Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz (313.111)
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Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz

(Vom 18. Dezember 2001) Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom

21. Oktober 1998 (KWaG),

2 beschliesst:

I. Forstorganisation

§ 1 3 Amt für Wald und Natur

Das Amt für Wald und Natur (AWN) vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit das Kantonale Waldgesetz (KWaG) 4 und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.

§ 2 5 Forstkreise und Forstreviere

Der Kanton ist eingeteilt in: Forstkreis 1 (Muotatal, Fronalpstock, Schwyz, Rossberg, Rigi) mit den Forstrevie - ren 1, 5 und 6; Forstkreis 2 (Rothenthurm, Alpthal, Einsiedeln, Iberg) mit den Forstrevieren 3, 4 und 7; Forstkreis 3 (March, Höfe, Wägital) mit den Forstrevieren 8, 9 und 10.

§ 3 6

II. Zuständigkeit

§ 4 7 Umweltdepartement

1 Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von

§ 20 KWaG.

2 Es ist namentlich zuständig für:
a) die Behandlung von Einsprachen gegen Betriebspläne (§ 10 Abs. 4 KWaG) und deren Erlass (§ 20 Abs. 2 Ziff. 1 KWaG);
b) die Bewilligung der Veräusserung und Teilung von Wald (§ 13 KWaG).

§ 5 8 Amt für Wald und Natur

1 Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne der §§ 4, 9 Abs. 3,
11, 14, 21 und 24 KWaG.
a) Waldfeststellungen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG 9 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über den Wald (WaV), 10

§ 4 KWaG und § 35 der Voll -

zugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz); 11
b) Stellungnahmen zu Rodungen für Bauvorhaben (Art. 6 WaG i. V. m. Art. 6 WaV, § 4 KWaG und § 41 VVzPBG) sowie für die Bewilligung von Rodungen ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens;
c) die Auswahl der Waldbestände für forstliches Vermehrungsgut, die Meldung der Erntebestände und die Ausstellung von Herkunftszeugnissen (Art. 21 Abs. 2 und 3 WaV);
d) die Grundlagenbeschaffung gemäss § 15 KWaG;
e) die Information gemäss Art. 34 WaG i. V. m. § 15 KWaG;
f) die Ausbildung der Waldarbeiter gemäss § 19 Abs. 2 Ziffer 6 KWaG und die Beratung der Waldeigentümer (Art. 30 WaG i. V. m. § 21 KWaG);
g) die Bewilligung von Veranstaltungen im Wald (Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG);
h) Stellungnahmen im Bewilligungsverfahren für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald (Art. 14 Abs. 2 WaV);
i) die Ausarbeitung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG);
j) die Aufsicht über die Pflege und Nutzung der Wälder;
k) die Bewilligung von Kahlschlägen (Art. 22 Abs. 2 WaG);
l) die Anordnung von Massnahmen gegen Waldschäden (Art. 27 WaG , Art. 28 und 29 WaV);
m) die Beobachtung der Wildschadensituation und die Erstellung von Verhü - tungskonzepten (§ 14 KWaG) in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung.
3 Der Kantonsförster erlässt Weisungen über die Aufgaben der Forstkreise, Forst - reviere und des Staatswaldes.

III. Betreten, Befahren und Nutzung des Waldes

§ 6 Einschränkung der Zugänglichkeit

Soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind Zutrittsbeschränkun - gen namentlich gestattet:
a) zum Schutz von Jungwuchsflächen;
b) zum Schutz von Pflanzen und wild lebenden Tieren;
c) zum Schutz von öffentlichen Bauten und Anlagen;
d) zur Abwehr von Gefahren.

§ 7 Bewilligungspflicht für Veranstaltungen

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. b WaG sind:
a) Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden;
b) Veranstaltungen zwischen 24.00 bis 06.00 Uhr mit mehr als 100 Beteiligten;
c) Veranstaltungen unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln, wie Licht-
mittelbarer Nähe.

