Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (171.21)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltverordnung, GemFHV) vom 7. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 17, 51, 55, 57 und 89 des Gesetzes vom 21. Oktober 2009 über den Fi - nanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindefinanzhaushaltgesetz, GemFHG) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Kontenplan

1. Gliederung 1 Der Kontenplan umfasst die Konti der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung.

Art. 2 2. Bilanz

1 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem Harmo - nisierten Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Fi - nanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (HRM2) und den Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP) 2 ) . 2 Die ersten vier Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 sind verbindlich.

Art. 3 3. Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung

1 Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sind nach der funktionalen Gliederung des Bundes zu führen. 2 Die Gliederung der einzelnen Konti hat sich nach dem Kontenrahmen HRM2 und den Empfehlungen SRS-CSPCP 3 ) zu richten. 1) NG 171.2 2) www.srs-cspcp.ch 3) www.srs-cspcp.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Die ersten vier Stufen der funktionalen Gliederung des Bundes und die ersten vier Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 sind verbindlich.

Art. 4 Rechnungslegungsstandards

1 Die Rechnungslegung hat nach HRM2 sowie den Empfehlungen SRS- CSPCP 4 ) zu erfolgen.

Art. 5 Liegenschaften und Grundstücke

1 Liegenschaften und Grundstücke sind in der Bilanz zu erfassen. 2 In der Anlagenbuchhaltung sind folgende Angaben zu erfassen: 1. die Parzellen-Nummer gemäss Grundbucheintrag; 2. die Fläche; 3. die Zonenzuordnung gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde; 4. die Sachversicherungssummen; 5. der Wert aufgrund der Fläche und der Zonenzuordnung für Lie - genschaften und Grundstücke des Finanzvermögens; 6. die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten; 7. die Zu- und Abgänge; 8. die Abschreibungen und Wertberichtigungen; 9. weitere relevante Informationen. 3 Der Wert einer Liegenschaft oder eines Grundstücks im Finanzvermö - gen kann mittels durchschnittlichen Quadrat- oder Kubikmeterpreisen in der betreffenden Zone berechnet werden. Die Werte der Liegenschaften oder Grundstücke im Finanzvermögen sind alle 5 Jahre zu überprüfen. 4 Die Finanzdirektion kann den Gemeinden für die jeweiligen Zonenka - tegorien Preisempfehlungen abgeben.

Art. 6 Abschreibungen

1. Aktivierungsgrenze 1 Die Aktivierungsgrenze beträgt im Einzelfall Fr. 50'000.–. 2 Der administrative Rat kann im Einzelfall mittels Beschluss Investitio - nen ab Fr. 20'000.– aktivieren. 4) www.srs-cspcp.ch 2

Art. 7 2. Nutzungsdauer

1 Die Nutzungsdauer der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens be - trägt für: 1. Strassen, Brücken Friedhofanlagen inklusive Gemeinschaftsgrä - ber: 40 Jahre; 2. Gemeindebootshäfen: 25 Jahre; 3. Wildbachverbauungen: 25 Jahre; 4. Strassenbeläge, Strassenbeleuchtungen und Spezialfahrzeuge: 10 Jahre; 5. Hochbauten: 25 Jahre; 6. Mobilien, Fahrzeuge und immaterielle Anlagen: 5 Jahre. 2 Die Nutzungsdauer für Maschinen kann zwischen 5 und 10 Jahren be - tragen. 3 Für rückforderbare Investitionsbeiträge an Private, Gemeinden und den Kanton richtet sich die Nutzungsdauer nach der damit finanzierten Anlage. 4 Für nicht rückforderbare Investitionsbeiträge an Private beträgt die Nutzungsdauer 10 Jahre. 5 Die Finanzdirektion legt die Nutzungsdauer für verursacherorientierte Betriebe gestützt auf Empfehlungen von Fachorganisationen fest. 6 Die Finanzdirektion kann die Nutzungsdauer für Anlagen festlegen, so - fern in dieser Verordnung keine Bestimmung vorhanden ist.

Art. 8 3. Methode bei verursacherorientierten Betrieben

1 Bei verursacherorientierten Betrieben haben die Gemeinden Abschrei - bungen auf dem Wiederbeschaffungswert der Sachanlagen vorzuneh - men. 2 Der Wiederbeschaffungswert ist mindestens alle 5 Jahre neu zu ermit - teln. 3 Die jeweilige Nutzungsdauer gemäss § 7 ist verbindlich.

Art. 9 Konsolidierung

1 Die Konsolidierung hat unter Verrechnung der gegenseitigen Forde - rungen und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge zu erfolgen. Umsätze zwischen zu konsolidierenden Einheiten können auf separate Konti verbucht werden um eine Verrechnung zu erleichtern. 2 Die Bilanz ist auf drei Stellen der Artengliederung des Kontenrahmens HRM2 zu konsolidieren. 3
3 Die Erfolgs- und die Investitionsrechnung sind auf der Basis der funk - tionalen Gliederung des Bundes zweistufig und auf drei Stellen der Ar - tengliederung des Kontenrahmens HRM2 zu konsolidieren. 4 Die Geldflussrechnung beziehungsweise der Geldflussplan ist eben - falls zu konsolidieren.

Art. 10 * Veröffentlichung von Budget und Jahresrechnung

1 Budget und Jahresrechnung sowie die Konsolidierung der ersten Stufe sind zumindest wie folgt zu veröffentlichen: 1. gestufter Erfolgsausweis; 2. funktionale Gliederung der Erfolgsrechnung: 3-stufig; 3. funktionale Gliederung der Investitionsrechnung: 3-stufig; 4. Bilanz zur Jahresrechnung: 3-stufig; 5. Geldflussrechnung; 6. Finanzkennzahlen; 7. Nachtragskredite. 2 Stimmberechtigte können die Zustellung eines detaillierten Budgets und einer detaillierten Jahresrechnung verlangen.

Art. 11 Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen

1 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites eines einzelnen Kontos, dass der bewilligte Kredit um mehr als 5 Pro - zent überschritten wird, ist ein Nachtragskredit entweder an der nächs - ten Gemeindeversammlung oder anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung einzuholen. 2 Bei einer Überschreitung bis Fr. 10'000.– muss kein Nachtragskredit eingeholt werden. * 3 Kreditüberschreitungen gemäss Art. 47 GemFHG sind für jedes einzel - ne Konto zu begründen, wenn diese Fr. 10'000.– übersteigen. *

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 2183 24.06.2014 01.01.2015 Art. 10 totalrevidiert A 2014, 1235 24.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2014, 1235 24.06.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 3 geändert A 2014, 1235 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2010 01.01.2010 Erstfassung A 2010, 2183

Art. 10 24.06.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1235

Art. 11 Abs. 2 24.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 1235

Art. 11 Abs. 3 24.06.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 1235 6
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