INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgese... (20.1511)
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INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 1 (vom 24. Juni 2003 2 ; Stand am 1. April 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die mini - malen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeit - nehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsende - gesetz) 3 sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) 4 und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) 5 , vereinbaren: I.Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsende - gesetzes, der Artikel 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 6
2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b OR (tripar - tite Arbeitsmarktkommission) ein.

Artikel 2 Arbeitsmarktregion

1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Artikel 360a Absatz 1 OR.
1 Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007).
2 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
3 SR 823.20
4 SR 823.20220822.41
5 SR 822.41
6 Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007). 1
2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion. II.Zuständigkeiten und Aufgaben

Artikel 3 Regierungen der Vereinbarungskantone

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2 Sie:
a) wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripar - titen Arbeitsmarktkommission;
b) genehmigen das Geschäftsreglement;
c) beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;
d) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
e) legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein verbindlichen GAV kennen; 7
f) schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
g) erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.
3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.

Artikel 4 Tripartite Arbeitsmarktkommission

a) Zusammensetzung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitge - bende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinba - rungskantons stellen je ein Mitglied.
2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kanto - nalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripar - titen Arbeitsmarktkommission teil.
7 Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007).
2

Artikel 5 b) Konstituierung und Vorsitz

1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

Artikel 6 c) Beschlussfassung

1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind.
2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.

Artikel 7 d) Aufgaben

1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
a) erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsende - gesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit; 8
b) erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmi - gendes Geschäftsreglement;
c) unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zustän - digen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
d) beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
e) erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
f) erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben.
g) kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungs - vereinbarungen aushandeln und unterzeichnen. 9
2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen.
3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Artikel 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 10 .
8 Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007).
9 Eingefügt durch LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007).
10 SR 837.0 3

Artikel 8 e) Vollzugsstelle

1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Artikel 360c OR.
3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskan - tone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.

Artikel 9 11 Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde

1 1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buch - stabe d und Artikel 9 Absatz 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.

2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Entsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften. III.Finanzierung

Artikel 10 Kosten

1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im 2. und 3. Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenös - sischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskan - tone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. 12
2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.
11 Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007).
12 Fassung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 5. Januar 2007).
4

Artikel 11 Finanzkontrolle

Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen. IV.Verfahrensbestimmungen

Artikel 12 Auskunftspflicht

1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsor - ganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

Artikel 13 Ergänzendes Recht

Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abwei - chenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons. V.Schlussbestimmungen

Artikel 14 Inkrafttreten und Kündigung

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt. 13
2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinba - rungskantonen weiter.
4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.
13 Von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004. Änderung gemäss LRB vom 20. Dezember 2006 von den Regierungen in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 27. April 2007). 5
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Im Namen des Regierungsrates des Kantons Obwalden Der Landammann: Hans Hofer Der Landschreiber: Urs Wallimann Im Namen des Regierungsrates des Kantons Nidwalden Der Landammann: Dr. Leo Odermatt Der Landschreiber: Josef Baumgartner
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Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
24. Juni 2003 AB 10.10.2003 1. Januar 2004
24. Juni 2003 AB 05.01.2007, Seite 73 Ingress, Titel, 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 Bst. e, 7 Abs. 1 Bst. a und g (neu), 9, 10 Abs. 1 1. April 2007 7
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