§ 8 12 Motorfahrzeugverkehr

1 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen und andern, gemäss Bundes - recht erlaubten Zwecken (Art. 15 Abs. 1 WaG, Art. 13 WaV) mit Motorfahrzeugen befahren werden.
2 Wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen spre - chen, dürfen Waldstrassen überdies mit Motorfahrzeugen befahren werden:
a) zur Ausübung einer amtlichen Tätigkeit;
b) zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken;
c) zum Unterhalt von Gewässern und öffentlichen Werken sowie zur Pflege von Naturschutzgebieten;
d) von gehbehinderten Personen (mit Behindertenausweis);
e) zur Nachsuche durch Nachsucheführer des Nachsuchepikettdienstes, zur Bergung von erlegtem Wild sowie zur Ausübung der Jagd im Rahmen der jähr - lichen Jagdvorschriften (Zufahrt zu definierten Jagdausgangspunkten);
f) von Besuchern der Anwohner, die dauernd oder vorübergehend im Erschlies - sungsgebiet wohnen;
g) von Personen, die auf Grundstücken im Erschliessungsgebiet Arbeiten zu ver - richten haben sowie zur Beförderung solcher Personen durch Dritte;
h) für kollektive Personentransporte zum Besuch von traditionellen, kulturellen oder religiösen Anlässen;
i) als Zufahrt zu Gastronomiebetrieben, die ganzjährig und haupterwerblich be - wirtschaftet werden.
3 Das Umweltdepartement:
a) kann Ausnahmen vom Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten aus anderen wichtigen Gründen bewilligen;
b) erlässt Weisungen zum Fahrverbot auf Waldstrassen und in Jagdbanngebieten.

§ 9 13 Nachteilige Nutzungen

1 Unzulässige Nutzungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WaG sind namentlich die Waldweide, das Niederhalten von Bäumen, das Reiten und Fahren abseits von Waldstrassen und -wegen, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen sowie Abla - gerungen.
2 Das Amt für Wald und Natur kann solche Nutzungen aus wichtigen Gründen bewilligen (Art. 16 Abs. 2 WaG).

§ 10 Naturnahe Bewirtschaftung

Naturnahe Bewirtschaftungen im Sinne von Art. 20 WaG sind namentlich Natur - verjüngungen, standortgerechte Baum- und Straucharten sowie natürliche Ab - läufe der Waldentwicklung.

§ 11 Regionale Waldpläne

Die regionalen Waldpläne im Sinne von § 9 KWaG enthalten Angaben über:
a) die Funktion, den Zustand und die Entwicklung eines Waldes;
b) die Ziele, die Zielkonflikte und Konfliktlösungen;
c) die Bewirtschaftungsgrundsätze;
d) Waldungen mit besonderen Auflagen.

§ 12 Betriebspläne

1 Die Betriebspläne enthalten Angaben über:
a) den Zustand und die bisherige Bewirtschaftung des Waldes;
b) die Ziele und Kontrollgrössen der Bewirtschaftung;
c) die Umsetzung des Regionalen Waldplanes;
d) die Waldbauliche Planung;
e) die Holznutzung;
f) den Hiebsatz.

V. Beiträge und Investitionskredite von Bund und Kanton

§ 13 14 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist zuständig für die Zusicherung von Beiträgen und Investiti - onskrediten nach §§ 16 und 17 KWaG, soweit er diese Kompetenz nicht an das Umweltdepartement oder das Amt für Wald und Natur übertragen hat.

§ 13a 15 Leistungsvereinbarungen

1 Unter geeigneten Dritten sind insbesondere Forstbetriebe mit forstfachlicher Führung sowie Personen oder Organisationen zu verstehen, welche über eine hin - reichende fachliche Eignung und Qualifikation verfügen.
2 Leistungsvereinbarungen in der Waldbewirtschaftung werden nach Kubikmeter - pauschalierung oder Flächenpauschalen abgerechnet.
3 Die Abrechnung nach Flächenpauschalen setzt voraus, dass:
a) der Leistungserbringer in der betreffenden Waldfunktion eine Fläche von min - destens zehn Hektaren pro Jahr bewirtschaftet und
b) für die behandelten Waldflächen Betriebspläne bestehen (§ 10 Abs. 3 KWaG).

