten; c) die im AHVG vorgesehenen Elemente, die beim elektronischen Aus - tausch von Ereignissen zwischen den Registern zur Identifizierung von Personen nötig sind.
2 Das kantonale Einwohnerportal enthält als Quelldatenbank folgende Ele - mente: a) die Daten gemäss eidgenössischem Registerharmonisierungsgesetz; b) die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg vorgeschriebenen ergän - zenden Daten, sofern dies aus administrativen oder statistischen Gründen gerechtfertigt ist.
3 Die Quelldatenbanken der RDB-NP enthalten zwingend den eindeutigen Identifikationsschlüssel für Personen.
4 Inhalt, Governance und Umfang anderer Quelldatenbanken werden in Spezialgesetzen geregelt.

Art. 18 Nutzung

1 Die Nutzung der Daten der RDB darf nicht über den Rahmen des vorlie - genden Gesetzes hinausgehen.
2 Die Nutzung von schützenswerten Daten muss durch eine formelle Rechts - grundlage begründet werden.
3 Die Nutzung von nicht besonders schützenswerten Daten muss zumindest durch eine materielle Rechtsgrundlage begründet werden.
4 Die Verwendung der AHVN13 als Suchbegriff wird in einer spezifischen Gesetzesgrundlage geregelt.
5 Die Verwendung der AHVN13 durch die für die Statistik zuständige Verwal - tungseinheit des Kantons muss durch statistische Aufgaben begründet sein und sich darauf beschränken.
3 Referenzdatenbank Betriebe und Unternehmen

Art. 19 Gegenstand

1 Die Referenzdatenbank Betriebe und Unternehmen (nachfolgend: RDB- BU) errichtet ein zentralisiertes Register der Betriebe und Unternehmen, in dem über einen eindeutigen, konsolidierten und aktualisierten Identifikator Daten zusammengetragen werden zu: a) den UID-Einheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Unterneh - mens-Identifikationsnummer (UIDG); b) den Unternehmen und Betrieben im Sinne von Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV).

Art. 20 Datenumfang

1 Die RDB-BU wird aus folgenden Quelldatenbanken und Verwaltungsregis - tern gebildet: a) dem eidgenössischen Register der Unternehmens-Identifikationsnum - mern (UID-Register); b) den Walliser Handelsregistern; c) dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundes, das vom für Statistik zuständigen Bundesamt geführt wird; d) dem eidgenössischen Informatikportal der Handelsregisterämter ZE - FIX; e) dem kantonalen Notarregister; f) dem kantonalen Anwaltsregister; g) dem kantonalen Register der Gesundheitspartner; h) dem kantonalen Register der Architekten und zur Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs befähigten Personen; i) dem kantonalen Register der Landwirtschaftsbetriebe; j) den kommunalen Registern der steuerpflichtigen juristischen Personen und der selbstständigerwerbenden natürlichen Personen; k) der Quelldatenbank für steuerpflichtige Personen; l) der Quelldatenbank für natürliche Personen, die gegenüber der Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind.

Art. 21 Governance

1 Die Koordinationsstelle Verwaltung der RDB-BU ist die mit den Verwal - tungsakten im Zusammenhang mit den Handelsregistern betraute Einheit.
2 Die Koordinationsstelle Statistik der RDB-BU ist die für die Statistik zustän - dige Verwaltungseinheit.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt die Funktionsfähigkeit, Nut - zung und Informatiksicherheit der RDB-BU sowie die Schnittstellen mit den Quelldatenbanken sicher.

Art. 22 Führung der Verwaltungsregister und Quelldatenbanken

1 Die Behörden führen die jeweiligen Verwaltungsregister in elektronischer Form.
2 Die Verwaltungsregister und Quelldatenbanken werden in Übereinstim - mung mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen verwaltet.

Art. 23 Elemente der RDB-BU und Quelldatenbanken

1 Im Datenumfang der RDB-BU sind folgende Informationen enthalten: a) die UID-Nummer, die einheitliche Identifikationsnummer, wie in der UIDV definiert; b) die zulässigen Zusatz- und Systemmerkmale des UID-Registers, wie in der UIDV definiert.
2 In der RDB-BU werden zu jedem Unternehmen folgende Informationen ge - führt: a) die Referenznummer des Betriebs oder Unternehmens, wie in Absatz
1 beschrieben; b) der eindeutige Identifikationsschlüssel des Unternehmens; c) die Zusatz- und Systemmerkmale des Betriebs- und Unternehmensre - gisters, wie in der BURV vorgesehen.
3 Die zur Konsolidierung der RDB-BU nötigen Datenquellen, die in Artikel 20 aufgelistet sind, verwenden den eindeutigen Identifikationsschlüssel UID.
4 Referenzdatenbank Gebäude und Wohnungen

Art. 24 Gegenstand

1 Die Referenzdatenbank Gebäude und Wohnungen (nachfolgend: RDB- GW) errichtet ein zentralisiertes elektronisches Register der Gebäude und Wohnungen, in dem über einen eindeutigen, konsolidierten und aktualisier - ten Identifikator Daten zusammengetragen werden zu: a) Bauprojekten; b) Gebäuden und Wohnungen, wobei in Anwendung von der Verordnung über das eigenösische Gebäude- und Wohnungsregister (nachstehen - de: VGWR) die Gebäudeeingänge individuell behandelt werden; c) anderen Bauten.

