Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (132.11)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung, PropV) vom 15. Oktober 2013 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 33 des Gesetzes vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates 1 ) , beschliesst: 1 Wahlvorschläge § 1 * Prüfung der Wahlvorschläge 1 Die Gemeindekanzlei prüft jeden Wahlvorschlag unverzüglich und gibt nötigenfalls der Vertretung der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages die Möglichkeit: 1. Mängel des Wahlvorschlages zu beheben; 2. Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben kön - nen, zu ändern; 3. für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einzu - reichen. 2 Die Gemeinden melden dem kantonalen Abstimmungsbüro unverzüg - lich die eingegangenen Wahlvorschläge. 3 Die Gemeinden melden dem kantonalen Abstimmungsbüro die berei - nigten Listen. § 2 Listengruppen 1 Das kantonale Abstimmungsbüro teilt den Gemeinden unverzüglich die bereinigten Bezeichnungen der Listengruppen mit. 1) NG 132.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Wahlzettel 1. allgemein 1 Die Wahlzettel sind in allen Gemeinden nach einem einheitlichen Mus - ter und in einheitlicher Farbe zu gestalten; das kantonale Abstimmungs - büro legt die Einzelheiten in einem entsprechenden Muster fest. 2 Es dürfen keine privaten Wahlzettel hergestellt oder verteilt werden. § 4 2. Kandidierende 1 Auf den vom Gemeinderat erstellten amtlichen Wahlzetteln werden die Kandidierenden in der gleichen Reihenfolge aufgeführt, in welcher sie auf den Wahlvorschlägen aufgeführt sind. 2 Die Unterzeichnenden sind bei der Einreichung der Wahlvorschläge in der Gestaltung der Reihenfolge der Kandidierenden frei. 3 Zur Wiederwahl Vorgeschlagene sind mit dem Zusatz «(bisher)» zu bezeichnen. § 5 3. Nummerierung und Bezeichnung 1 Zum Zwecke der Auszählung sind die Wahlzettel mit einer Listennum - mer und einer Listenbezeichnung zu versehen. 2 Das kantonale Abstimmungsbüro lost jeder Listengruppe eine Listen - nummer zu. 3 Die Wahlzettel werden so mit Bezeichnungen und Nummern versehen, dass jede an der Wahl teilnehmende Liste derselben Listengruppe in je - dem Wahlkreis die gleiche Listennummer und die gleiche Listenbezeich - nung erhält. § 6 Zustellung der Wahlunterlagen 1 Die Wahlunterlagen sind den Stimmberechtigten durch den Gemeinde - rat zuzustellen. 2 Die Wahlunterlagen umfassen: 1. einen vollständigen Satz der Wahlzettel, eingeschlossen einen Blankowahlzettel; 2. die vom Regierungsrat erlassene Wahlanleitung; 3. das Stimmcouvert; 4. den Stimmrechtsausweis; und 5. die Wahlprospekte. 3 Die Wahlunterlagen dürfen keine weiteren Beilagen enthalten. 2
4 Alle in einer Gemeinde gültigen amtlichen Wahlzettel sind im Wahllo - kal aufzulegen. 2 Wahlakt § 7 Ausübung des Stimmrechts 1 Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert in die Urne zu legen. 2 Wahlzettel, die sich ausserhalb eines Kuverts in der Urne befinden, sind nichtig. 3 Enthält ein Kuvert mehr als einen Wahlzettel, ist die Stimme ungültig. § 8 Veränderte Wahlzettel 1. Änderung der Listenbezeichnung 1 Die Listenbezeichnung kann handschriftlich ersatzlos gestrichen wer - den. 2 Eine handschriftlich gestrichene Listenbezeichnung kann durch die Listenbezeichnung eines anderen amtlichen Wahlzettels ersetzt wer - den. 3 Es können auch Wahlzettel ohne Listenbezeichnung in die Urne gelegt werden. 4 Für die Zuteilung der Listenstimmen ist die Kontrollnummer in keinem Fall massgebend. § 9 2. durch kumulieren oder panaschieren 1 Eine Kandidierendenbezeichnung darf nicht leichthin als ungenügend bezeichnet werden; eine Kumulierung oder Panaschierung ist grund - sätzlich als gültig anzuerkennen, auch wenn nur der Name des Kandi - dierenden ohne eine nähere Bezeichnung angegeben ist. 2 Sind auf verschiedenen Wahlzetteln des gleichen Wahlkreises mehre - re Kandidierende mit gleichem Namen enthalten, ist eine Kumulierung ohne nähere Bezeichnung jenem Kandidierenden zuzurechnen, dessen Name auf dem betreffenden Wahlzettel vorgedruckt ist. 3 Haben zwei Kandierende auf einem Wahlzettel den gleichen Namen, ist eine nicht näher bezeichnete Kumulierung ungenügend und daher zu streichen. 3
