Dekret über die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau (916.120)
CH - VS

Dekret über die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau

über die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau vom 12.09.2013 (Stand 11.10.2013) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2, 38 und 42 Ab - satz 3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG); eingesehen die Verordnung über den Rebbau und den Wein vom 17. März
2004 (RWV); eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau ist ein Verfahren, bei dem der Kanton ein Bankdarlehen garantiert und dabei einen Teil des Wein - lagers eines Einkellerers als Pfand nimmt.
2 Die erhaltene Liquidität darf ausschliesslich dazu verwendet werden, die Weinerntelieferanten für die Ernte 2013 zu bezahlen, wobei der Selbstein - kellerer sein eigener Lieferant ist.

Art. 2 Leistungsvereinbarung

1 Um die Aufgaben im Zusammenhang mit dem vorliegenden Dekret zu er - füllen, schliesst der Kanton mit dem Finanzkompetenzzentrum (nachste - hend: CCF AG) eine Leistungsvereinbarung ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zu diesem Zweck überweist er der CCF AG einen im ordentlichen Budget
2014 der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft (nachstehend: DLW) vorzusehenden Pauschalbetrag.

Art. 3 Garantieprinzip

1 Es wird das Prinzip einer Bürgschaft in Höhe von maximal 30 Millionen Franken beschlossen, um die Finanzierung der Walliser Weinernte 2013 zu garantieren.
2 Diese Bürgschaft dient ausschliesslich dem Vollzug des vorliegenden De - krets.
3 Der Gesamtbetrag der diesbezüglich von der CCF AG im Namen des Staa - tes Wallis bewilligten Garantien darf die genannte Summe nicht überschrei - ten, alle Bürgschaften miteinbezogen.

Art. 4 Vorgehen bei eventuellen Verlusten

1 Um eventuelle Verluste aus der Blockierung-Finanzierung zu decken, ist der Staatsrat im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 FHG befugt, der DLW einen Nachtragskredit in Höhe von 3 Millionen Franken zu bewilligen.

Art. 5 Bénéficiaires

1 Einzig Personen, die im Wallis Trauben aus Walliser Rebbergen einkellern und zu Wein verarbeiten, können in den Genuss der Blockierung-Finanzie - rung kommen.
2 Der Gesuchsteller muss auf persönlicher und beruflicher Ebene die nötigen Zusicherungen für eine gute Betriebsführung stellen. Sein Betrieb muss als wirtschaftlich tragbar erachtet werden. Die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des zugestandenen Betrags müssen möglich sein. Des Weite - ren muss er bei der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen angemeldet sein.
3 Die als Garantie zugelassene Lagermenge muss mindestens 10'000 Liter für alle in Artikel 9 definierten Walliser Weine mit kontrollierter Ursprungsbe - zeichnung (AOC Wallis) umfassen.
4 Der Gesuchsteller muss alle seine Lieferanten für die Weinernte 2012 aus - bezahlt haben und sich verpflichten, für 2013 mindestens den vom Bran - chenverband der Walliser Weine (nachstehend: Branchenverband) festge - legten Durchschnittspreis zu bezahlen.
5 Die Blockierung-Finanzierung kann für jeden Einkellerer nur 50 Prozent des in Artikel 9 definierten Weinvolumens für die Ernte 2013 garantieren. Dieses muss sich frei von jeder Verpflichtung im Lager des Einkellerers be - finden, der das ausschliessliche wirtschaftliche Nutzungsrecht hat.

Art. 6 Gesuch

1 Der Einkellerer reicht sein Gesuch um Blockierung-Finanzierung bei der CCF AG ein.
2 Die CCF AG muss das gesamte Dossier mit allen in Artikel 8 aufgeführten Dokumenten und Angaben spätestens am 15. November 2013 erhalten, an - sonsten ist es nicht zulässig.
3 Die CCF AG übermittelt der DLW eine Liste der erhaltenen Gesuche zur Information.

Art. 7 Bearbeitung der Gesuche

1 Die CCF AG ist für die Prüfung und Bearbeitung der Gesuche zuständig.
2 Sie genehmigt im Namen des Staates Wallis die Garantien für die Begüns - tigten und informiert die DLW.
3 Sie kann gegebenenfalls ein Gesuch ablehnen.
4 Sie betreut die Dossiers bis zum Abschluss, das heisst bis nach der voll - ständigen Rückzahlung der zugestandenen Darlehen.

