Verordnung über den Schutz der Moore von nationaler Bedeutung (332.13)
CH - NW

Verordnung über den Schutz der Moore von nationaler Bedeutung

Stand: 1. Januar 2016 1 Verordnung über den Schutz der Moore von nationaler Bedeutung (Moorschutzverordnung, MSchV) vom 15. Dezember 1999 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der B undes- gesetzgebung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore sowie der Flachmoore von nationaler Bedeutung 2 und von Art. 14 des Geset- zes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz ( Na- turschutzgesetz, NSchG) 3 , 14 beschliesst: I. GESCHÜTZTE GEBIETE

§ 1 Zweck

Der Beschluss bezweckt den Schutz und Unterhalt der Moore im Sinne von Art. 18a des Bundesges etzes über den Natur- und Heima t- schutz. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung der standort- heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundl agen sowie die Erhaltung der geomorphol ogischen Eigenart der Moore.

§ 2 Schutzgebiete

Geschützt sind alle Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeu- tung. Vorbehalten bleiben die Vero rdnung über den Schutz des Gn riedes in der Gemeinde Stans 4 und die Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes in der Gemeinde Stansstad 5 . Für die Grenzen der Schutzgebiete und der Pufferzonen sind die Ori- ginalpläne verbindlich, welche be i der zuständigen Direktion zu r Einsicht aufliegen. Die im Anhang enthaltenen Übersichtspläne dienen nur der Information. ... 13
Moorschutzverordnung, MSchV 2 II. SCHUTZBESTIMMUNGEN

§ 3 Grundsatz

In den Hoch- und Flachmooren sin d Nutzungen und Vorkehrungen untersagt, die dem Zweck dieses Beschlusses widersprechen. Die Beschränkungen gel ten auch für die Pufferzonen, sofern die Nut- zungen und Vorkehrungen das Schut zziel beeinträchtigen. Zulässi g sind in den Pufferzonen insbesondere Bauten, Anlagen und Bodenveränd e- rungen, die das Schutzziel nicht beeinträchtigen.

§ 4 Nutzungsbe

schränkungen In den Schutzgebieten sind verboten: 1. das Errichten von Baute n und Anlagen aller Art; 2. die Vornahme von Bodenverän derungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. 11 tzmitteln und Düngern gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der e idgenössischen Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Ri siken beim Umgang mit bestimm- ten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenstän - den (Chemikalien-Risikoredu ktions-Verordnung, ChemRRV) 12 ; 4. die Veränderung des Wasserhaus haltes, insbesondere Meliorati onen; 5. das Zelten und Kampieren; 6. das Befahren mit Fahrzeugen a ller Art, mit Ausnahme für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für den Unterhalt von Sk ipis- ten; Holztransporte u nd das Befahren für den Unterhalt von Skip is- ten sind nur gestattet, wenn gen den gefroren ist; 7. das Ansiedeln von standortf remden Pflanzen und Tieren; 8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Ti eren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege; zulässig ist die Jagd nach den Bestimmungen der Jagdgesetzge- bung .

§ 5 Pflege und Bewirtschaftung

Die zuständige Direktion schliesst mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Vereinbarungen über die Pflege und Bewirtschaftung ab. Darin ka nn
Moorschutzverordnung, MSchV Stand: 1. Januar 2016 3 von den Schutzbestimmungen diese s Beschlusses ab gewichen werden , wenn die Abweichung de r bisherigen land- und forstwirtschaftlic hen Nutzung dient und dem Schutzzweck nicht widerspricht. Ist der Schutz aufgrun d besonderer Verhält nisse oder neuer Er- kenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Vereinbarungen an zupas- sen. Kommt keine Vereinbarung zustande oder werden die Vereinbarun- gen nicht eingehalten, trifft di e zuständige Direktion die erfo rderlichen Massnahmen.

§ 6 Ausnahmebewilligungen

Die zuständige Direktion kann von den Schutzbestimmungen dieses Beschlusses Ausnahme n bewilligen, wenn: 1. sie sich auf Art. 5 der eidgen össischen Hochmoor- beziehungs wei- se Flachmoorverordnung stützen; 2. wenn sie dem Schut z der Moore dienen; 3. wenn ausserordentlic he Verhältnisse vorliegen und die Anwend ung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Wird durch ein Vorhaben Waldareal berührt, ist das Oberforstamt an- zuhören. Die Ausnahmebewilligung befreit n icht von der Einholung der im Bundesrecht vorgesehe nen Bewilligungen. III. RECHTSSCHUTZ

§ 7 ...

14 IV. STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 8 Widerhandlungen

14 Widerhandlungen gegen diese Ve rordnung werden gemäss Art. 46 NSchG 3 mit Busse bestraft.

§ 9 Vollzug

Der Vollzug dieses Besch lusses obliegt der z uständigen Direktio n.
Moorschutzverordnung, MSchV 4

§ 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Ge- setzessammlung aufzunehmen. Er tritt sofort in Kraft. 1 A 1999, 1867 2 SR 451; 451.32; 451.33 3 NG 331.1 4 NG 332.12 5 NG 332.14 6 NG 611.1 7 SR 814.013 8 841.1 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in 10 heute Art. 46 Naturschutzgesetz, NG 331.1 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 2008, A 2008, 2087, A 2009, 2; in 12 SR 814.81 13 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. November 2014, A 2014, 2144; in 14 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. November 2015; A 2015, 1771, in
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