Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Ver... (152.12)
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Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung

Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsreglement, InfoR) vom 10. März 1980 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat, in Ausführung von § 7 Absatz 2 der Regierungsratsverordnung vom 21. April 1978 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Grundsatz 1 Die Öffentlichkeit ist über die Absichten, Entscheidungen und Mass - nahmen des Regierungsrates sowie über die Arbeit der Kantonsverwal - tung zu orientieren, soweit dafür ein allgemeines Interesse besteht. § 2 Grenzen der Informationstätigkeit 1 Die Informationstätigkeit findet ihre Grenzen durch: 1. entgegenstehende öffentliche Interessen; 2. schutzwürdige private Interessen, wie insbesondere den Persön - lichkeitsschutz; 3. die Pflicht zur Geheimhaltung. § 3 Informationsempfänger 1. Begriff 1 Als Informationsempfänger kommen Journalisten in Frage, die für ein Informationsmedium (Zeitung, Agentur, Pressedienst, Radio, Fernsehen usw.) arbeiten und regelmässig über die Tätigkeit des Regierungsrates und der Kantonsverwaltung berichten. 1) A 1992, 1145; heute Art. 6 Regierungsratsgesetz, NG 152.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 2. Verzeichnis a) Führung 1 Die Staatskanzlei führt das Verzeichnis der akkreditierten Informati - onsempfänger. 2 Sie entscheidet über Aufnahme oder Streichung einzelner Informati - onsempfänger. § 5 b) Aufnahmegesuche 1 Das Gesuch um Akkreditierung ist der Staatskanzlei vom Arbeitgeber oder Chefredaktor schriftlich einzureichen; Journalisten ohne festen Arbeitgeber haben das Gesuch selber einzureichen. 2 Das Gesuch hat neben den Personalien jene Angaben zu enthalten, die für eine Nachprüfung der in § 3 genannten Voraussetzungen nötig sind. 3 Für Informationsempfänger, die nach ihrer Akkreditierung ihren Arbeit - geber wechseln, ist ein neues Gesuch einzureichen. § 6 c) Wegfall der Voraussetzungen 1 Ein akkreditierter Informationsempfänger, der die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Staatskanzlei mitzutei - len. 2 Die Staatskanzlei hebt die Akkreditierung auf, sofern ein Informations - empfänger die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. § 7 Rechte der akkreditierten Informationsempfänger 1 Den akkreditierten Informationsempfängern stehen folgende Rechte zu: 1. Teilnahme an allen Veranstaltungen, wie Pressekonferenzen, Besichtigungen usw., welche der Regierungsrat, eine Direktion oder die Staatskanzlei für sie durchführt; 2. unentgeltlicher Bezug der ihnen vom Regierungsrat, einer Direkti - on oder der Staatskanzlei zur Verfügung gestellten Dokumente; 3. unentgeltliche Benützung des Telefons in der Kabine neben dem Landratssaal, wenn während Sitzungen Meldungen durchgege - ben werden müssen; 4. Bezug einer Karte, die für die darauf bezeichnete Landsgemeinde zum Betreten des Landsgemeinderings berechtigt. 2
§ 8 Ahndung von Verstössen 1 Wenn ein akkreditierter Informationsempfänger vertrauliche oder ge - heime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet wurden, in einem Informationsmedium verbreitet, kann ihm die Staats - kanzlei die Akkreditierung entziehen und ihn im Verzeichnis der akkredi - tierten Informationsempfänger streichen. 2 Das gleiche gilt, wenn: 1. mit einer Sperrfrist versehene Informationen vor dem Ablauf der Sperrfrist in einem Informationsmedium verbreitet werden; 2. unter Umgehung der Bestimmungen dieses Reglements In - formationen erschlichen werden; 3. erhaltene Informationen missbräuchlich oder zum Nachteil schutzwürdiger privater Interessen verwendet werden; 4. die Wahrheitspflicht bei der Berichterstattung vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt wird; 5. der Berichtigungspflicht nicht nachgekommen wird. 3 In leichteren Fällen kann eine Warnung oder befristete Suspendierung ausgesprochen werden. 