REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (2.3232)
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REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden

REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement; GGebR) (vom 12. Juli 2022 1 ; Stand am 1. Oktober 2023) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden 2 , beschliesst:

1. Kapitel: GERICHTSKOSTEN

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Gebührenansätze und die Ansätze der Anwaltsentschädigung vor den Gerichtsbehörden im Sinne der Gerichtsge - bührenverordnung:
a) in Zivilsachen;
b) in Strafsachen;
c) in Verwaltungssachen.
2 Weiter regelt es die Höhe des Zeugengeldes und der Schreibgebühren.

Artikel 2 Grundsätze der Bemessung

1 Die Gebühren und Entschädigungen werden im Einzelfall nach den Ansätzen in den Bestimmungen dieses Reglements sowie den Bemes - sungsgrundsätzen der Gerichtsgebührenverordnung festgelegt.
2 Die Ansätze können bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung unter- oder überschritten werden.
3 Namentlich bei Erledigung der Hauptsache durch Prozessentscheid ohne Sachurteil, Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, selbstständigen nachträglichen Entscheiden und Entscheiden im selbstständigen Massnah -
1 AB vom 23. September 2022
2 RB 2.3231 1
meverfahren können die Mindestgebühren nach diesem Reglement unter - schritten werden.

2. Kapitel: GERICHTSGEBÜHREN

1. Abschnitt: Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung 3

Artikel 3 Pauschalgebühren

1 Die Gebühren nach Artikel 4 bis 10 umfassen als Pauschale alle Amts - handlungen der richterlichen Behörden und deren Kanzlei und die Baraus - lagen.
2 Vorbehalten bleiben Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes nach Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c bis e Zivil - prozessordnung 4 , die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.

Artikel 4 Schlichtungsverfahren

1 In kostenpflichtigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken.
2 Für einen Entscheid nach Artikel 212 Zivilprozessordnung 5 oder einen Urteilsvorschlag nach Artikel 210 f. Zivilprozessordnung 6 kann die Gebühr gemäss Absatz 1 angemessen erhöht werden.

Artikel 5 Ordentliches Verfahren

1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsge - bühr 200 bis 10 000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von
a) über Fr. 30 000.- bis Fr. 100 000.- Fr. 2 000.- bis Fr. 12 000.-;
b) über Fr. 100 000.- bis Fr. 500 000.- Fr. 4 000.- bis Fr. 30 000.-;
c) über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 Mio. Fr. 10 000.- bis Fr. 40 000.-;
d) über Fr. 1 Mio. 1 bis 4 % des Streitwerts; mindestens Fr. 20 000.-.
3 SR 272
4 SR 272
5 SR 272
6 SR 272
2

Artikel 6 Vereinfachtes Verfahren

1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 5 000 Franken.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von
a) weniger als Fr. 10 000.- Fr. 300.- bis Fr. 2 500.-;
b) über Fr. 10 000.- bis Fr. 30 000.- Fr. 1 000.- bis Fr. 5 000.-;
c) über Fr. 30 000.- Fr. 3 000.- bis Fr. 10 000.-;

Artikel 7 Summarisches Verfahren

Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis
20
000 Franken.

Artikel 8 Familienrechtliche Verfahren

In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 10 000 Franken.

Artikel 9 Berufungs- und Beschwerdeverfahren

1 In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz.
2 Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichts - gebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.

Artikel 10 Revisionsverfahren

Im Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5 000 Franken.
2. Abschnitt: Gebühren in Verfahren nach Strafprozessordnung 7 und Jugendstrafprozessordnung 8

Artikel 11 Vorverfahren

1 Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt - schaft beträgt die Gebühr 100 bis 20 000 Franken.
7 SR 312.0
8 SR 312.1 3
2 Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Jugendanwalt - schaft beträgt die Gebühr 50 bis 2 000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Artikel 12 Strafbefehlsverfahren und weitere Entscheide der Staatsan

