Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (213.11)
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Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung

Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) vom 27. April 1995 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Ver messung (VAV) vom 18. November 1992 1 ) und der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008 2 ) , gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) und Artikel 11 des Geoinformationsgsetzes vom 1. Juli 2011 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1

* Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Erneuerung, Nachführung, Nutzung und Kostentragung der für das ganze Kantonsgebiet definitiv anerkannten amtlichen Vermessung und den Vollzug der Verordnung über die geogra fischen Namen vom 21. Mai 2008 5 ) . 2. Organisation

Art. 2

Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung. 2 Er vereinbart mit dem Bund das langfristige Programm der Vermes sungsvorhaben. 1) SR 211.432.2 2) SR 510.625 3) GDB 101.0 4) GDB 131.5 SR 510.625 OGS 1995, 71

Art. 3

Zuständiges Departement 1 Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus andern kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das zuständige Departement die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung. 2 Es ist insbesondere zuständig für: a. die Leitung und Überwachung der amtlichen Vermessung; b. die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht, welche die Verifikation zu besorgen hat; c. die Vereinbarung des Jahresprogrammes mit dem Bund; d. die Veröffentlichung und Überwachung der Abgabe von Plänen, Da ten und Akten der amtlichen Vermessung; e. den Erlass von Weisungen im Rahmen der eidgenössischen Vor schriften 6 ) ; f. die Koordination anderer Projekte zur Erhebung von raumbezoge nen Daten mit der amtlichen Vermessung.

Art. 4

Nomenklaturkommission 1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Nomenklaturkommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Sekretariat. Ihr gehören ein Grundbuchverwalter und ein Nachführungsgeometer von Amtes wegen sowie je ein wechselndes Mitglied der betreffenden Gemeinde an. 2 ... *

Art. 5

Gemeinden 1 Kommunale Vermessungsbehörde ist der Gemeinderat.

Art. 6

Nachführungsgeometer 1 Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Nachführungsgeome ter und schliesst mit diesen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Sie müssen im Besitze des Ingenieur-Geometer-Patents und im Geometerre gister eingetragen sein. * 6) Technische Verordnung über die amtliche Vermessung des Eidgenössischen Jus tiz- und Polizeidepartementes 2
2 Der Nachführungsgeometer muss zur Deckung von Schäden, die er in amtlicher Funktion verursacht, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen. 3 Der Nachführungsvertrag wird auf drei Jahre abgeschlossen; er verlän gert sich um je ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von ei nem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.

Art. 7

* Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV) 1 Die Arbeiten für Erneuerungen und Landumlegungen im Rahmen der amtlichen Vermessung können an andere patentierte und im Geometerre gister eingetragene Ingenieur-Geometer oder qualifizierte Vermessungs fachleute vergeben werden.

Art. 8

Grundeigentümer 1 Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermes sen zu lassen. 2 Sie müssen insbesondere: a. den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren; b. die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungs fixpunktzeichen dulden und diese unverändert bestehen lassen; er hebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet. 3. Inhalt der amtlichen Vermessung (Art. 5 bis 10 VAV)

Art. 9

Informationsebenen ausserhalb der amtlichen Vermessung 1 Kanton, Gemeinden und Dauerbenützer können auf der Grundlage der amtlichen Vermessung (Art. 5 VAV) weitere Informationsebenen, wie Baulinien, Zonengrenzen oder Werkleitungen usw., erheben. 2 Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung können auch die Dienstbarkeiten im Plan für das Grundbuch dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind; Art. 732 Abs. 2 ZGB bleibt vor behalten. * 3
4. Erneuerung

Art. 10

Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV) 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des mit dem Bund vereinbarten Programms und nach Absprache mit den Gemeinden, wann in den einzel nen Gemeinden die Erneuerung der einzelnen Informationsebenen oder bestimmter Gebiete durchgeführt wird. 5. Nachführung 5.1. Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)

Art. 11

Mutationsurkunde 1 Die Mutationsurkunde (Art. 25 Abs. 1 VAV) wird aufgrund einer vorheri gen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte oder einer neuen Grenze zwischen bestehenden Grenzpunkten erstellt.

