Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (511.311)
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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

(Vom 9. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom

12. Juni 1959

2 und der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom

30. August 1995 (WPEV),

3 beschliesst:

§ 1 Aufsicht

Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe aus.

§ 2 Vollzug

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän - dig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflicht - ersatzabgabe.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie Art. 32 ff. WPEG);
b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);
c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten (Art. 37 WPEG);
d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfü - gungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung (Art. 30 WPEG).

§ 3 Amtshilfe

1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24 Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
2 Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
3 Sie meldet dem Kreiskommando zudem:
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe - standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons - steuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun - dessteuer und die Kantonssteuer;
1 Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom - mando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriften - sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgeset - zes 4 hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
2 Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an:
a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu sorgen.
3 Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom - mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.

§ 5 Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhe - bung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 5 und der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975. 6
2 Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 52 Abs. 2 WPEV.
3 Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabege - setzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von

§ 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 7 Vollzugshilfe.

§ 6 8 Strafverfolgung

1 Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG.
2 Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
3 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. 9
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
2 SR 661.
3 SR 611.1.
4 SRSZ 231.110.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
9 Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.
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