- waltschaft und der Jugendanwaltschaft
1 Im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft werden zuzüglich allfäl - liger Gebühren für die Untersuchung 50 bis 1 000 Franken erhoben.
2 Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Staatsanwalt - schaft nachträglich oder in einem selbständigen Verfahren trifft.
3 Im Strafbefehlsverfahren der Jugendanwaltschaft werden zuzüglich allfäl - liger Gebühren für die Untersuchung 50 bis 250 Franken erhoben.
4 Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Jugendanwalt - schaft nachträglich oder im Vollzugsverfahren trifft. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Artikel 13 Zwangsmassnahmengericht

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsge - bühr:
a) in Jugendstrafsachen 100 bis 1 000 Franken
b) in den übrigen Verfahren 300 bis 4 000 Franken

Artikel 14 Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium

In Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5 000 Franken.

Artikel 15 Verfahren vor Landgericht

In Verfahren vor dem Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 1 000 bis
20 000 Franken.

Artikel 16 Verfahren vor Jugendgericht

1 In Verfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 bis
3 000 Franken.
2 In nachträglichen richterlichen Entscheiden vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 500 Franken.
4
3 Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Artikel 17 Berufungsverfahren

1 In Berufungsverfahren vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:
a) wenn als Vorinstanz das Landgerichtspräsidium entschieden hat: 500 bis 5 000 Franken;
b) wenn als Vorinstanz das Landgericht entschieden hat: 1 000 bis 20 000 Franken.
2 In Berufungsverfahren vor der Jugendgerichtkommission des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 150 bis 1 000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden

Artikel 18 Beschwerdeverfahren

1 In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5 000 Franken.
2 In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 1 000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Artikel 19 Revisions- und Gesuchsverfahren

1 Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:
a) wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Landgerichtspräsidiums betrifft: 100 bis 1 000 Franken;
b) wenn das Gesuch einen Entscheid des Landgerichts oder des Ober - gerichts betrifft: 200 bis 3 000 Franken.
2 Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 bis 300 Franken.
3 Für Entscheide des Obergerichts über anderweitige Gesuche beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 800 Franken. 5
3. Abschnitt: Gebühren in Verwaltungsverfahren

Artikel 20 Verfahren vor Obergericht

1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsge - bühr 500 bis 10 000 Franken.
2 Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von
a) unter Fr. 30 000.- Fr. 500.- bis Fr. 8 000.-;
b) über Fr. 30 000.- bis Fr. 100 000 Fr. 2 000.- bis Fr. 12 000.-;
c) über Fr. 100 000.- bis Fr. 500 000.- Fr. 5 000.- bis Fr. 30 000.-;
d) über Fr. 500 000.- bis Fr. 1 Mio. Fr. 10 000.- bis Fr. 40 000.-;
e) über Fr. 1 Mio. 1 bis 4 % des Streitwerts; mindestens Fr. 20 000.-.
3 In nicht vermögensrechtlichen verwaltungsrechtlichen Klageverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.

Artikel 21 Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsge - setz 9 richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 20 Absatz 2 und 3. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.

Artikel 22 Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen

Behörden und die Rechtsanwälte In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gebühr bis 3 000 Franken.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 23 Nachträgliche schriftliche Entscheidbegründung

Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die richterliche Behörde gesondert fest:
a) eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist; und
b) eine Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.
9 RB 3.3211
6

Artikel 24 Zeugengeld

1 Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen vor einer richterlichen Behörde Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwen - digen Auslagen und des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.
2 Das Zeugengeld beträgt 50 Franken.
3 Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung. Ersetzt werden die Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse). Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Verwendung nicht zumutbar ist, wird für die Verwendung eines eigenen Motorfahrzeuges eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken ausge - richtet.
4 Für Auskunftspersonen, die nicht Verfahrenspartei sind, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 25 Schreibgebühren und Barauslagen

1 Sofern für eine Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Reglement erhoben wird, sind die Schreibgebühren darin enthalten.
2 Barauslagen für Porti, Kopien, Telefongespräche und Ähnliches sind innerhalb der vorgesehen Gebührenrahmen pauschal zu berücksichtigen.
3 Übrige Auslagen und Kosten für das Beweisverfahren sind zusätzlich zur Gerichtsgebühr zu berechnen. Im Zivilprozess gilt Artikel 3 dieses Regle - ments.