§ 14 16 Beitragsvoraussetzungen

1 Leistungen des Kantons setzen voraus, dass:
a) die unterstützten Massnahmen mit der forstlichen Planung sowie den Konzep - ten der Raumplanung und des Naturschutzes übereinstimmen;
b) die Empfänger für eine Waldfläche von über 50 Hektaren einen Betriebsplan
der Betriebsstrukturen abhängig gemacht werden.

§ 15 Beitragsgewährung

1 Beiträge werden entrichtet als:
a) Abgeltung für vertraglich oder hoheitlich festgelegte Leistungen;
b) Finanzhilfe an Projekte;
c) Unterstützung gemeinwirtschaftlicher Leistungen.
2 Beitragszahlungen werden eingestellt, wenn der Empfänger die dafür geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann.

§ 16 Rückerstattung

1 Beiträge können zurückgefordert werden, wenn:
a) die unterstützte Massnahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt wird;
b) das unterstützte Werk zweckentfremdet oder mangelhaft unterhalten wird;
c) Bedingungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung missachtet werden.
2 Die Rückerstattungs- und die Unterhaltspflicht kann im Grundbuch angemerkt werden. Sie erlischt spätestens 30 Jahre nach der Vollendung des Werkes.

§ 17 Investitionskredite

1 Investitionskredite können gewährt werden, sofern die Kreditnehmer für die Rückzahlung der Beiträge Sicherheiten bieten.
2 Die Bedingungen für die Auszahlung werden im Beitragsbeschluss festgelegt.

VI. Förderungsmassnahmen

17

§ 18 18 Zusammenschlüsse von Waldeigentümern

Der Kanton fördert Zusammenschlüsse von Waldeigentümern durch Analysen, Be - ratungen und Finanzhilfen, wenn die Gemeinschaft der beteiligten Waldeigentü - mer eine Fläche von mindestens 500 Hektaren Wald betreut.

VII. Schlussbestimmungen

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a) die Vollzugsverordnung zur Verordnung zum Bundesgesetz über Investitions - kredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet zu den Artikeln 35 bis 40 des Bundesgesetzes über den Wald vom 27. September 1994. 19
Waldbesitzer vom 18. Juni 1947. 20

§ 20 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2002 in Kraft. 21
1 GS 20-181 mit Änderungen vom 14. Dezember 2004 (GS 20-605), vom 17. Juni 2008 (GS
22-20 und 22-22n), 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19c), vom 23. April 2013 (GS 23-72), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 13. März 2018

(JWV, GS 25-21c), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisa - tion des Umweltdepartements, GS 26 7h), vom 3. Juni 2020 (GS 26-8) und vom 28. November
2023 (JWV, GS 27-23b).
2 SRSZ 313.110.
3 Fassung vom 3. Juni 2020; Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023.
4 SRSZ 313.110.
5 Fassung vom 3. Juni 2020.
6 Aufgehoben am 3. Juni 2020.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 23. April 2013.
8 Abs. 2 Bst. b und h in der Fassung vom 18. Juni 2008; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
9 SR 921.
10 SR 921.01.
11 SRSZ 400.100.
12 Abs. 1, 2 Bst. a-e in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 2 Bst. f-i neu eingefügt am, Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 23. April 2013; Abs. 2 Bst. e in der Fassung vom

13. März 2018.

13 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
14 Fassung vom 3. Juni 2020.
15 Neu eingefügt am 3. Juni 2020.
16 Abs. 1 Bst. b aufgehoben am 3. Juni 2020, bisheriger Bst. c wird zu Bst. b.
17 Haupttitel in der Fassung vom 3. Juni 2020.
18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 3. Juni 2020.
19 GS 18-433.
20 G S 12 - 6 47.
21 Abl 2002 7; Änderungen vom 14. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2158), vom

17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1324 und 1339), vom 23. April 2013

am 1. Mai 2013 (Abl 2013 1027), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 13. März 2018 am 1. Mai 2018 (Abl 2018 705), vom 3. Juni 2020 (GS 26 7h) am 1. Juli
2020 (Abl 2020 1478), vom 3. Juni 2020 (GS 26-8) am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1475) und vom

28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2839) in Kraft getreten.

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