Art. 8 Beweismittel

1 Der Gesuchsteller muss der CCF AG alle Angaben über seine finanzielle Situation, namentlich durch Vorlegung der Betriebsbuchhaltung, offen darle - gen.
2 Zudem muss er folgende Dokumente vorlegen: a) Handelsregisterauszug; b) Bescheinigung des Betreibungs- und Konkursamts; c) Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre vor dem betreffenden Jahrgang; d) die detaillierte Liste der Weinerntezahlungen an die Traubenlieferanten des letzten Jahres vor dem betreffenden Jahrgang; e) die detaillierte Liste seines Weinlagers (Menge, Bezeichnungen und Jahrgänge);
f) Informationen über die Zahlung der Soziallasten und über die Einhal - tung des Gesamtarbeitsvertrags.
3 Diese Daten werden streng vertraulich behandelt. Sie dürfen nur den Orga - nen mitgeteilt werden, die mit dem Vollzug oder der Vollzugskontrolle des vorliegenden Dekrets beauftragt sind, und zwar nur im Rahmen der Erfül - lung ihrer Aufgaben.

Art. 9 Bedingungen bezüglich des Weinlagers

1 Einzig Lager von Walliser AOC-Weinen, die kumulativ folgende Bedingun - gen erfüllen, können in den Genuss der Blockierung-Finanzierung kommen: a) Fendant, Dôle, Pinot Noir oder Gamay; b) Jahrgang 2013; c) Weine, die den qualitativen Normen AOC Wallis entsprechen und von der Degustationskommission des Branchenverbands zugelassen sind.
2 Der Einkellerer ist für die Korrektheit der abgegebenen Daten über die Qualität und Quantität der verpfändeten Weine verantwortlich. Er übermittelt der CCF AG diesbezüglich eine Bescheinigung der Schweizer Weinhandels - kontrolle (SWK) beziehungsweise der Interkantonalen Zertifizierungsstelle (IZS).
3 Der Branchenverband bestimmt den Wert des blockierten Weinlagers. Die - ser Wert darf 4 Franken pro Liter nicht übersteigen.
4 Der Einkellerer gewährleistet das Unterbringen, die Pflege, den Unterhalt und die Konservierung der blockierten Weinlager auf seine eigenen Kosten, Risiken und Gefahren. Ohne Bewilligung der CCF AG kann er über diese aber weder verfügen noch sie umlagern.

Art. 10 Garantien

1 Die CCF AG garantiert im Namen des Staates Wallis in Form einer einfa - chen Bürgschaft die Darlehen, die dem von der Blockierung-Finanzierung begünstigten Einkellerer von einer sich im Wallis angesiedelten Finanzein - richtung zugestanden wurden.
2 Eine solche Garantie soll dem Begünstigten die Möglichkeit geben, bei sei - ner Bank ein Darlehen zu einem Vorzugszins zu erhalten.
3 Die Darlehen dürfen ausschliesslich für die Zahlung der Ernte 2013 an die Traubenlieferanten eingesetzt werden.
4 Die CCF AG begrenzt ihre Bürgschaft auf eine Gesamthöhe von zwölf Mil - lionen Liter. Übersteigt das für die Blockierung-Finanzierung gemeldete Ge - samtvolumen diese Menge, wird die als Pfand angebotene Weinmenge im Verhältnis zur Einkellerung der Ernte 2013 gemäss der offiziellen Weinlese - kontrolle entsprechend reduziert.
5 Die Bürgschaft beträgt für jeden Einkellerer höchstens 60 Prozent des Werts des blockierten Weinlagers, wie dies vom Branchenverband in Artikel
9 festgelegt wurde.
6 Die Garantie bedarf einer einfachen Bürgschaftsurkunde zwischen dem Einkellerer, der Gläubigerbank und der CCF AG im Namen des Staates Wal - lis.
7 Die Garantie ist degressiv und erlischt spätestens am 15. November 2014 automatisch.

Art. 11 Pfand

1 Die CCF AG besitzt im Namen des Staates Wallis das Vorzugspfandrecht auf dem gesamten blockierten Weinlager in Form eines Verpfändungsver - trags. Das Lager bleibt in der Regel vor Ort beim Einkellerer.
2 Damit dieses Pfandrecht tatsächlich ausgeübt werden kann, muss der Branchenverband bei der ersten Aufforderung der CCF AG auf Kosten des Einkellerers und ohne Vorbehalt seinerseits die Fässer und gegebenenfalls die Kellerei versiegeln.
3 Der Einkellerer verpflichtet sich, jede andere von der CCF AG verlangte Garantie wie eine Gegenbürgschaft, eine reine Risikoversicherung, eine Hy - pothek, eine Verpfändung, eine Abtretung von Mobilienwerten usw. vorzule - gen.

