Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen ... (631.132)
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Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

(Vom 11. Juni 1980) A. Organisation

Art. 1 Bestand und Ernennung

1 Die Rekurskommission besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzleu- ten.
2 Gemäss Artikel 18 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970 2 werden die Mitglieder von den Regierungen der beteiligten Kantone und der Vorsitzende vom Präsidenten des Bundesgerichts ernannt. Für die Bestellung der Ersatzleute gilt das nämliche Verfahren.

Art. 2 Sekretariat

Die Rekurskommission wählt auf eine vierjährige Amtsdauer einen Sekretär.

Art. 3

Sitz
1 Die Rekurskommission hat ihren Amtssitz in Rapperswil. Sie kann Sitzungen auch an anderen Orten durchführen.
2 Eingaben können an den Vorsitzenden oder an die Direktion des Technikums zuhanden der Rekurskommission adressiert werden.

Art. 4 Unvereinbarkeit

Vorsitzender, Mitglieder, Ersatzleute und Sekretär der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für das Technikum tätig sein.

Art. 5 Beratungen

Art. 6 Beschlussfähigkeit

Für die Beschlussfassung ist die Mitwirkung von sieben Mitgliedern oder Er- satzleuten in der Zusammensetzung nach Artikel 18 der Vereinbarung erforder- lich.

Art. 7

Stimmzwang
1 Kommissionsmitglieder haben in Ausstand zu treten: a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre Verwandten bis und mit dem vierten Grade, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder an der Angelegenheit pers önlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschw ägerung besteht nach Aufl ösung der Ehe fort; b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Organe oder Angestellte einer an der Ange- legenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Rat erteilt haben; c) wenn sie aus anderen Gr ünden befangen erscheinen.
2 Die Beteiligung eines der Tr ägerkantone an der Streitsache bedeutet für die von ihm ernannten Mitglieder und Ersatzleute der Rekurskommission keinen Ausstandsgrund.

Art. 9 Streitige Ausstandsbegehren

Wird von einem Beteiligten der Ausstand von Mitgliedern oder Ersatzleuten verlangt und wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entschei- det darüber die Kommission selbst in Abwesenheit des Betroffenen unter Mit- wirkung der erforderlichen Ersatzleute.

Art. 10

Ausserordentliche Ersatzleute Ist die Rekurskommission auch unter Beizug der nicht im Ausstand befindlichen Ersatzleute nicht mehr beschlussf ähig, so sind nach Massgabe von Artikel 18 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970 ausserordentliche Ersatz- leute zu ernennen.

Art. 11 Aufgaben des Vorsitzenden

1 Der Vorsitzende leitet das Verfahren.
2 Er ist namentlich zust ändig: a) zur Ansetzung und Erstreckung von Fristen; b) zum Entscheid über aufschiebende Wirkung; c) zum Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen; d) zum Erlass von Abschreibungsverf ügungen bei R ückzug oder Gegenstandslo- sigkeit einer Beschwerde.
3 In den F ällen der Buchstaben b und c kann die Kommission neu entscheiden.

Art. 12 Bezeichnung und Aufgabe des Referenten

Der Vorsitzende bezeichnet ein Mitglied der Rekurskommission als Referenten. Dieser stellt einen schriftlich begr ündeten Antrag.

Art. 13 Beweiserhebung

1 Der Referent ist berechtigt, Urkunden und Amtsberichte beizuziehen.
2 Andere Beweise werden von der Gesamtkommission abgenommen, soweit nicht
1 Die Rekurskommission f ällt ihre Entscheidungen an Sitzungen oder aus- nahmsweise auf dem Zirkularwege.
2 Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrages von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, so muss eine Sitzung einberufen werden.

Art. 15 Entschädigungen und Auslagenersatz

1 Die Entschädigung der Mitglieder und des Sekret ärs der Rekurskommission sowie die Verg ütung f ür Barauslagen richten sich nach der von den beteiligten Kantonen aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970 erlassenen Verordnung.
2 Ü ber die Ausrichtung von Taggeldern für Referate und besondere Beanspru- chung entscheidet der Vorsitzende der Rekurskommission von Fall zu Fall. B. Verfahren

Art. 16

Anfechtbare Entscheide
1 Mit der Beschwerde k önnen Verfügungen und Entscheide des Technikumsrates angefochten werden.
2 Beschwerden gegen Verweise in Disziplinarsachen sind nicht zul ässig.