Art. 25 Datenumfang

1 Die RDB-GW wird aus folgenden Quelldatenbanken und Verwaltungsregis - tern gebildet: a) dem Informatikportal des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungs - registers (GWR); b) den Walliser Grundbuchregistern; c) den Gemeindekatastern; d) den Gemeinderegistern der Baubewilligungsgesuche; e) dem kantonalen Informatikportal des Katasters; f) dem kantonalen Informatikportal des Grundbuchwesens; g) der Quelldatenbank mit dem Steuerwert der Gebäude und Wohnun - gen; h) der kantonalen Quelldatenbank mit den Baubewilligungsgesuchen.

Art. 26 Governance

1 Die Koordinationsstelle Verwaltung der RDB-GW ist die für Geoinformation zuständige Verwaltungseinheit.
2 Die Koordinationsstelle Statistik der RDB-GW ist die für Statistik zuständi - ge Verwaltungseinheit.
3 Die für Informatik zuständige Dienststelle stellt die Funktionsfähigkeit, Nut - zung und Informatiksicherheit der RDB-GW sowie die Schnittstellen mit den Quelldatenbanken sicher.

Art. 27 Führung der Verwaltungsregister und Quelldatenbanken

1 Die Behörden führen die jeweiligen Verwaltungsregister in elektronischer Form.
2 Die Verwaltungsregister und Quelldatenbanken werden in Übereinstim - mung mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen verwaltet.

Art. 28 Elemente der RDB-GW und Quelldatenbanken

1 Im Datenumfang der RDB-GW sind folgende Informationen zu den Gebäu - den enthalten: a) der eindeutige Identifikationsschlüssel für Gebäude, namentlich den Gebäudeidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes (EGID) in Verbindung mit dem Gebäudeeingangsidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes (EDID); b) die in der VGWR aufgelisteten Informationen.
2 In der RDB-GW werden zu jeder Wohnung folgende zusätzliche Informatio - nen geführt: a) der eindeutige Identifikationsschlüssel für Wohnungen, namentlich der Wohnungsidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes (EWID); b) die in VGWR aufgelisteten Informationen.
3 In der RDB-GW werden zu jedem Bauprojekt folgende Informationen ge - führt: a) der eindeutige Identifikationsschlüssel für Bauprojekte, namentlich der Bauprojektidentifikator des für Statistik zuständigen Bundesamtes (EPROID); b) die in VGWR aufgelisteten Informationen.
5 Verknüpfungen zwischen den Referenzdatenbanken

Art. 29 Datenbankverknüpfungen

1 Für die Verknüpfungen zwischen den RDB gilt Folgendes: a) die RDB-NP und die RDB-BU sind direkt miteinander verknüpft; b) die RDB-NP und die RDB-GW sind über die Quelldatenbank Gebäude und Wohnungen miteinander verknüpft;
c) die RDB-BU und die RDB-GW sind über die Quelldatenbank Gebäude und Wohnungen miteinander verknüpft.
6 Aufsicht und Sanktionen

Art. 30 Aufsicht

1 Das Departement, das der Koordinationsstelle Verwaltung einer RDB als Ansprechpartner dient, übt die Aufsicht aus über: a) die administrative Koordination zwischen den Behörden sowie mit dem Bund; b) die Koordination und die Umsetzung von Harmonisierungsmassnah - men; c) die Einführung von Qualitäts- und Sicherheitskontrollen.
2 Das Departement, das der Koordinationsstelle Statistik als Ansprechpart - ner dient, übt die Aufsicht über die statistische Koordination zwischen den Behörden sowie mit dem für Statistik zuständigen Bundesamtes aus.
3 Die Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Datenschutzgesetzgebung vergewissert sich, dass die Datennutzung konform und rechtmässig ist.

Art. 31 Sanktionen

1 Um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, kann das Departement unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsrates nach Aufforderung folgen - de Massnahmen ergreifen: a) die Verwarnung; b) die Aufhebung der Zugriffe auf die betreffende RDB; c) die Ernennung eines Kommissärs, der auf Kosten der betreffenden Einheit mit der Ausübung der Aufgabe betraut wird; d) die Busse.

Art. 32 Rechtsmittel

1 Unter Vorbehalt der Einsprache gegen Entscheide, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergehen, gilt das Gesetz über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
7 Schlussbestimmungen

Art. 33 Verordnungen

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen. Im Übrigen fin - det die kantonale Datenschutzgesetzgebung als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
2 Jede RDB wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.
3 Wie in der VGWR vorgesehen, legt der Staatsrat ebenfalls die für die Er - fassung und Nachführung von Daten nötigen Bestimmungen fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.09.2019 01.05.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-026, 2020-027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.09.2019 01.05.2020 Erstfassung RO/AGS 2020-026, 2020-027
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