Art. 12 Kosten im Zusammenhang mit der Blockierung-Finanzierung

1 Die CCF AG kann für die Bearbeitung der Dossiers Gebühren verlangen.
2 Der Branchenverband kann seine Kosten dem gesuchstellenden Einkeller - er in Rechnung stellen.

Art. 13 Zusammenarbeit

1 Die CCF AG unterhält die nötigen Kontakte mit dem Branchenverband für die ihm zugewiesenen Sonderaufgaben.
2 Sie kann für den Vollzug des vorliegenden Dekrets die Hilfe und Unterstüt - zung anderer kantonaler Dienststellen und offiziell anerkannter Einrichtun - gen anfordern.
3 Diese Einrichtungen erteilen auf Anfrage kostenlos alle für den Vollzug des vorliegenden Dekrets benötigten Auskünfte.

Art. 14 Zugang zum Weinlager

1 Die CCF AG muss jederzeit freien Zugang zu den blockierten Weinlagern sowie zu den Geschäftsbüchern der Kellerei haben.
2 Dasselbe gilt für alle anderen involvierten Einrichtungen in Ausübung ihrer Funktion gemäss dem vorliegenden Dekret.

Art. 15 Veräusserung der blockierten Weinlager

1 Die blockierten Weinlager können nur mit vorgängiger Zustimmung der CCF AG verkauft oder anderweitig veräussert werden.
2 Der Einkellerer wie auch die Gläubigerbank dürfen das Erzeugnis aus der Veräusserung der blockierten Weinlager ausschliesslich zur Verminderung und zur Rückzahlung des Darlehens (Gegenstand der Blockierung-Finanzie - rung) benutzen.
3 Der Rückzahlungsnachweis muss der CCF AG unverzüglich mittels einer Bankbescheinigung vorgelegt werden.
4 Solange die Verpflichtungen gemäss den Absätzen 2 und 3 nicht eingehal - ten werden, bleiben die entsprechenden Weinlager blockiert.

Art. 16 Pfandfreigabe

1 Die Weinlager können erst nach Tilgung des Kapitalkredits, der Zinsen und Spesen auf Zahlungsbescheinigung der Bank hin und mit Bewilligung der CCF AG freigegeben werden.
2 Eine Freigabe muss beantragt werden: a) vor jeglichem offenen Verkauf; b) vor jeglicher Flaschenabfüllung; c) vor jeglicher Vermischung von Weinen; d) vor jeglicher anderer ähnlicher Verwendung.

Art. 17 Pfandverwertung

1 Falls nötig ist die CCF AG ausdrücklich befugt, die zugunsten des Staates Wallis verpfändeten blockierten Weinlager freihändig zu verwerten.
2 Diese Aufgabe wird vom Branchenverband auf Anweisung der CCF AG wahrgenommen.

Art. 18 Sanktionen

1 Bei Verletzung der aus dem vorliegenden Dekret hervorgehenden Pflichten oder der Bürgschaftsurkunde kann der Staat Wallis: a) der CCF AG das Recht verleihen, die unverzügliche Pfandverwertung anzuordnen; b) eine Busse von bis zu 100'000 Franken verhängen; c) den gemäss Artikel 69 und folgende des Schweizerischen Strafgesetz - buches (StGB) unlauteren Gewinn einziehen.
2 Die Sanktion wird vom Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung auf ausführliche Anzeige durch die CCF AG verhängt.

Art. 19 Rechtsmittel

1 Gegen die gemäss dem vorliegenden Dekret gefällten Entscheide kann in - nert 30 Tagen ab Zustellung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht wer - den.
2 Der Staatsrat entscheidet in letzter Instanz.
3 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).

Art. 20 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Dekret tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Dekrets ist auf den Jahrgang des laufenden Jahres begrenzt.
3 Das vorliegende Dekret kann für die nachfolgenden Jahrgänge je nach Marktlage und auf Beschluss des Grossen Rates um höchstens drei Jahren verlängert werden.
4 Das vorliegende Dekret untersteht dem Resolutivreferendum, mit Ausnah - me von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.09.2013 11.10.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.09.2013 11.10.2013 Erstfassung BO/Abl. 41/2013
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