Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (782.311)
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Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz

(Vom 18. Dezember 1972) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben vom

20. April 2011,

2 beschliesst: A. Prüfungsgebühren

1. Prüfung der Fahrzeuge

§ 1 3

Die Berechnung der Gebühr für die Fahrzeugprüfungen erfolgt nach Zeitaufwand. Der Ansatz beträgt pro Verkehrsexperten-Stunde Fr. 132.--. Die Minimalgebühr entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten. § 2 4 § 3 5 Der Fahrzeughalter hat eine Ausfallgebühr für die Fahrzeugprüfung zu entrichten, wenn er:
a) sich nicht spätestens fünf Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin ab - meldet bzw. diesen verschiebt;
b) unentschuldigt fernbleibt. § 4 6 Es werden erhoben: a) für die Überprüfung einer Eigenabnahme durch die Garage Fr. 25.--
b) für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung durch die Ga - rage Fr. 20.--

2. Prüfung der Fahrzeugführer

§ 5 7

1 Die Berechnung der Gebühr für die Führerprüfung erfolgt nach Zeitaufwand. Der Ansatz pro Verkehrsexperten-Stunde beträgt Fr. 120.--.
2 Bei Gruppen werden pro Prüfung und Kandidat erhoben: a) Theorieprüfung Fr. 30.--
1 Der Vorgeladene hat die volle Gebühr für die Führerprüfung zu entrichten, wenn er:
a) sich nicht spätestens 15 Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin ab - meldet bzw. diesen verschiebt;
b) unentschuldigt fernbleibt.
2 Im Falle von Abs. 1 Bst. a entfällt die Gebühr, wenn der freigewordene Prüfungs - termin sofort mit einer anderen Führerprüfung belegt werden kann. B. Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen

1. Lernfahrausweise und Zulassungen

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§ 7 10

1 Es werden erhoben:
a) Für die erstmalige Ausstellung eines Lernfahrausweises oder einer Zulassungsbewilligung Fr. 60.--
b) für die Ausstellung eines Lernfahrausweises infolge Verlusts oder Zuzugs in den Kanton Schwyz Fr. 25.--
c) für die Prüfung eines Gesuches um Umschreibung des aus - ländischen Führerausweises Fr. 80.--
2 In diesen Gebühren sind die Kosten für die nötigen Drucksachen und für Ver - längerungen inbegriffen.

2. Übrige Ausweise

§ 8 11

1 Es werden erhoben:
a) Für die erstmalige Ausstellung eines Führerausweises im Kre - ditkartenformat (FAK) Fr. 45.--
b) für die Ausstellung eines neuen FAK infolge Verlusts, Nach - trägen, freiwilligen Verzichts auf Kategorien, Eintrags der Auf - hebung von Befristungen, Auflagen oder Ergänzungen Fr. 25.--
c) für die Ausstellung eines internationalen Führerausweises Fr. 40.--
d) für die Ausstellung eines ordentlichen oder befristeten Fahr - zeugausweises, eines Ausweises für ein Ersatzfahrzeug oder eines Tagesausweises (24 Stunden ohne Versicherungsprämie) Fr. 50.--
e) für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises infolge Verlust, Namensänderung, Versicherungswechsel, Eintrag oder Aufhe - bung von Auflagen oder technischen Daten, Ablauf der Gültig - keitsdauer Fr. 30.--
f) für die Ausstellung eines Mofa-Ausweises Fr. 20.--
2 Für die Neuanfertigung eines Ausweises in Papierformat infolge Adressänderung

