KANTONALE LANDWIRTSCHAFTSVERORDNUNG (60.1111)
CH - UR

KANTONALE LANDWIRTSCHAFTSVERORDNUNG

KANTONALE LANDWIRTSCHAFTSVERORDNUNG (KLWV) (vom 24. Mai 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 178 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 3 , beschliesst:

1. Kapitel: GEGENSTAND UND ZWECK

Artikel 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht im Bereich der Landwirt - schaft.
2 Sie schafft die Grundlagen für ergänzende kantonale Massnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.

Artikel 2 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, die Land- und Alpwirtschaft als Teil der urne - rischen Volkswirtschaft zu stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung, insbesondere durch eigenständige Familienbetriebe, zu fördern.
2 Der Kanton trägt beim Vollzug dieser Verordnung den Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Tierschutzes Rechnung. Die Massnahmen sind mit den Instrumenten der Regionalpolitik abzustimmen.
1 AB vom 2. Juni 2000
2 SR 910.1
3 RB 1.1101 1

Artikel 3 Aufgaben der Landwirtschaft

Die Landwirtschaft hat neben der Produktion von gesunden Nahrungsmit - teln einen Beitrag zur dezentralen Besiedlung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft zu leisten.

Artikel 4 Art der Förderung

1 Die Förderung der Landwirtschaft geschieht dadurch, dass der Kanton Finanzhilfen und Abgeltungen gewährt, aber auch, indem er Projekte anregt und begleitet, Beratungen gewährt, auf eine Zusammenarbeit mit verwandten Wirtschaftsbereichen hinwirkt oder in anderer Weise im Inter - esse der Landwirtschaft wirkt.
2 Die Massnahmen des Kantons setzen eine zumutbare Selbsthilfe sowie Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus.

2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 5 Vollzugsorgane

Vollzugsorgane sind:
a) der Regierungsrat;
b) die zuständige Direktion 4 ;
c) das zuständige Amt 5 ;
d) die Landwirtschaftskommission.

Artikel 6 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der Landwir - tschaftsgesetzgebung.
2 Er erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung und diese Verordnung ausdrücklich übertragen.
3 Der Regierungsrat kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen zur Sicher - stellung der veterinärmedizinischen Versorgung und zur Förderung der Landwirtschaft abschliessen. 6
4 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 Eingefügt durch LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 28. November 2014).
2

Artikel 7 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 7 übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung.
2 Sie vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen und erfüllt die Aufgaben, die ihr diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

Artikel 8 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 8 vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung.
2 Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt.

Artikel 9 Landwirtschaftskommission

1 Der Regierungsrat setzt eine Landwirtschaftskommission ein. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der zuständigen Direktion 9 übernimmt von Amtes wegen das Präsidium.
2 ... 10
3 Sie berät den Regierungsrat in Landwirtschaftsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strukturleitbild.

Artikel 10 Mitwirkung der Korporationen, Dritter und anderer Kantone

1 Der Regierungsrat kann die Korporationen, Dritte oder andere Kantone zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.
2 Zu diesem Zweck kann er mit diesen Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

3. Kapitel: PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ

Artikel 11 Beiträge an innovative Projekte

Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite an innovative Projekte befristete Beiträge leisten. Namentlich können nachhaltige Vorhaben für Anbau, Herstellung und Vermarktung innovativer Produkte
7 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 3
sowie besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden gefördert werden. Er kann Erwerbskombinationen sowie Projekte mit der Zielsetzung, neue Wege einer multifunktionalen Landwirtschaft zu finden, fördern.

Artikel 12 Tierzucht

1 ... 11
2 Der Kanton kann Organisationen, die eine kantonale Viehausstellung für Nutztiere durchführen, Beiträge leisten.
3 Im Interesse der Tierzucht kann der Kanton weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen.

Artikel 13 Pflanzenschutz und weitere Hilfsaktionen

1 Im Rahmen des Bundesrechts trifft der Kanton Massnahmen zur Überwa - chung und Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Nötigenfalls kann er weitere Massnahmen anordnen, treffen oder unterstützen. Er beachtet dabei, dass das biologische und ökologische Gleichgewicht erhalten bleibt.
2 Der Kanton kann Hilfsaktionen unterstützen oder durchführen, sofern die stark betroffenen Landwirtschaftsbetriebe als Folge von Trockenheit, Schäd - lingsbefall oder anderer natürlicher Einflüsse oder Ereignisse unter ausser - ordentlichem Futtermangel leiden; ausgenommen sind versicherbare Schäden.
3 Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenschutz.

