GESETZ über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (50.5111)
CH - UR

GESETZ über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

GESETZ über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz) (vom 22. September 1996 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 und 90 der Kantonsverfassung (KV) 2 , auf das Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG) 3 und auf das Eisenbahngesetz (EBG) 4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck, Ziel

1 Das Gesetz bezweckt, den öffentlichen Verkehr im Rahmen einer ganz - heitlichen Verkehrspolitik zu fördern.
2 Ziel des Gesetzes ist es namentlich,:
a) im Interesse einer vernünftigen Siedlungspolitik, einer volkswirtschaftlich angemessenen Entwicklung und einer guten Erschliessung eine Grund - versorgung des ganzen Kantons zu schaffen und zu erhalten;
b) den individuellen Personenverkehr und den Güterverkehr auf die öffentli - chen Verkehrsmittel zu verlagern.

Artikel 2 Förderungsmassnahmen

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr, um das Ziel des Gesetzes zu erreichen. Sie erarbeiten gemeinsam eine ganzheit - liche Verkehrsplanung.
2 Neben den Beiträgen und Abgeltungen nach diesem Gesetz können sie weitere Förderungsmassnahmen treffen. Namentlich können sie:
a) sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und diesen Beiträge gewähren;
1 AB vom 16. August 1996
2 RB 1.1101
3 SR 742.40
4 SR 742.101 1
b) sich an Transportunternehmungen beteiligen, die im öffentlichen Regional- und Agglomerationsverkehr tätig sind;
c) Beiträge gewähren an Infrastrukturanlagen des öffentlichen Güterver - kehrs.
3 Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Finanzierung der Förderungsmassnahmen des Kantons nach den ordentli - chen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.

Artikel 3 Art und Form der finanziellen Leistungen

1 Der Kanton und die Gemeinden leisten Investitionsbeiträge und Abgel - tungen nach Massgabe dieses Gesetzes.
2 Die Investitionsbeiträge werden als Finanzhilfen, Darlehen oder in Form von Kapitalbeteiligung geleistet. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
3 Mit Abgeltungen gleichen der Kanton und die Gemeinden die laut Plan - rechnung ungedeckten Kosten der bestellten Angebote aus.
4 Der Regierungsrat kann Investitionshilfen und Abgeltungen im Rahmen von Programmvereinbarungen gewähren. 5

Artikel 4 Begriffe

Als Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) die SBB, der Postautodienst und konzessionierte Transportunterneh - mungen, die der Bund im Interesse des öffentlichen Regionalverkehrs unterstützt;
b) andere konzessionierte Transportunternehmungen, die für den Verkehr des Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind.
2. Abschnitt: Investitionsbeiträge

Artikel 5 Investitionsbeiträge mit Bundeshilfe

1 Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten:
a) für technische Verbesserungen im Sinn von Artikel 56 und 95 EBG;
b) für die Umstellung des Betriebs im Sinn von Artikel 57 EBG.
5 Eingefügt durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
2
2 Die Höhe solcher Investitionsbeiträge richtet sich nach Artikel 60 und 61 EBG.
3 Der Landrat befindet abschliessend über solche Investitionsbeiträge des Kantons.

Artikel 6 Investitionsbeiträge ohne Bundeshilfe

1 Der Kanton und die Gemeinden können einer Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs auch ohne Bundeshilfe Investitionsbeiträge leisten, wenn die vorgesehene Investition dieser Unternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist.
2 Der Investitionsbeitrag des Kantons bedingt einen Gemeindebeitrag, der den finanziellen Ressourcen und dem Nutzen dieser Gemeinde ange - messen ist. 6
3 Sind mehrere Gemeinden an der unterstützten Transportunternehmung direkt interessiert, gelten diese Grundsätze für alle beteiligten Gemeinden.
4 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite sichert der Regierungsrat die Investitionsbeiträge des Kantons zu.
5 Investitionsbeiträge des Kantons können mit der Verpflichtung der begüns - tigten Transportunternehmung verbunden werden, sich zu tariflicher Zusammenarbeit zusammenzuschliessen.

Artikel 7 Beteiligung anderer Kantone

Bedient eine Transportunternehmung nicht nur das Gebiet des Kantons Uri, wird der Investitionsbeitrag mit der Bedingung verknüpft, dass sich die mitbedienten Kantone ebenfalls anteilmässig beteiligen.
3. Abschnitt: Abgeltungen
1. Unterabschnitt: Abgeltungen mit Bundeshilfe

Artikel 8 Angebotsvereinbarung

1 Der Kanton und der Bund schliessen mit den Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen ab.
6 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007). 3
2 Diese Vereinbarungen bezeichnen die bestellten Leistungen, die die jewei - lige Transportunternehmung im öffentlichen Regionalverkehr zu erbringen hat, und die Abgeltung, die Bund und Kanton hiefür leisten.
3 Im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden schliesst der Regierungsrat mit Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen für den Kanton ab. Er ist zuständig, die damit verbundenen Kantonsausgaben zu beschliessen. Die Bestimmungen über die Programmvereinbarungen sind anzuwenden. 7
4 Bei der Bestellung des Leistungsangebots sind zu berücksichtigen:
a) die Funktion der Linie, das Erschliessungspotential und die Siedlungs - struktur;
b) die tatsächliche Benutzung der bestehenden Linie;
c) die Wirtschaftlichkeit;
d) die nachhaltige Wirkung auf die Umwelt.
5 Der Regierungsrat hört vor der Bestellung weitere interessierte Kreise an.

Artikel 9 Abgeltung der ungedeckten Kosten

1 Für bestellte Angebote leistet der Kanton den Transportunternehmungen im Rahmen der Angebotsvereinbarungen Abgeltungen.
2 Die Abgeltungen entsprechen den ungedeckten Kosten für Betriebsleis - tungen aus dem bestellten Verkehrsangebot.

Artikel 10 8 Beteiligung der Gemeinden

a) Grundsatz
1 Die direkt interessierten Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen, die der Kanton nach Artikel 9 leistet. Der Landrat bestimmt die Höhe des Gemeindeanteils in einer Verordnung.
2 Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die einzelnen Gemeinden richtet sich nach dem Nutzen und dem Interesse der betroffenen Gemeinde an der bestellten Leistung. Er bemisst sich namentlich nach folgenden Kriterien:
a) Einwohnerzahl;
b) Haltestellen;
c) Arbeitsplätze.
7 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
8 Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
4
3 Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

Artikel 11 b) Verfahren

1 Der Kanton bevorschusst den Anteil der Gemeinde.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die direkt interessierten Gemeinden und setzt deren Anteile fest. Sein Entscheid ist endgültig.
2. Unterabschnitt: Abgeltungen ohne Bundeshilfe
Artikel 12
1 Im Einvernehmen mit den direkt interessierten Gemeinden kann der Kanton auch ohne Bundeshilfe mit Transportunternehmungen Angebotsver - einbarungen treffen, soweit das bestellte Angebot für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist.
2 Der Kanton übernimmt die eine, die direkt interessierten Gemeinden die andere Hälfte der ungedeckten Kosten für Betriebsleistungen aus dem bestellten Verkehrsangebot.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Abgeltungen mit Bundeshilfe sinngemäss.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 1. Mai 1988 9 wird aufgehoben.

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt rückwirkend auf den
1. Januar 1996 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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