4 Der Informationsempfänger, gegen den eine Massnahme ergriffen werden soll, hat Anspruch auf rechtliches Gehör. § 9 * ... 2 Informationsstellen § 10 Staatskanzlei 1. Informationsdienst des Regierungsrates 1 Die Staatskanzlei besorgt den Informationsdienst des Regierungsra - tes. 2 Sie ist insbesondere beauftragt und ermächtigt: 1. den Informationsempfängern die Unterlagen und Anträge des Re - gierungsrates an den Landrat zuzustellen, unter Vorbehalt der einschränkenden Bestimmungen in der Gesetzgebung; 2. unter Beobachtung der Bestimmungen von § 1 und § 2 schriftli - che Mitteilungen über Verhandlungen des Regierungsrates her - auszugeben; 3
3. im Einvernehmen mit dem Regierungsrat beziehungsweise mit dem zuständigen Direktionsvorsteher den Informationsempfän - gern Stellungnahmen, Beschlüsse und allfällige weitere Unterla - gen zuzustellen; 4. in Bezug auf die Mitteilungen und Unterlagen im Sinne der Ziffern 2 und 3 Auskunft zu erteilen oder bei der zuständigen Direktion zu vermitteln. § 11 2. Koordination 1 Die Staatskanzlei koordiniert die Zustellung von Informationsunterla - gen der kantonalen Verwaltung. 2 Schriftliche Informationsunterlagen der Direktionen und Ämter sind in der Regel der Staatskanzlei zur Weiterleitung an die Informationsemp - fänger zu übergeben; in besonderen Fällen kann die Staatskanzlei das Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger den Direktionen zur direkten Zustellung von Unterlagen zur Verfügung stellen. § 12 * Direktionen 1 In den Bereichen, in denen die Direktionen in eigener Kompetenz Ent - scheide treffen können, bestimmt die Direktionsvorsteherin oder der Di - rektionsvorsteher, ob und welche Informationen über solche Entscheide erteilt werden. 2 Die Erteilung von Informationen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbei - ter einer Direktion setzt in allen Fällen das Einverständnis der Direkti - onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers voraus. 3 Pressekonferenzen, Pressezusammenkunft § 13 Pressekonferenzen 1 Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen für Informationsempfänger entscheidet der Regierungsrat; er kann die Durchführung solcher Veranstaltungen an einzelne Direktionen delegie - ren. 2 Zu Pressekonferenzen und Besichtigungen können auch nicht akkredi - tierte Informationsempfänger eingeladen werden. 4
§ 14 Pressezusammenkunft 1 Der Regierungsrat organisiert jährlich eine Pressezusammenkunft mit den akkreditierten Informationsempfängern. 2 Diese dient in erster Linie einer gemeinsamen Aussprache über hängi - ge Informationsfragen. 4 Anfragen § 15 Anfragen 1. allgemein 1 Die Information auf Anfrage hin erhält nur der Fragesteller; es kann verlangt werden, dass die Frage bei der Informationsstelle schriftlich eingereicht wird. 2 Bei Anfragen ist jeweils zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeine Interesse, die Bedeutung der Sache oder den Grundsatz der gleichzeiti - gen Information eine allgemeine Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 2 Ziff. 2 oder § 11 Abs. 2 zweckmässig ist. § 16 2. Abklärung 1 Vor der Erteilung mündlicher Auskünfte auf Anfrage hin hat sich die In - formationsstelle nötigenfalls über Namen und Adresse eines unbekann - ten Fragestellers sowie über das Informationsmedium zu vergewissern, in dessen Auftrage er handelt. 5 Schlussbestimmungen § 17 Rechtskraft 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Mai 1980 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.03.1980 01.05.1980 Erlass Erstfassung A 1980, 379 03.11.2015 01.01.2016 § 9 aufgehoben A 2015, 1771 10.12.2019 01.01.2020 § 12 totalrevidiert A 2019, 2233 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.03.1980 01.05.1980 Erstfassung A 1980, 379

§ 9 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771

§ 12 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233 7
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