Artikel 14 Duldungspflicht

1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland.
2 Vor dem Entscheid sind der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentü - merin und die Gemeinde anzuhören.

Artikel 15 Qualitätsförderung

1 Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben unterstützt der Kanton Quali - tätsförderung und Qualitätssicherung.
11 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
4
2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirt - schaftlichen Produkten unterstützen.

Artikel 16 Absatzförderung

1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraus - setzt.
2 Der Kanton kann weitere Massnahmen zur Absatzförderung unterstützen. 3a. Kapitel: ERHALT UND FÖRDERUNG DER BIODIVERSITÄT 12 UND DER LANDSCHAFTSQUALITÄT

Artikel 16a 13 Biodiversität und Landschaftsqualität

1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität. Dazu beteiligt er sich insbeson - dere mit Beiträgen im Rahmen der Direktzahlungsverordnung (DZV) 14 .
2 Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten in einem Reglement.

4. Kapitel: INVESTITIONSHILFE

(STRUKTURVERBESSERUNGSMASSNAHMEN)

Artikel 17 Strukturleitbild

1 Der Regierungsrat erstellt ein Strukturleitbild, das in regelmässigen Abständen der Entwicklung angepasst wird.
2 Das Strukturleitbild zeigt auf, welche Betriebstypen mit Investitionshilfen gefördert werden sollen. Es berücksichtigt dabei die landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem bestimmt es, unter welchen Voraussetzungen auch Nebenerwerbs - betriebe im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft unterstützt werden.
12 Fassung gemäss LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 28. November 2014).
13 Fassung gemäss LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 28. November 2014).
14 SR 910.13 5

Artikel 18 Gegenstand und Art der Investitionshilfe

1 Gegenstand der Investitionshilfe sind Massnahmen, die zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Strukturen beitragen, namentlich bei:
a) Ökonomiegebäuden;
b) Alpgebäuden;
c) Erschliessungsanlagen, wie Wege und Seilbahnen;
d) Wasserversorgungen;
e) Gesamtmeliorationen und Landumlegungen;
f) Wohnbauten.
2 ... 15

Artikel 19 Investitionshilfe mit Bundesbeteiligung

1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt. 16
2 Die Bedingungen und Auflagen, die der Bund für seine Leistung verfügt, gelten auch für die Leistung des Kantons. Die entscheidende Instanz kann weitere Bedingungen und Auflagen verfügen.

Artikel 20 Investitionshilfe ohne Bundesbeteiligung

1 Der Kanton kann Investitionshilfen auch ohne Bundesbeteiligung leisten, sofern:
a) das zu unterstützende Projekt dem Strukturleitbild entspricht und wirt - schaftlich konzipiert ist;
b) die Massnahme notwendig ist, um einen oder mehrere gut strukturierte Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe zu erhalten;
c) die Bauherrschaft durch die Massnahme ausserordentlich belastet wird;
d) die Bauherrschaft sich angemessen an den Kosten beteiligt.
2 Die entscheidende Instanz kann geeignete Bedingungen und Auflagen verfügen. 17
15 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
16 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
17 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
6

Artikel 21 Bodenverbesserungsgenossenschaften und

Güterzusammenlegungen Für die öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und für die Güterzusammenlegungen bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft 18 vorbe - halten.

5. Kapitel: BETRIEBSHILFE

Artikel 22 Der Kanton fördert die Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen nach dem Bundesrecht. 5a. Kapitel: 19 FINANZHILFEN

Artikel 22a 20 Form und Höhe

1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab.
2 Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungs- und Betriebshilfemass - nahmen, indem er betroffenen Gemeinden oder Personen Beiträge oder Darlehen gewährt.
3 Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich bei Investitionshilfen nach der Wirk - samkeit der Massnahmen im Interesse der Strukturverbesserung und nach der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft. Bei Betriebshilfen sind die Verhältnisse im Einzelfall und das öffentliche Interesse an der Massnahme entscheidend.

Artikel 22b 21 Zuständigkeit

1 Die Landwirtschaftskommission entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über Finanzhilfen nach dieser Verordnung.
2 Sie stellt dem Regierungsrat Antrag, wenn es gilt, Programmvereinba - rungen mit dem Bund abzuschliessen.
18 RB 9.3616
19 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
20 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
21 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007). 7

6. Kapitel: AUS- UND WEITERBILDUNG, BERATUNG

Artikel 23 Berufsbildung

Die Berufsbildung richtet sich nach der Verordnung über die landwirtschaft - liche Ausbildung 22 .