Artikel 26 Kanzlei- und Administrationsgebühren

1 Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden können Gebühren erhoben werden.
2 Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben:
a) für nachträgliche Akteneinsicht: 20 bis 100 Franken
b) für Rechtskraft- und andere Bescheini - gungen: 20 bis 50 Franken
c) für Fotokopien pro Seite: 0.50 bis 1 Franken
d) für Abgabe anonymisierter Entscheid pro Seite: 3 bis 10 Franken 7

Artikel 27 Erläuterung und Berichtigung

Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, kann eine Gebühr von 100 bis 500 Franken erhoben werden.

3. Kapitel: ANWALTSENTSCHÄDIGUNG

1. Abschnitt: Tarif in Zivilverfahren

Artikel 28 Erstinstanzliche Verfahren

1 In Zivilverfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Anwaltsent - schädigung bei bestimmbarem Streitwert
a) bis Fr. 5 000.- Fr. 500.- bis Fr. 2 500.-;
b) über Fr. 5 000.- bis Fr. 20 000.- Fr. 1 000.- bis Fr. 6 000.-;
c) über Fr. 20 000.- bis Fr. 50 000.- Fr. 3 000.- bis Fr. 10 000.-;
d) über Fr. 50 000.- bis Fr. 100 000.- Fr. 3 500.- bis Fr. 15 000.-;
e) über Fr. 100 000.- bis Fr. 500 000.- Fr. 5 000.- bis Fr. 30 000.-;
f) über Fr. 500 000.- 1.5 bis zu 4 % des Streitwerts.
2 In Angelegenheiten ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Anwaltsent - schädigung 500 bis 15 000 Franken.
3 In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken.
4 In den übrigen summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsentschädi - gung maximal 50 Prozent des Maximalansatzes gemäss den Absätzen 1 und 2.

Artikel 29 Rechtsmittelverfahren

1 In Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung bis zu 60 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 28, sofern sie von der bisherigen Anwältin oder dem bisherigen Anwalt geführt werden.
2 Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Anwalts - entschädigung auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.
8
2. Abschnitt: Tarif in Strafverfahren

Artikel 30 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren

In Strafverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung:
a) vor der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft 500 bis 20 000 Franken;
b) vor dem Landgerichtspräsidium und dem Jugendgericht 500 bis 20 000 Franken;
c) vor dem Landgericht 1 000 bis 50 000 Franken.

Artikel 31 Rechtsmittelverfahren

1 In Berufungsverfahren und in Revisionsverfahren vor dem Obergericht beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 15 000 Franken.
2 In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 3 500 Franken.
3. Abschnitt: Tarif in Verwaltungsgerichtsverfahren

Artikel 32 Verfahren vor Obergericht

1 In Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsent - schädigung 500 bis 10 000 Franken.
2 In Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsent - schädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1 und 2.

Artikel 33 Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsge - setz 10 richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34 Stundenansatz

1 Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel 260 Franken.
10 RB 3.3211 9
2 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel 195 Franken
3 Gebotene Arbeiten von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz entschädigt.
4 Diese Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Artikel 35 Barauslagen

1 Zusätzlich zum Honorar hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen.
2 Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz gemäss Artikel 34 abgegolten.
3 Für eine Fotokopie werden 0.50 Franken entschädigt.
4 Auf die Barauslagen kommt die Mehrwertsteuer hinzu.

Artikel 36 Entschädigung von Reisezeit

1 Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt.
2 Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag. 11

Artikel 37 Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltli

- cher Rechtsverbeiständung
1 In begründeten Fällen können der amtlichen Verteidigerin, dem amtlichen Verteidiger oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand in gerichtlichen Verfahren auf Gesuch hin Akontozahlungen ausgerichtet werden.
2 Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann.
11 Fassung gemäss OGB vom 13. September 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2023 (AB vom 22. September 2023).
10

4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädi - gungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) 12 wird aufge - hoben.

Artikel 39 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Die Gerichtsschreiberin: Nathalie Hilt - brunner
12 RB 2.3232 11
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