Vollzugsverordnung über die Organisation der Heilpädagogischen Schule (312.15)
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Vollzugsverordnung über die Organisation der Heilpädagogischen Schule

312.15 Vollzugsverordnung über die Organisation der Heilpädagogischen Schule (Schulverordnung Heilpädagogische Schule) vom 4. September 2001 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. April 1972 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 2 , beschliesst: §
1 Aufgabe und Ziel Die Heilpädagogische Schule fördert geistig behinderte und körperlich mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche nach den Richtlinien der Invalidenversicherung 3 . Der Unterricht in der Heilpädagogischen Schule strebt eine ganzheitliche Förderung im sozialen und schulischen Bereich an und bereitet nach Möglichkeit auf eine berufliche Eingliederung vor. §
2 Heilpädagogische Kommission Die Heilpädagogische Kommission begleitet und berät die Schulleitung. Ihr kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu: 1. Genehmigung des Leitbildes und von Konzepten; 2. Genehmigung des Jahresplanes und der Jahresziele; 3. Beaufsichtigung des Schulbetriebs sowie der Führung und der Organisation der Schule; sie führt zu diesem Zweck auch Schulbesuche durch. Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Heilpädagogischen Kommission mit beratender Stimme teil. §
3 Schulleitung Die Schulleitung ist unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der heilpädagogischen Kommission für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Ihr kommen insbesondere die folgenden Aufgaben zu: 1. Antragstellung an die Heilpädagogische Kommission betreffend Jahresplan und Jahresziele; 2. Entscheid über die Aufnahme in die Heilpädagogische Schule; 3. Entscheid über die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Abteilungen der Heilpädagogischen Schule; 4. Entscheid über die Entlassung oder den Ausschluss aus der Heilpädagogischen Schule; 5. Festlegung der Stundenpläne; 6. Entscheid über Urlaubsgesuche von Schülerinnen und Schülern; 7. Organisation von Besuchstagen und Bewilligung von Veranstaltungsprogrammen; 8. Entscheid als Anstellungsinstanz für das Personal der Heilpädagogischen Schule im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Personalgesetzes 4 ; 9. Festlegung von Lehrerarbeitstagen im Sinne von § 71b der Bildungsverordnung 5 ; 10. Entscheid über die Nutzung von Schulräumen der Heilpädagogischen Schule durch Dritte; 11. Leitung der Schulkonferenz. §
4 Schulkonferenz Alle an der Heilpädagogischen Schule unterrichtenden Lehrpersonen sowie Therapeutinnen und Therapeuten bilden die Schulkonferenz. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere Klassenhilfen, können aufgrund eines Beschlusses der
Schulleitung an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz berät die Schulleitung insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche: 1. Jahresplan und Jahresziele; 2. Klassenbildung; 3. Schul- und Qualitätsentwicklung; 4. Gestaltung des Unterrichts; 5. Schulorganisation; 6. Zusammenarbeit mit dem therapeutischen Personal. §
5 Schulorganisation Die Heilpädagogische Schule führt: 1. Abteilungen für schulbildungsfähige Kinder und Jugendliche; 2. Abteilungen für praktischbildungsfähige Kinder und Jugendliche; 3. einen Heilpädagogischen Kindergarten. §
6 Schulweg Die Schülerinnen und Schüler benutzen nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel. Die Schulleitung organisiert nach erfolgter Kostengutsprache durch die Invalidenversicherung den individuellen Transport. §
7 Einzelförderung Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf therapeutische oder sonderpädagogische Einzelförderung, wenn eine Kostengutsprache durch die Invalidenversicherung vorliegt. Die Einzelförderung ist unentgeltlich. §
8 Aufhebung bisherigen Rechts Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 27. März 1968 über die Organisation der Kantonalen Sonderschule 6 . §
9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 15. September 2001 in Kraft. Endnoten 1 A 2001, 1221 2 NG 311.1 3 SR 831.20 4 NG 165.1 5 NG 311.11 6 A 1968, 308; 1983, 589
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