§ 9 12

Es werden erhoben:
a) Für die Bewilligung für zivile motor- und radsportliche Veran - staltungen (Wettfahrten) Fr. 50.-- bis Fr. 1000.--
b) für Sonderbewilligungen oder Streckenabklärungen bei grenz - überschreitendem Verkehr eine Grund- und eine Zusatzgebühr: – Grundgebühr wegen Überschreitung der gesetzlichen Masse und Gewichte Fr. 50.-- – Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen Höchst - gewichtes je weitere angebrochene 10 t Fr. 20.-- – Zusatzgebühr bei Überschreitung der gesetzlichen Höchst - breite je weiteren angebrochenen halben Meter Fr. 10.-- Für die Retourfahrt innert vier Wochen wird die Grundgebühr nur einmal berechnet, die Zusatzgebühr jedoch auch für den Rücktransport. Für Mehrfachfahrten wird die Grundgebühr einmal, die Zusatz- gebühr jedoch für jede Fahrt berechnet. Bei Konvoifahrten ist für jedes Fahrzeug eine Bewilligung mit den ganzen Ansätzen erforderlich. Für Sonderbewilligungen, welche gestützt auf eine Kompe - tenzdelegation ausgestellt werden, wird nur die Grundgebühr verrechnet, sofern eine Jahresbewilligung für die bewilligte Strecke (ausgenommen Teilstrecke ASTRA) vorliegt.
c) für Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen – für einen Sonntag oder eine Nacht Fr. 50.-- – für jeden weiteren Sonntag oder jede weitere Nacht Fr. 10.-- – für das ganze Jahr Fr. 200.--
d) für Jahresbewilligungen – für die pauschale Bewilligung Fr. 200.-- – Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen Höchst - gewichts je weitere angebrochene 5 t Fr. 150.-- – für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen(Fahr - zeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) Fr. 50.-- – für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Schneeräumung, Kehrichtabfuhr usw.) Fr. 100.-- – für Pisten- und Raupenfahrzeuge Fr. 50.-- – für Schaustellerfahrzeuge Fr. 100.--
e) für das Befahren von Strassen mit Beschränkungen – für ein bis zehn Tage Fr. 50.-- – für einen Monat Fr. 100.-- – Jahresbewilligung Fr. 200.--
f) Kosten für besondere Aufwendungen – für Berechnungsarbeiten durch Dritte hinsichtlich des Be - fahrens von Kunstbauten oder von Bezirks-, Gemeinde- nach
entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten.
g) für andere, nicht ausdrücklich genannte Sonderbewilligungen Fr. 50.-- bis Fr. 1000.--
h) für die erstmalige Erteilung einer Parkkarte für Behinderte oder für die Befreiung von der Gurten- oder Helmtragpflicht Fr. 30.--

D. Übrige Gebühren und Materialkosten

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§ 10 14

1 Es werden erhoben:
a) Für ein Kontrollschilderpaar Fr. 35.-- für ein Einzelschild Fr. 20.-- für ein Wunschschild oder ein besonderes Schild, unter Vorbe - halt von § 12a Fr. 150.-- bis Fr. 10 000.--
b) für die Wiederausgabe deponierter Schilder Fr. 30.--
c) für eine Mofa-Vignette Fr. 20.--
d) für Verfügungen (Fahrzeugausweis- und Schilderentzug) Fr. 120.--
e) für den Einzugsauftrag von Ausweis und Schildern an die Poli - zei Fr. 120.--
f) für Administrativmassnahmen (Entzüge, Verweigerungen, Ab - erkennungen, Fahrverbote, Verwarnungen, Aufhebungen usw.) Fr. 50.-- bis Fr. 750.--
g) für Expertisen nach Zeitaufwand je Stunde Fr. 130.--
h) für Halterabfragen per SMS oder Internet pro Abfrage Fr. 1.--
i) für die Kursdatenerfassung von VKU- und PGS-Kursen durch das Verkehrsamt (Fahrlehrer ohne SARI) pro Kurs Fr. 20.--
j) für die Erfassung von Absolventen von VKU- und PGS-Kursen durch das Verkehrsamt (Fahrlehrer ohne SARI) pro Absolvent Fr. 5.--
k) für die verspätete SARI-Eintragung oder Meldung von VKU- und PGS-Kursen sowie Kursabsolventen Fr. 30.--
l) für andere in dieser Gebührenordnung nicht erwähnte Mass - nahmen und Dienstleistungen je nach Aufwand Fr. 30.-- bis Fr. 2000.--
2 Versandkosten für Schilder, Expressporto, Drucksachen und Fotokopien werden gesondert verrechnet. E. Besondere Bestimmungen
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1 Zuviel geleistete Verkehrsabgaben werden dem Fahrzeughalter nicht zurücker - stattet, wenn:
a) sie mit neuen Forderungen verrechnet werden können;
b) das Guthaben weniger als Fr. 5.-- beträgt und innert zwei Jahren nicht mit einer Forderung verrechnet werden kann.
a) sie mit neuen Guthaben verrechnet werden können;
b) die Forderung weniger als Fr. 5.-- beträgt und innert zwei Jahren nicht mit einem neuen Guthaben bzw. einer neuen Forderung verrechnet werden kann.
3 Bei Barzahlungsgeschäften am Schalter gelangen die Mindestbeträge für Rück - erstattungen und Nachverrechnungen nicht zur Anwendung.