Artikel 24 Beratung und Weiterbildung

1 Die zuständige Direktion 23 sorgt für die Beratung nach Artikel 136 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft. Dabei fördert sie insbesondere:
a) die betriebswirtschaftlichen, technischen, ökologischen, tierschützeri - schen und sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der bäuerlichen Hauswirtschaft;
b) die Umsetzung der Massnahmen nach Bundesrecht;
c) Projekte zur Weiterentwicklung einer multifunktionalen Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft.
2 Der Kanton unterstützt die Weiterbildung, insbesondere indem er Kurse, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen selbst organisiert und durchführt oder Dritte dabei unterstützt.

7. Kapitel: BODEN-, PACHT- UND ARBEITSRECHT

Artikel 25 Bodenrecht

Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), soweit die Kantone hiefür zuständig sind.

Artikel 25a 24 Landwirtschaftliche Gewerbe

1 Als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 25 gelten landwirt - schaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.
22 RB 60.1121
23 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24 Eingefügt durch LRB vom 14. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 23. November 2019).
25 SR 211.412.11
8
2 Für die Berechnung des erforderlichen Arbeitsaufkommens in SAK gelten die Faktoren gemäss Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Boden - recht (VBB) 26 .

Artikel 26 Pachtrecht

Das landwirtschaftliche Pachtrecht richtet sich nach der Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPV) 27 .

Artikel 27 28 Der Regierungsrat regelt das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis durch einen Normalarbeitsvertrag 29

.

8. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN UND AUFLAGEN

Artikel 28 Bereitstellung der finanziellen Mittel

1 Alle finanziellen Aufwändungen nach dieser Verordnung unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen.
2 Im Rahmen der bewilligten Kredite beschliesst der Regierungsrat über die Zusicherung und die Auszahlung der Beiträge, soweit diese Verordnung hiefür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt. Er kann diese Befugnis in einem Reglement der zuständigen Direktion 30 oder dem zuständigen Amt 31 delegieren.

Artikel 29 Rückerstattung

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung von öffentlichen Mitteln erwirkt hat oder wer verfügte Auflagen missachtet, muss den entsprechenden Betrag zurücker - statten.
26 SR 211.412.110
27 RB 60.4111
28 SR 210
29 RB 20.1321
30 Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9

Artikel 30 Einsichts- und Zutrittsrecht

Wer öffentliche Mittel nach dieser Verordnung beansprucht oder erhalten hat, hat den zuständigen Behörden alle erforderlichen Unterlagen offenzu - legen und Kontrollen auf dem Betrieb und im Feld zuzulassen.

Artikel 31 Rechtsanspruch

Niemand hat einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung.

9. Kapitel: GEBÜHREN, RECHTSPFLEGE

Artikel 32 Gebühren

Die Gebühren, die beim Vollzug dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Gebührenverordnung 32 und nach dem Gebührenreglement 33 .

Artikel 33 Rechtspflege

1 Verfügungen nach dieser Verordnung können entsprechend den Bestim - mungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 34 angefochten werden.
2 Die Strafrechtspflege richtet sich nach Artikel 92 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 35 und den Bestimmungen der ordentlichen Straf - rechtspflege 36 .

10. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement, das diese Verordnung näher ausführt.
32 RB 3.2512
33 RB 3.2521
34 RB 2.2345
35 RB 2.2345
36 RB 2.32213.9222
10

Artikel 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen;
b) die Verordnung vom 27. Mai 1963 über die landwirtschaftliche Kredit - kasse Uri;
c) die Verordnung vom 16. November 1983 über die Förderung der Vieh - wirtschaft.

Artikel 36 Änderung bisherigen Rechts

...
37

Artikel 37 Referendum und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 38 . Sie ist dem Eidgenös - sischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen 39 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Gisler-Gamma Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
37 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
38 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2000 (AB vom 22. Septem - ber 2000).
39 SR 910.1) 11
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
24. Mai 2000 AB 02.06.2000 1. Oktober 2000
24. Mai 2000 AB 05.10.2007, Sei - te 1458 NFA Glied.-titel 5a Kap. (neu) NFA, Art. 22a, 22b (neu) NFA, Art. 19.1, 20.2 NFA, Art. 9.2, 12.1, 18.2 (ge - löscht) NFA 1. Januar 2008
20. Februar 2009 AB 28.11.2014 20. Februar 2009
1. Januar 2014 AB 28.11.2014, Sei - te 1535 3a Kapitel, Art. 6 Abs. 3, Art. 16a 1. Januar 2014
12. März 2019 AB 23.11.2019, Sei - te 1699 Art. 25a (neu) 1. Januar 2019
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