Art. 12

Projektmutation 1 Im Einverständnis mit dem Grundeigentümer wird auf das Anbringen von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch be vorstehende bauliche Massnahmen gefährdet wären oder aus andern wichtigen Gründen nicht angebracht werden können. In solchen Fällen werden die Grenzen vorläufig gestützt auf Pläne oder auf andere geeig nete Grundlagen festgestellt. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Wegfall des wichtigen Grundes sind die Grenzen zu vermarken. Treten dabei Grenzänderungen ein, wel che eine Zweitmutation nach sich ziehen, so hat eine entsprechende Grundbuchanmeldung mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen.

Art. 13

Rückmutation 1 Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert eines Jahres zum Grundbucheintrag angemeldet, so erlässt der Grundbuchverwalter eine Mahnung, in welcher er eine angemessene Frist zur Anmeldung setzt. Nach deren unbenutztem Ablauf erfolgt die Rückmutation unter Kostenfolge. 2 Nicht behandelte Mutationen werden durch den Nachführungsgeometer von Amtes wegen als ungültig erklärt. 4

Art. 14

Meldepflichten 1 Die Grundeigentümer haben dem Nachführungsgeometer alle Änderun gen zu melden, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen. 2 Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen melden dem Nachführungs geometer überdies: a. die Fertigstellung von Neu- und Anbauten sowie Anlagen und Wer ken unmittelbar nach erfolgter Bauabnahme; den Abbruch von Bau ten und Anlagen; b. im Grundbuch eingetragene und verfallene Mutationen sowie im Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grundstücken; c. Änderungen der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte; d. Änderungen im Waldwegnetz sowie Neuaufforstungen und Rodun gen; e. ausserhalb von Güterzusammenlegungen mit öffentlichen Beiträgen ausgeführte Wegbauten; f. bauliche Veränderungen an Gewässern sowie projektierte Zustände, soweit diese nach Bundesrecht in die Vermessung aufgenommen werden müssen; g. oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen nach Art. 6 Abs. 2 VAV.

Art. 15

Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers 1 Dem Nachführungsgeometer obliegt die laufende Nachführung und Er haltung der amtlichen Vermessung. Er hat die ihm nach Art. 14 dieser Verordnung gemeldeten Änderungen innert Jahresfrist nachzutragen. Nicht gemeldete Änderungen trägt er nach, wenn sie ihm zur Kenntnis ge langen. 2 Der Nachführungsgeometer muss ausserdem: a. die Vermessungsfixpunkte der Kategorie 3 (Polygonpunkte) instand halten; b. die Rückmutationen ausführen. 3 Werden Grundstückgrenzen, die zugleich Hoheitsgrenzen sind, geän dert oder überbaut, so hat der Nachführungsgeometer den beteiligten Gemeinwesen eine Grenzregulierung vorzuschlagen. 4 Nur der Nachführungsgeometer darf die Nachführungsarbeiten in sei nem Nachführungsgebiet ausführen. 5

Art. 16

Vermessungsfixpunkte 1 Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzei chen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Ge suche um Versetzung einzureichen.

Art. 17

Behebung von Fehlern 1 Der Nachführungsgeometer hat Fehler in der amtlichen Vermessung zu beheben. 2 Bei Fehlern im Grenzverlauf erstellt er einen Berichtigungsplan und lässt ihn von den Grundeigentümern unterzeichnen. Wird die Unterschrift ver weigert, so kann ein richterliches Urteil im Sinne von Art. 975 Abs. 1 oder 976 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 7 ) erwirkt werden. 5.2. Periodische Nachführung (Art. 24 VAV)

Art. 18

Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung. 6. Auflage- und Einspracheverfahren

Art. 19

Auflage (Art. 28 VAV) a. Öffentliche Auflage 1 Nach Abschluss einer Vermessungsarbeit, bei der eine Vielzahl von Grundeigentümern in ihren Rechten berührt sind, legt der Gemeinderat den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz während 30 Tagen öffentlich auf. 2 Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 3 Sind nur einzelne Grundeigentümer in ihren Rechten berührt, so können die Bekanntgabe im Amtsblatt sowie die öffentliche Auflage durch eine schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf das Einsichtsrecht und die Einspra chemöglichkeit ersetzt werden. 7) SR 210 6

Art. 20

* b. Persönliche Zustellung 1 Die in ihren Rechten berührten Grundeigentümer, deren Adresse in der Schweiz bekannt ist, werden vom Gemeinderat schriftlich über die Aufla ge und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert. 2 Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch zuzustellen.

Art. 21

Einsprache 1 Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamensbezeich nung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen. 2 Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklaturkom mission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat.

