Beschluss über die Wohnbauhilfe (841.120)
CH - VS

Beschluss über die Wohnbauhilfe

über die Wohnbauhilfe vom 03.03.2010 (Stand 01.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Regionalpolitik vom 12. Dezember 2008; eingesehen Artikel 15 der Verordnung über die Regionalpolitik vom 9. De - zember 2009; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, beschliesst:

Art. 1 Finanzielle Bedingungen

1 Es wird nur auf Gesuche eingetreten, bei welchen sich die Investitionskos - ten auf mindestens 200'000 Franken belaufen. *
2 Gesuche, bei welchen der Anteil der Eigenmittel an den Investitionskosten die Grenze von 33 Prozent überschreitet, werden abgelehnt. *
3 Als Investitionskosten werden Kosten betrachtet, die in Zusammenhang mit folgenden Elementen stehen: a) das Grundstück; b) die Vorbereitungsarbeiten; c) die Umgebungsarbeiten; d) die Baunebenkosten (Notariatskosten, Bauzinsen, diverse Gebühren); e) die Bau- oder Renovationskosten; f) der Kaufpreis im Falle eines Kaufes; g) die Eigenleistungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Höhe der Subvention

1 Es wird eine Subvention von sechs Prozent der Investitionskosten, aber maximal 25'000 Franken beim Kauf, Bau oder Renovation in den Gebieten gewährt, die spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländli - chen Raums aufweisen gemäss dem Anhang der Verordnung. *
2 Es wird eine Subvention von zehn Prozent der Investitionskosten, aber ma - ximal 50'000 Franken beim Kauf, Bau oder Renovation innerhalb von alten Dorfteilen gewährt. *
3 Die Subvention entspricht einer Beteiligung an der finanziellen Belastung der ersten 20 Jahre. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird diese einmalig beim Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. *
4 ... *

Art. 3 Frist zur Einreichung der Gesuche

1 Beim Bau oder bei einer Renovation darf mit den Arbeiten erst begonnen werden, nachdemein rechtskräftiger Subventionsentscheid vorliegt oder die Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ausnahmsweise eine schriftliche Be - willigung für den vorzeitigen Baubeginn erteilt hat. *
2 Beim Kauf einer Wohnung oder eines bestehenden oder sich im Bau befin - denden Wohnhauses darf der Kaufakt erst ins Grundbuch eingetragen wer - den, nachdem ein rechtskräftiger Subventionsentscheid vorliegt oder die Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung ausnahmsweise eine schriftliche Be - willigung für den vorzeitigen Eintrag ins Grundbuch erteilt hat. *
3 Eine neuerliche Subvention für das gleiche Objekt darf während den nächsten 20 Jahren nicht ausgerichtet werden.

Art. 4 Einzureichende Dokumente

1 Der Gesuchsteller muss sein Gesuch mit den notwendigen Unterlagen ein - reichen. Namentlich sind folgende Dokumente beizulegen: a) das Wohnbauhilfeformular; b) eine Zonenbestätigung der Gemeinde; c) die Pläne, Schnitte und Ansichte im Massstab 1:100 oder 1:50; d) einen Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1'000; - tes;
f) * im Falle eines Umbaus: Fotos aller bestehenden Fassaden, sowie Plä - ne mit allen in rot und gelb eingetragenen geplanten Änderungen; g) * im Falle eines Kaufes: eine Kopie des Kaufvertrages oder Kaufvertrag - sentwurf, welcher noch nicht im Grundbuch eingetragen ist; h) * im Falle eines Baus sowie bei Renovationen: eine Auflistung der Kosten für jede Branche oder einen Vertrag im Falle einer Generalun - ternehmung; i) * im Falle einer Renovation: Verkehrswertschatzung der Wohnung oder des Gebäudes, gemäss Beilage, vom Ortschätzer der Gemeinde aus - gefüllt und von diesem und dem Gesuchsteller unterzeichnet; j) * bei ausländischen Staatsangehörigen eine Kopie der Niederlassungs - bewilligung (Permis C).
1 Es wird eine Anmerkung im Grundbuch eingetragen. Nach 20 Jahren oder nach Ende der Laufzeit des Darlehens wird diese im Grundbuch gelöscht.

Art. 6 Rückzahlung

1 Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung der à fonds perdu Subventi - on erfolgt in folgenden Fällen: a) bei einem Verkauf mit Gewinn:
1. wenn der Gewinn höher als der Subventionsbetrag ist, wird die gesamte Subvention zurückgefordert,
2. wenn der Gewinn tiefer als der Subventionsbetrag ist, wird ledig - lich der Gewinn zurückgefordert; b) bei einer Nutzungsänderung des Objekts: der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der Nutzungsdauer des Objekts (maximal 20 Jahre) be - rechnet.

Art. 7 Inkrafftreten

1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. März 2010 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2017 *

Art. T1-1 *

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzgebungsaktes hängigen Gesuche werden nach altem Recht behandelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.03.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung RO/AGS 2010 f 359 | d 376
20.04.2011 01.03.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 2 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, g) geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, h) geändert BO/Abl. 29/2011
20.04.2011 01.03.2010 Art. 4 Abs. 1, i) eingefügt BO/Abl. 29/2011
06.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, i) geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 1, j) eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.03.2010 01.03.2010 Erstfassung RO/AGS 2010 f 359 | d 376

Art. 1 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 1 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 2 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 2 Abs. 3 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011

Art. 2 Abs. 4 20.04.2011 01.03.2010 eingefügt BO/Abl. 29/2011

Art. 2 Abs. 4 06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017

Art. 3 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 3 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 4 Abs. 1, f) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011

Art. 4 Abs. 1, g) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011

Art. 4 Abs. 1, h) 20.04.2011 01.03.2010 geändert BO/Abl. 29/2011

Art. 4 Abs. 1, i) 20.04.2011 01.03.2010 eingefügt BO/Abl. 29/2011

Art. 4 Abs. 1, i) 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017

Art. 4 Abs. 1, j) 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017

Titel T1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017

Art. T1-1 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017

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