Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (514.211)
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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Vom 9. März 2004) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung, 2 beschliesst:

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz - gebung über die wir tschaftliche Landesversorgung.
2 Er bezeichnet das zuständige Departement.

§ 2 Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wir t- schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral- stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

§ 3 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

(KZWL )
1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Veror d- nung nichts anderes vor sieht.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufg aben:
a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverso rgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes- versogung (GWL).

§ 4 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)

1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver- sorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.
Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei- sungen der KZWL.
3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

§ 5 Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor- gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeinde funktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft. 3
1 Abl 2004 434.
2 SR 531.
3 Abl 2004 435.
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