Art. 22

Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV) 1 Gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsauf sicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage ge nehmigt der Regierungsrat das Vermessungswerk. 7. Erhaltung und Unterhalt 7.1. Aufbewahrung

Art. 23

Aufbewahrungsstelle 1 Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachfüh rungsgeometer aufbewahrt und gesichert. 7.2. Vermarkung

Art. 24

Meldepflicht und Wiederherstellung 1 Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden. Der Nachführungsgeometer stellt das Grenzzeichen wieder her. 2 Nicht gemeldete Mängel sind bei der Ausführung der Mutationsaufträge zu beheben. 7
7.3. Vermessung

Art. 25

* ...

Art. 26

Bestandteile der amtlichen Vermessung (Art. 31 VAV) 1 Der Nachführungsgeometer ist für die Erhaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung verantwortlich. 2 Er führt die Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Nachführungsvertrags aus.

Art. 27

Datenverwaltung und Datensicherheit 1 Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwal tung und Datensicherheit.

Art. 28

Versicherungsverträge 1 Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung durch Abschluss von Versicherungsverträgen. 8. Benützung der Daten der amtlichen Vermessung

Art. 29

Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV) 1 Originalakten dürfen nicht herausgegeben werden. Ausnahmen bewilligt das zuständige Departement.

Art. 30

Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV) 1 Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstel len und abgeben. 2 Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und - benützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag. 8

Art. 31

Direkter Zugriff (Art. 36 VAV) 1 Das zuständige Departement regelt mit Verfügung den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung.

Art. 32

Gebühren * 1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebüh renordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese. 9. Gewerbliche Nutzung (Art. 39 VAV)

Art. 33

Bewilligungsbehörde 1 Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung 8 ) ist das zuständige Depar tement. 10. Vergebung von Arbeiten (Art. 45 VAV)

Art. 34

Arbeitsvergabe 1 Die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung erfolgt nach den kantonalen Submissionsvorschriften. 2 Bis zum Erlass kantonaler Vorschriften gelten sinngemäss die Bestim mungen der eidgenössischen Submissionsverordnung 9 ) . 11. Kosten (Art. 49 VAV) 11.1. Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung)

Art. 35

Kostentragung * 1 Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfäl * 2 ... * 8) SR 510.622 ; AS 1994, 85 9) SR 172.056.11 9
3 Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite. 11.2. Laufende Nachführung

Art. 36

Grundsatz 1 Die einzelnen Arbeiten der Nachführung werden nach einer vom Regie rungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet. 10 ) 2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt der Verur sacher. 3 Das zuständige Departement prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen.

Art. 37

Rechnung 1 Der Nachführungsgeometer stellt Rechnung. Er besorgt das Inkasso der Kosten, die zu Lasten des Grundeigentümers gehen.

Art. 38

* Vermessungsfixpunkte 1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errich tung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategori en 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher.

Art. 39

Vermarkung a. Grenzzeichen 1 Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tra gen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundei gentümers auf den Schadenverursacher. 10) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die revidierte Honorar ordnung 33 (HO33) der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Ver einigung Ingenieur-Geometer Schweiz (IGS) vom 1. Januar 1995 (Revision) für die Nachführung der amtlichen Vermessung genehmigt. Der Anwendungsfaktor der HO33 wird jährlich von der paritätischen Kommission Preisbasis der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der IGS angepasst. Die HO33 kann beim Volkswirtschaftsamt eingesehen werden. 10
2 Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigen tümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben.

Art. 40

b. Hoheitszeichen 1 Der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeinde grenzzeichen geht zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der Gemeinden. 11.3. Periodische Nachführung

Art. 41

* Kostentragung 1 Die nach Abzug des Bundesbeitrags und allfälliger Beiträge Dritter ver bleibenden Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton. 11.4. Leitung, Verifikation und Abrechnung

Art. 42

* Kostentragung 1 Die Kosten für die Leitung, Verifikation und Abrechnung trägt der Kanton. 11a Geografische Namen *

Art. 42a

* Geografische Namen der amtlichen Vermessung 1 Die Nomenklaturkommission: a. bezeichnet nach Anhörung der Einwohnergemeinde die in die amtli che Vermessung aufzunehmenden geografischen Namen der amtli chen Vermessung und legt deren Schreibweise sowie deren räumli chen und sachlichen Geltungsbereich fest; b. führt das Obwaldner Namensverzeichnis weiter und macht dieses öffentlich zugänglich; c. sorgt für eine Harmonisierung der Strassennamen; d. erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; Behörden und Amtsstellen sind von der Gebührenpflicht befreit. 2 Die geografischen Namen der amtlichen Vermessung sind im amtlichen Verkehr anzuwenden. 11

