Reglement über die Beförderung bei der Kantonspolizei (911.113)
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Reglement über die Beförderung bei der Kantonspolizei

911.113 Reglement über die Beförderung bei der Kantonspolizei vom 19. September 1988 Der Regierungsrat, gestützt auf § 1 Ziffer 3 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung) 2 , beschliesst: §
1 Voraussetzungen Die Beförderung ist eine Anerkennung für gutes dienstliches Verhalten und gute berufliche Leistung; Dienstjahre allein bilden keinen Grund zur Beförderung. Die Beförderungsmöglichkeit richtet sich nach dem Stellenplan. Weitere Voraussetzungen für eine Beförderung sind: 1. eine gute Qualifikation; 2. die Übernahme einer neuen höheren Führungsfunktion oder die Ausübung besonderer Aufgaben, die überdurchschnittliches Wissen oder Fähigkeiten in Spezialgebieten erfordern. Für die Beförderung ist in der Regel der Besuch von Fach- und Kaderschulen Voraussetzung. §
2 Beförderungshindernisse Beförderungshindernisse sind unbefriedigende Eignung und Leistung sowie Disziplinarmassnahmen. Die Dauer des auf einer Disziplinarmassnahme beruhenden Beförderungshindernisses richtet sich nach der Schwere der Massnahme; das Hindernis entfällt jedoch spätestens drei Jahre nach Verfügung beziehungsweise Aufhebung der Massnahme. Ist ein Disziplinarverfahren hängig, erfolgt bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung keine Beförderung. §
3 Zuständigkeit Beförderungen werden auf Antrag der Polizeidirektion durch den Regierungsrat beschlossen; vorbehalten bleiben Beförderungen, die sich als Folge der vom Landrat vorgenommenen Wahlen ergeben. §
4 Anspruch auf Beförderung Es besteht kein Anspruch auf Beförderung. §
5 Beförderungsmöglichkeiten Im Rahmen dieses Reglementes bestehen gradmässig die folgenden Beförderungsmöglichkeiten: 1. Beförderung vom Polizisten zum Gefreiten; 2. Beförderung vom Gefreiten zum Korporal; 3. Beförderung vom Korporal zum Wachtmeister; 4. Beförderung vom Wachtmeister zum Feldweibel oder Adjutanten. Die Zahl der Korporale und Wachtmeister darf 50 Prozent des Sollbestandes der Kantonspolizei nicht übersteigen. §
6 Dienstalter Voraussetzung zur Beförderung zum Gefreiten ist mindestens 8 Jahre Dienst als Polizeibeamter. Voraussetzung zur Beförderung zum Korporal ist mindestens 12 Jahre Dienst als Polizeibeamter. Voraussetzung zur Beförderung zum Wachtmeister ist mindestens 15 Jahre Dienst als Polizeibeamter. Die Zahl der Wachtmeister wird durch den Stellenplan bestimmt. §
7 Vorbehalt abweichender Vorschriften Von den Regelungen gemäss § 5 und § 6 können in Anwendung von § 24 und folgende der Polizeiverordnung
Ausnahmen gemacht werden. §
8 Beförderungstermine Die Beförderungen werden in der Regel bis zum 1. Juli vorgenommen und auf den nachfolgenden 1. Januar vollzogen. §
9 Polizeischuljahr Das Polizeischuljahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförderungsvorschriften. §
10 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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