4 Steht jedoch eine Kumulierung unmittelbar neben dem betreffenden Namen, ist sie gültig, weil von der Annahme auszugehen ist, dass die stimmende Person diesen Namen kumulieren wollte. § 10 3. vom Abstimmungsbüro vorzunehmende Streichun - gen a) allgemein 1 Wählbar sind nur Kandidierende, deren Name auf einem der amtlichen Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises steht; andere Namen sind vom Abstimmungsbüro zu streichen. 2 Ein Name darf auf einem Wahlzettel höchstens zweimal aufgeführt sein; eine weitere Kumulierung ist ungültig und vom Abstimmungsbüro zu streichen. 3 Unleserliche oder ungenügende Kandidierendenbezeichnungen sind vom Abstimmungsbüro zu streichen. § 11 b) Reihenfolge der Streichungen 1 Enthält ein Wahlzettel nach Vornahme der Streichungen gemäss den Paragraphen 9 und 10 immer noch mehr Kandidierende, als dem betref - fenden Wahlkreis Mandate zustehen, sind die überzähligen Kandidie - renden in folgender Reihenfolge zu streichen: 1. Kandidatennamen auf der Rückseite des Stimmzettels; 2. Kandidatennamen, die parallel zum rechten Listenrand notiert sind; 3. Kandidatennamen, die parallel zum linken Listenrand notiert sind; 4. Kandidatennamen (gedruckte oder von Hand geschriebene) von unten nach oben und, falls sich auf gleicher Höhe mehr als ein Name befindet, von rechts nach links; 5. sind sämtliche Kandierenden nummeriert, erfolgt die Streichung in der Reihenfolge der Nummern, beginnend mit der höchsten Zahl. 3 Ermittlung des Ergebnisses § 12 Elektronische Erfassung 1 In allen Wahlkreisen sind die Wahlergebnisse elektronisch zu erfas - sen. 4
§ 13 Zusammenstellung der Ergebnisse 1 Die kommunalen Abstimmungsbüros stellen die Ergebnisse der Wahl nach Massgabe der Gesetzgebung zusammen und übermitteln sie un - verzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro. 2 Das kantonale Abstimmungsbüro erlässt Weisungen für eine einheitli - che Zusammenstellung der Wahlergebnisse durch die kommunalen Ab - stimmungsbüros. 3 Der Gemeinderat hat ein Exemplar des Protokolls über die Landrats - wahlen unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbüro einzusenden; ein Exemplar ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. 4 Die Wahlunterlagen sind durch die Gemeinden aufzubewahren, bis die Erwahrung aller Wahlen durch den Landrat erfolgt ist. § 14 Auswertung der Ergebnisse 1 Das kantonale Abstimmungsbüro wertet die Ergebnisse nach Massga - be der Gesetzgebung aus. § 15 Meldung der Wahlergebnisse 1 Das kantonale Abstimmungsbüro meldet die Wahlergebnisse den kommunalen Abstimmungsbüros, sobald die Wahlen vollständig ausge - wertet sind, und veröffentlicht die Wahlergebnisse. § 16 Nachprüfung von Amtes wegen 1 Wenn ein Abstimmungsergebnis zu Zweifel Anlass gibt, kann der Re - gierungsrat von Amtes wegen eine Nachprüfung des Wahlmaterials durch eine kantonale oder kommunale Instanz anordnen. 2 Wenn bei der Nachprüfung Fehler festgestellt werden, verfügt der Re - gierungsrat die Berichtigung des Wahlergebnisses oder die Aufhebung des Wahlganges. § 17 Abstimmungsbeschwerde, Berichtigung, Aufhebung 1 Als unrichtig festgestellte Wahlergebnisse sind im Beschwerdeent - scheid richtigzustellen. 2 Der Wahlgang ist durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufzuheben, wenn: 1. Verfahrensmängel festgestellt sind; 5
2. sich die Möglichkeit, dass diese Verfahrensmängel das Abstim - mungsergebnis entscheidend verändert haben, nicht ausschlies - sen lässt; und 3. sich die Auswirkungen nicht durch den Beschwerdeentscheid be - seitigen lassen. 3 Bei Aufhebung eines Wahlganges trifft der Regierungsrat die erforder - lichen Anordnungen für die Wiederholung der Wahl. 4 Schlussbestimmung § 18 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1712 04.07.2017 01.08.2017 § 1 totalrevidiert A 2017, 1264 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1712

§ 1 04.07.2017

01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 1264 8
Markierungen
Leseansicht