Art. 42b

* Ortschaften und Strassen 1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für die Festlegung und Be zeichnung von Ortschaften und bezeichnet nach Anhörung der Nomen klaturkommission die Strassen. 12. Rechtschutz

Art. 43

Beschwerden 1 Gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers kann beim zustän digen Departement Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, der Nomen klaturkommission und des zuständigen Departementes kann innert 20 Ta gen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Be schwerde erhoben werden. 3 Der Regierungsrat hat volle Überprüfungsbefugnis. * 13. Schlussbestimmungen

Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgeho ben: a. die Verordnung über die Vermarkung und Grundbuchvermessung vom 28. Januar 1936 11 ) ; b. das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 5. Dezember 1959 12 ) ; c.

Art. 1 der Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und

Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 13 ) . 11) OGS 1943, 40 12) OGS 1962, 32 13) OGS 1983, 99 12

Art. 44a

* Übergangsbestimmung 1 Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge mit Personen, welche im Geo meterregister eingetragen sein müssen, gelten weiterhin, sofern die Ein tragung im Geometerregister innert der Frist von Art. 41 Abs. 4 der Ver ordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Inge nieur-Geometer 14 ) erfolgt. Andernfalls sind die öffentlich-rechtlichen Ver träge zum nächstmöglichen Termin zu beenden.

Art. 45

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt. 15 ) Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 71 geändert durchdas Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83),das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 36 Anhang Ziff. II.1., OGS 2011, 46),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26) Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die revidier te Honorarnote 33 (HO33) mit Wirkung ab 1. Januar 2021 genehmigt. Die Fussnote bei Art. 36 Abs. 1 wurde von der Staatskanzlei formlos ange passt. 14) SR 211.432.261 15) Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.1995 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 71 20.09.2001 01.01.2002

Art. 35

Titel geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 35 Abs. 1

geändert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 35 Abs. 2

aufgehoben OGS 2001, 83 29.06.2007 01.01.2008

Art. 38

totalrevidiert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 41

totalrevidiert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 42

totalrevidiert OGS 2007, 38 01.07.2011 01.09.2011 Ingress geändert OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 1

totalrevidiert OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 4 Abs. 2

aufgehoben OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 7

totalrevidiert OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 20

totalrevidiert OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 25

aufgehoben OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 32

Titel geändert OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011 Titel 11a eingefügt OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 42a

eingefügt OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 42b

eingefügt OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 43 Abs. 3

eingefügt OGS 2011, 36 01.07.2011 01.09.2011

Art. 44a

eingefügt OGS 2011, 36 01.12.2016 01.06.2017

Art. 9 Abs. 2

eingefügt OGS 2016, 79 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.1995 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 71 Ingress 01.07.2011 01.09.2011 geändert OGS 2011, 36

Art. 1

01.07.2011 01.09.2011 totalrevidiert OGS 2011, 36

Art. 4 Abs. 2

01.07.2011 01.09.2011 aufgehoben OGS 2011, 36

Art. 6 Abs. 1

01.07.2011 01.09.2011 geändert OGS 2011, 36

Art. 7

01.07.2011 01.09.2011 totalrevidiert OGS 2011, 36

Art. 9 Abs. 2

01.12.2016 01.06.2017 eingefügt OGS 2016, 79

Art. 20

01.07.2011 01.09.2011 totalrevidiert OGS 2011, 36

Art. 25

01.07.2011 01.09.2011 aufgehoben OGS 2011, 36

Art. 32

01.07.2011 01.09.2011 Titel geändert OGS 2011, 36

Art. 35

20.09.2001 01.01.2002 Titel geändert OGS 2001, 83

Art. 35 Abs. 1

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 35 Abs. 2

20.09.2001 01.01.2002 aufgehoben OGS 2001, 83

Art. 38

29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38

Art. 41

29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38

Art. 42

29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38 Titel 11a 01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36

Art. 42a

01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36

Art. 42b

01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36

Art. 43 Abs. 3

01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36

Art. 44a

01.07.2011 01.09.2011 eingefügt OGS 2011, 36 15
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