Art. 17 Beschwerdeberechtigung

Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhe- bung einer Verf ügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzw ürdiges In- teresse dartut.

Art. 18 Beschwerdegr ünde

Mit der Beschwerde k önnen Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden.

Art. 19

Fristen
1 Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit der Er öffnung der Verf ügung oder des Entscheides einzureichen.
2 Für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen betr ägt die Frist fünf Tage.
3 Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausge- schlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so betr ägt die Rechtsmittelfrist dreissig Tage. Wird von der Beh örde eine l ängere als die in Absatz 1 vorgesehene Frist angegeben, so ist die Beschwerde zul ässig, bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine k ürzere Rechtsmittelfrist
1 Die Beschwerde ist bei der Direktion des Technikums zuhanden der Re- kurskommission oder beim Vorsitzenden der Rekurskommission schriftlich ein- zureichen. Sie muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.
2 Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so wird dem Beschwerdef ührer Frist zur Erg änzung der Beschwerde angesetzt, mit der Androhung, dass nach unben ützter Frist auf die Beschwerde nicht einge- treten werde.

Art. 21

Beilagen zur Beschwerde
1 Der Beschwerde ist die angefochtene Verf ügung oder der angefochtene Ent- scheid samt allf älligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht m öglich ist, sind sie zu bezeichnen.
2 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerde- führer unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die Verfügung oder den Ent- scheid und die Beweismittel nachtr äglich beizubringen, mit der Androhung, dass nach unben ützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.

Art. 22 Vertretung

1 Die Beteiligten k önnen sich verbeist änden und, soweit nicht pers önliches Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen.
2 Auf Verlangen hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 23 Ermittlung des Sachverhaltes

Die Rekurskommission kann die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen oder auf Antrag überpr üfen.

Art. 24 Aktenbeizug und Vernehmlassung

1 Die Rekurskommission bringt eine nicht zum vornherein unzul ässige Be- schwerde ohne Verzug dem Technikumsrat und allf älligen anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig den Technikumsrat zur Vorlage der Akten auf.
2 Sie kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.

Art. 25 Akteneinsicht

1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichti- ge öffentliche oder schutzw ürdige private Interessen entgegenstehen.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenst ückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu
1 Die Beteiligten k önnen bis zum Abschluss des Schriftenwechsels neue Tatsa- chen geltend machen.
2 Neue Begehren sind unzul ässig.

Art. 27

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Technikumsrat nicht die Vollstreckbarkeit angeordnet hat.
2 Die Rekurskommission kann eine andere Verf ügung treffen.

Art. 28 Vorsorgliche Massnahmen

Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur einstweiligen Sicherstellung bedrohter rechtlicher Interessen k önnen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.

Art. 29 Entscheid

1 Die Rekurskommission darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Ent- scheid nicht zu dessen Nachteil ändern.
2 Heisst die Rekurskommission die Beschwerde gut, so entscheidet sie selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an den Technikumsrat zur ück.

Art. 30 Fristberechnung

1 Für die Zeitbestimmung, die Fristberechnung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten sachgem äss Artikel 126 und Artikel 132 des sankt- gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
2 Wurde eine Eingabe einer unzust ändigen Stelle rechtzeitig eingereicht, so ist die Frist eingehalten.

Art. 31 Kosten

1 Abgewiesene Rekurse sind in der Regel kostenpflichtig. Die Rekurskommission entscheidet über die H öhe der Kosten.
2 Ausseramtliche Kosten werden in der Regel nicht verg ütet.

Art. 32 Wiederaufnahmegr ünde

Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden: a) die Verf ügung oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen; b) die Rekurskommisssion habe sich in einem offenkundigen Irrtum über ent-
zur Zeit des Erlasses der Verf ügung oder des Entscheides bestanden h ätten, nicht gekannt.

Art. 33

Frist
1 Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Er öffnung der Verf ügung oder des Entscheides.
2 Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verf ügung oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden.

Art. 34 Aufschiebende Wirkung

Dem Wiederaufnahmebegehren kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn dies von der Rekurskommission angeordnet wird.

Art. 35

Ergänzende Vorschriften Im übrigen richtet sich das Verfahren sinngem äss nach dem sanktgallischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 36 Vollzug

Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1980 in Vollzug.
1 GS 17-246.
2 SRSZ 631.130.1.
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