§ 12 16

1 Bei der Entrichtung der Motorfahrzeugsteuer in zwei Raten wird pro Kontroll - schild eine Gebühr von je Fr. 10.-- erhoben.
2 Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben.

§ 12a 17

Kontrollschilder mit tiefen Nummern oder mit besonderen Ziffernkombinationen werden in der Regel versteigert und an den Meistbietenden abgegeben. F. Schlussbestimmungen

§ 13 18

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom

13. November 1967 über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeug -

führer 19 aufgehoben.

§ 14 20

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Sie tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. 21
1 GS 16-207 mit Berichtigung (Abl 1972 1306) und Änderungen vom 2. November 1988 (GS 17-
807), vom 6. Juni 1989 (GS 17-836), vom 16. Juni 1992 (GS 18-246), vom 8. Juni 1993 (GS
18-367), vom 31. Mai 1994 (GS 18-414), vom 7. Juni 1995 (GS 19-45), vom 18. August 1998 (GS 19-315), vom 4. Dezember 2001 (GS 20-191), vom 10. September 2002 (GS 20-262), vom

13. November 2002 (GS 20-338), vom 16. Dezember 2003 (GS 20-476), vom 6. Dezember

2005 (GS 21-46), vom 27. November 2007 (GS 21-152), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlas - tungsprogramm 2014-2017, GS 23-90d) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan - tonsverfassung, GS 23-97), vom 23. Juni 2015 (GS 24-36), vom 21. März 2017 (GS 25-1), vom

4. Dezember 2018 (GS 25-38) und vom 20. Dezember 2022 (GS 26-96).

2 SRSZ 782.300.
3 Fassung vom 4. Dezember 2018.
4 Aufgehoben am 23. Juni 2015.
5 Fassung vom 23. Juni 2015.
6 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2005; Bst. b in der Fassung vom 4. Dezember 2018.
7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 4. Dezember 2018; Abs. 2 Bst. a in der
9 Fassung vom 6. Juni 1989.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juni 1989; Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
11 Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 27. November 2007; bisherige Bst. d bis h werden zu Bst. c bis g; Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2005; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. f auf- gehoben am 4. Dezember 2018, bisheriger Bst. g wird zu Bst. f; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
12 Bst. b und f in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
13 Fassung vom 6. Juni 1989.
14 Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 27. November 2007, bisherige Bst. c bis g werden zu Bst. d bis h; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 29. Oktober 2013; Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 23. Juni 2015, bisheriger Bst. h wird zu Bst. i; Abs 1 Bst. i in der Fassung vom und Bst. j bis l neu eingefügt am 21. März 2017, bisheriger Bst. i wird zu Bst. l; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 4. Dezember 2018.
15 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 23. Juni 2015.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2018.
17 Neu eingefügt am 29. Oktober 2013.
18 Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 GS 15-444.
20 Fassung vom 17. Dezember 2013.
21 Änderungen vom 2. November 1988 am 1. Januar 1989, vom 6. Juni 1989 am 1. Januar 1990, vom 8. Juni 1993 am 1. Januar 1994, vom 31. Mai 1994 am 1. Januar 1995, vom 7. Juni 1995 am 1. Januar 1996 (Abl 1995 906), vom 18. August 1998 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1189), vom 4. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 1981), vom 10. September 2002 am

1. Oktober 2002 (Abl 2002 1524), vom 13. November 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002

1930), vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004, vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2024), vom 27. November 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2252), vom 29. Okto- ber am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2974), vom 23. Juni 2015 am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1431), vom 21. März 2017 am 1. April 2017 bzw. 1. Juli 2017 (Abl 2017 658), vom 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2771) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3080) in Kraft getreten.
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