Verordnung über den Weinbau (312.711)
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Verordnung über den Weinbau

(Vom 23. Februar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 60 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998 2 sowie der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) vom 14. November 2007, 3 beschliesst:

I. Zuständigkeiten

§ 1 Amt für Landwirtschaft

1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Bestimmungen über den Weinbau.
2 Es ist insbesondere zuständig:
a) Neuanpflanzungen zu bewilligen; b) Meldungen über Neuanpflanzungen oder die Erneuerung von bestehenden Rebflächen entgegenzunehmen; c) einen Rebbaukataster und ein Verzeichnis der Weinbezeichnungen zu führen;
d) die für den Rebbau dienlichen Daten von den Betrieben zu erheben;
e) die Weinlesekontrolle zu organisieren und zu überwachen;
f) die Mengenbegrenzung zu regeln;
g) die Traubenernte zu klassieren;
h) die Beseitigung von widerrechtlich angepflanzten Reben anzuordnen; i) die Anforderungen an die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung fest - zulegen; j) Weisungen zur Durchführung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung zu er - lassen;
k) die weinspezifischen Begriffe (Art. 19 Weinverordnung, Anhang 1) zu definieren.

§ 2 Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über die Weinwirtschaft aus.

II. Rebpflanzungen

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Neuanpflanzungen, die der Weinerzeugung dienen, sind bewilligungspflichtig (Art. 60 Abs. 1 LwG).
2 Ausgenommen sind Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, sofern die Bewirt - schafterin bzw. der Bewirtschafter innerhalb des Rebbaukatasters keine anderen
Dem Amt für Landwirtschaft zu melden sind:
a) die Neuanpflanzungen gemäss § 3 Abs. 2;
b) die Erneuerung von bestehenden Rebflächen im Rebbaukataster.

§ 5 Weinbaueignung

1 Die Eignung eines Standorts für den Weinbau (Art. 2 Abs. 2 Weinverordnung) ist insbesondere nach den folgenden Kriterien zu beurteilen:
a) Höhe: höchstens 500 m über Meer;
b) durchschnittliche Hangneigung: mindestens 15%;
c) Exposition: Südost über Süden nach Südwest;
d) Lokalklima: Gute Sonneneinstrahlung, Schutz vor Bise, geringes Frostrisiko.
2 Bei besonderen kleinklimatischen Verhältnissen kann von den vorstehenden Kriterien abgewichen werden.

§ 6 4 Verfahren

1 Das Bewilligungsgesuch ist dem Amt für Landwirtschaft, unter Beilage eines Grundbuchplanes, bis 30. September des dem Pflanzjahr vorangehenden Jahres einzureichen.
2 Dieses entscheidet über das Bewilligungsgesuch nach Anhörung des Amtes für Wald und Natur (Art. 2 Abs. 5 Weinverordnung).

III. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

§ 7 5 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1 Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) und «Appella - tion d’Origine Controlée» (AOC) dürfen nur unter den vom Amt für Landwirtschaft festgelegten Anforderungen für die Kennzeichnung von Weinen verwendet wer - den.
2 Im Kanton Schwyz dürfen folgende kontrollierte Ursprungsbezeichnungen ver - wendet werden:
a) AOC Schwyz;
b) AOC Zürichsee.
3 Bei der «AOC Zürichsee» handelt es sich um eine der «AOC Schwyz» unterge - ordnete (regionale) AOC.

§ 8 6

§ 9 7

§ 10 8

§ 13 11

§ 14 12

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 13 Verfahren und Gebühren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 14
2 Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und der Rechtspflege 15 erhoben.

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Weinbau vom 19. September 2001 16 wird aufgehoben.

§ 16a 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2016

Erträge aus der Weinernte 2015 dürfen für die Weinerzeugung unter der Bezeich - nung «AOC Zürichsee» verwendet werden, sofern sie den vom Amt für Landwirt - schaft festgelegten Anforderungen genügen.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2009 in Kraft. 18 Anhang 1 19 Anhang 2 20
1 GS 22-96 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas - sung, GS 23-97), vom 31. Mai 2016 (GS 24-70) und vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7g).
2 SR 910.1.
3 SR 916.140.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
5 Fassung vom 31. Mai 2016.
6 Aufgehoben am 31. Mai 2016.
7 Aufgehoben am 31. Mai 2016.
8 Aufgehoben am 31. Mai 2016.
9 Aufgehoben am 31. Mai 2016.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 SRSZ 234.110.
15 SRSZ 173.111.
16 SRSZ 312.711; GS 20-161.
17 Neu eingefügt am 31. Mai 2016.
18 Abl 2010 517; Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom

31. Mai 2016 am 3. Juni 2016 (Abl 2016 1250) und vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020

1478) in Kraft getreten.
19 Aufgehoben am 31. Mai 2016.
20 Aufgehoben am 31. Mai 2016.
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