Reglement betreffend den Klassenübertritt in der kantonalen Mittelschule (314.114)
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Reglement betreffend den Klassenübertritt in der kantonalen Mittelschule

314.114 Reglement betreffend den Klassenübertritt in der kantonalen Mittelschule (Mittelschul-Promotionsreglement) vom 28. Mai 1997 1 Die Mittelschulkommission, gestützt auf Art. 10 des Gesetzes vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Grundsatz Für die Erteilung der Noten ist die Fachlehrperson zuständig; die Verfügung über die definitive oder provisorische Beförderung, die Rückversetzung oder den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern obliegt der Lehrerkonferenz (Art. 13 Mittelschulgesetz und § 7 Mittelschulverordnung ). §
2 Semesterzeugnisse Jährlich werden zwei selbständige Semesterzeugnisse ausgestellt: 1. für das erste Semester Ende Januar; 2. für das zweite Semester Ende Schuljahr. Vom Semesterzeugnis hängt jeweils die weitere Promotion ab. §
3 Zwischenberichte 1. Grundsatz Die Klassenlehrerinnen und -lehrer stellen jeweils Mitte November einen Zwischenbericht aus: 1. für alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse; 2. für alle Neueingetretenen der anderen Klassen; 3. für Schülerinnen und Schüler, deren Klassenübertritt als gefährdet erscheint; diese erhalten auch Mitte April einen Zwischenbericht. §
4 2. Umfang 6 Für die Zwischenberichte werden jene Fächer berücksichtigt, deren Note promotionswirksam ist. Zusätzlich können auch Bemerkungen über Einsatz und Betragen gemacht werden. §
5 3. Wirkung Die Zwischenberichte dienen der Orientierung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern und haben keine weitere Wirkung auf die Beförderung. II. BEURTEILUNG VON LEISTUNG UND VERHALTEN §
6 Leistungsbeurteilung Die Beurteilung der Leistungen wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. Die Noten bedeuten: 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach Halbe Noten werden als Dezimalbrüche notiert. §
7 Beurteilung von Einsatz und Betragen Schülerinnen und Schüler, deren Einsatz und Betragen in einem bestimmten Fach zu beanstanden sind, erhalten zur Leistungsnote eine Bemerkung. Dabei bedeuten:
B u = Betragen unbefriedigend; B s = Betragen schlecht; E u = Einsatz unbefriedigend; E s = Einsatz schlecht. §
8 Promotionsfächer Folgende Fächer werden für die Promotion berücksichtigt: Deutsch, Französisch, Englisch, Philosophie, Geschichte, Geographie, Einführung in Wirtschaft und Recht, Mathematik, Naturlehre, Biologie, Chemie, Physik, Bildnerisches Gestalten, Musik, das Schwerpunktfach sowie das Ergänzungsfach. Im ersten Semester der 6. Klasse wird auch die Bewertung der Maturaarbeit für die Promotion berücksichtigt. Die Leistungen in den übrigen Fächern haben keinen Einfluss auf die Promotion. §
9 Wahlpflichtfächer Die besuchten Wahlpflichtfächer werden im Zeugnis aufgeführt; auf eine Benotung kann verzichtet werden. §
10 Die Rektoratskommission bestimmt zwei Fächer, in denen ein Jahresexamen durchgeführt wird. Für das Zeugnis des zweiten Semesters zählen die Noten des Jahresexamens im entsprechenden Fach ein Drittel. III. PROMOTIONSBEDINGUNGEN §
11 Eine Schülerin oder ein Schüler wird unbedingt befördert, wenn in den Promotionsfächern gemäss § 8: 1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; 2. nicht mehr als vier Noten unter 4 vorkommen. §
12 Wer die Bedingungen gemäss § 11 nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. §
13 Schülerinnen und Schüler, die provisorisch befördert wurden, müssen in jedem Fall mit dem nächsten Semesterzeugnis unbedingt befördert werden können, sonst werden sie nach dem 1. Semester in die niedrigere Klasse zurückversetzt oder am Ende des 2. Semesters nicht befördert. Während der ersten und zweiten Klasse kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal, während der dritten bis sechsten Klasse höchstens zweimal provisorisch befördert werden. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 1. Semesters der 6. Klasse die Bedingungen für eine unbedingte Beförderung gemäss § 11 nicht erfüllen, können nicht in das 2. Semester befördert werden. §
14 Während der Gymnasialzeit kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repetieren. In besonderen Fällen kann die Lehrerkonferenz eine zweite Repetition zulassen. Für Maturandinnen und Maturanden, welche die Maturitätsprüfung wiederholen, ist eine zweite Repetition möglich. Zurückversetzte Schülerinnen und Schüler gelten in der neuen Klasse als unbedingt befördert. § 14a Wiederholung der Maturaarbeit 5 1. bei Repetition der 5. Klasse Repetiert eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 1. oder dem 2. Semester der 5. Klasse, kann das Thema der individuellen Maturaarbeit beibehalten oder neu gewählt werden; die allfällige Weiterbearbeitung des von einer Gruppe bearbeiteten Themas erfolgt in Absprache mit der Kommission für die Maturaarbeit. Beantragt die oder der Repetierende nach dem 2. Semester die Weiterverfolgung eines Gruppenthemas,
entscheiden darüber nach Konsultation der übrigen Gruppenmitglieder die Kommission für die Maturaarbeit und die betreuende Lehrperson gemeinsam; die allenfalls mit der Gruppe erreichte Bewertung wird ins Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse übertragen. § 14b 5 Repetiert eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 1. Semester der 6. Klasse, kann die Maturaarbeit wiederholt werden. Wird darauf verzichtet, wird die mit der Arbeit erreichte Bewertung ins Zeugnis des wiederholten 1. Semesters der 6. Klasse übertragen. Erfolgt die Repetition der 6. Klasse aufgrund einer nichtbestandenen Maturitätsprüfung, ist die Maturaarbeit nicht zu wiederholen. §
15 Wer die Voraussetzungen für die Wiederholung einer Klasse nicht erfüllt, wird wegen mangelhafter Leistungen vom weiteren Besuch der Mittelschule ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 Mittelschulverordnung 3 ). IV. RECHTSPFLEGE §
16 Zeugnisnoten können binnen 20 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde bei der Rektoratskommission angefochten werden. Verfügungen und Entscheide der Rektoratskommission und Promotionsentscheide der Lehrerkonferenz können binnen 20 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde bei der Mittelschulkommission angefochten werden; deren Entscheid über die Zeugnisnoten ist endgültig. Im übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach Art. 30 des Mittelschulgesetzes. V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
17 Für Schülerinnen und Schüler der dritten bis siebten Klasse des Schuljahres 1997/98 findet für den Rest der Schulzeit an der kantonalen Mittelschule das Promotionsreglement in der Fassung vom 15. Juni 1993 4 Anwendung. §
18 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 1997 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 15. Juni 1993 betreffend den Klassenübertritt in der kantonalen Mittelschule 4 . Endnoten 1 A 1997, 995 2 NG 314.1 3 NG 314.11 4 A 1993, 1475 5 Fassung gemäss Beschluss der Mittelschulkommission vom 29. Oktober 2001, A 2001, 1527; in Kraft seit 1. Dezember 2001 6 Fassung gemäss Beschluss der Mittelschulkommission vom 24. März 2003, A 2003, 845; in Kraft seit 1. August 2003
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